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   BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 149/62   

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https://dejure.org/1964,1593
BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 149/62 (https://dejure.org/1964,1593)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1964 - Ib ZR 149/62 (https://dejure.org/1964,1593)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1964 - Ib ZR 149/62 (https://dejure.org/1964,1593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1965, 309
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 149/62
    Soweit es dem Beklagten aber gelingen würde, die Aufsteller von Musikautomaten zum Ankauf seiner Schallplatten zu bewegen, wurde die Klägerin daher nicht nur dadurch eine geschäftliche Einbuße erleiden, daß ihr Einnahmen aus dem Verkauf von Schallplatten seitens derjenigen Plattenhersteller entgehen, die Werke des Repertoires der Klägerin vervielfältigen, sondern auch dadurch, daß ihre Einnahmen aus der Veranstaltung öffentlicher gewerblicher Musikaufführungen durch die Automatenaufsteller zurückgehen (vgl. BGHZ 18, 175, 182 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - praktischer Ratgeber; vgl. auch BGH GRUR 1964, 389, 391 - Fußbekleidung).
  • BGH, 13.12.1963 - Ib ZR 212/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 149/62
    Soweit es dem Beklagten aber gelingen würde, die Aufsteller von Musikautomaten zum Ankauf seiner Schallplatten zu bewegen, wurde die Klägerin daher nicht nur dadurch eine geschäftliche Einbuße erleiden, daß ihr Einnahmen aus dem Verkauf von Schallplatten seitens derjenigen Plattenhersteller entgehen, die Werke des Repertoires der Klägerin vervielfältigen, sondern auch dadurch, daß ihre Einnahmen aus der Veranstaltung öffentlicher gewerblicher Musikaufführungen durch die Automatenaufsteller zurückgehen (vgl. BGHZ 18, 175, 182 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - praktischer Ratgeber; vgl. auch BGH GRUR 1964, 389, 391 - Fußbekleidung).
  • RG, 15.01.1932 - II 226/31

    1. Über wirtschaftspolitische Kundgebungen ohne Wettbewerbscharakter. 2. Über die

    Auszug aus BGH, 09.10.1964 - Ib ZR 149/62
    Bereits das Reichsgericht hat den notwendigen Vergleich auch zur Darstellung wirtschaftlicher Vorteile zugelassen (RGZ 135, 38; RG MuW 1930, 114; 1932, 14 u. 448).
  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Darüber hinaus hat er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der GEMA, die Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik vergibt und einer Person, die Schallplatten mit "gemafreier" Musik an die Aufsteller von Musikautomaten vertreibt, bejaht (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309 - "gemafrei").
  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87

    "Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines

    Soweit ausnahmsweise auch wirtschaftliche Interessen in die Beurteilung einbezogen worden sind, ist stets daran festgehalten worden, daß diese es nicht rechtfertigen können, den Mitbewerber ohne wirkliche Notwendigkeit in den Werbevergleich einzubeziehen, vielmehr eine solche Einbeziehung - jedenfalls eines konkreten Mitbewerbers (vgl. BGHZ 49, 325, 329 f 40 % können Sie sparen) - stets voraussetzt, daß die wirtschaftlichen Vorteile der eigenen Leistung auf andere Weise nicht wirksam vermittelt werden können (vgl. RGZ 143, 362, 367 f - Bromural; BGH, Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309, 310 - gemafrei).
  • LG München I, 25.02.2014 - 1 HKO 1401/13

    GEMA-Sperrtafeln auf YouTube sind missverständlich

    Die Entscheidung des BGH in GRUR 1965 309 - GEMA-frei - passe daher nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt.
  • BGH, 23.02.1968 - Ib ZR 148/65

    Vergleichende Werbung (Preisvergleich)

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  • BGH, 30.03.1989 - I ZR 17/87

    Wettbewerbsrechtliche Schutzrechte i.R.d. Herstellung und des Vertriebs von

    Soweit ausnahmsweise auch wirtschaftliche Interessen in die Beurteilung einbezogen worden sind, ist stets daran festgehalten worden, daß diese es nicht rechtfertigen können, den Mitbewerber ohne wirkliche Notwendigkeit in den Werbevergleich einzubeziehen, vielmehr eine solche Einbeziehung - jedenfalls eines konkreten Mitbewerbers (vgl. BGHZ 49, 325, 329 f - 40 % können Sie sparen) - stets voraussetzt, daß die wirtschaftlichen Vorteile der eigenen Leistung auf andere Weise nicht wirksam vermittelt werden können (vgl. RGZ 143, 362, 367 f - Bromural; BGH, Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 149/62, GRUR 1965, 309, 310 - gemafrei).
  • BGH, 29.05.1970 - I ZR 49/68

    Verwendung der Bezeichnung "gemafrei" bei der Werbung für Schallplatten -

    Anders als in dem vom Senat zuvor entschiedenen Fall, in dem die Angabe "gemafrei" die Werbung für Schallplatten für Musikautomaten betraf (BGH GRUR 1965, 309, 310 zu Ziff. 1 - gemafrei), sind im vorliegenden Fall die Abnehmer des Beklagten nicht darauf angewiesen, auch besonders erfolgreiche und die jeweils modernsten Musikstücke aufführen zu können.
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