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   BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65   

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BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65 (https://dejure.org/1968,1669)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1968 - Ib ZR 149/65 (https://dejure.org/1968,1669)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1968 - Ib ZR 149/65 (https://dejure.org/1968,1669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Warenzeichenmäßige Benutzung von Dessinbezeichnungen - Benutzung eines geschützten Warenzeichens - Gebrauch eines geschützten Warenzeichens in Verbindung mit einem eigenen, im Verkehr durchgesetzten Warenzeichen - Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Verletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 381
  • GRUR 1968, 367
  • DB 1968, 389
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte die beiden Bezeichnungen Corrida und Paola in ihren Musterkarten und Musterbüchern nach Art eines Warenzeichens benutzt hat oder ob eine Zeichenverletzung schon nach § 16 WZG auszuscheiden habe; eine Auseinandersetzung mit der Tosca-Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 280 ff), welche die Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung für den Fall der Verwendung fremder Warenzeichen als sog. Dessin bezeichnungen in Versandkatalogen behandelt, sei schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin nicht die Wahrscheinlichkeit dargetan habe, daß ihr durch die angegriffene Benutzung ihrer Warenzeichen in den Musterkarten und -büchern der Beklagten ein Schaden entstanden sei oder daß die Beklagte hieraus einen nach der Vorschrift des § 687 Abs. 2 BGB allenfalls herauszugebenden Gewinn erzielt habe.

    Ob eine Bezeichnung in diesem Sinne "nach Art einer Marke" benutzt ist, kann naturgemäß jeweils nur unter Beachtung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden (BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus; GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Der Fall des Zusammentreffens wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mit dem Anspruch aus Verletzung des Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb, für den die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG maßgeblich ist (BGHZ 36, 252), liegt schon deshalb anders, weil dem Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur lückenausfüllende Bedeutung zukommt.
  • BGH, 09.12.1960 - I ZR 98/60

    Schutz eines Warenzeichens bei Zeitschriftentiteln - Ausschluss einer

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Allerdings erstreckt sich der Schutz des Warenzeichens, wenn es von einem Anderen identisch, aber nur in Verbindung mit nicht völlig zurücktretenden Zusätzen benutzt wird, auf die benutzte Form nur unter den Voraussetzungen des § 31 WZG (BGH GRUR 1961, 232, 233 - Hobby; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht, 9. Aufl., § 31 Rdz. 10).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Ob eine Bezeichnung in diesem Sinne "nach Art einer Marke" benutzt ist, kann naturgemäß jeweils nur unter Beachtung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden (BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor/Luxus; GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).
  • BGH, 23.11.1956 - I ZR 104/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Daß ein Marktverwirrungsschaden dieser Art regelmäßig auch dann zu bejahen ist, wenn das geschützte Warenzeichen noch nicht benutzt worden ist, ist in der Rechtssprechung schon bisher angenommen worden (BGH GRUR 1954, 457, 459 - Irus/Urus; GRUR 1957, 222, 223 - Sultan).
  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Auch in dieser Frage muß überdies darauf abgestellt werden, wie sich die Lage bei normaler Benutzung der Klagezeichen darstellt (BGHZ 45, 173, 176 [BGH 25.02.1966 - Ib ZB 7/64] - Epigran; BGH GRUR 1961, 231 - Hapol).
  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Daß ein Marktverwirrungsschaden dieser Art regelmäßig auch dann zu bejahen ist, wenn das geschützte Warenzeichen noch nicht benutzt worden ist, ist in der Rechtssprechung schon bisher angenommen worden (BGH GRUR 1954, 457, 459 - Irus/Urus; GRUR 1957, 222, 223 - Sultan).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58

    Prüfung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit verschiedener Waren -

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Auch in dieser Frage muß überdies darauf abgestellt werden, wie sich die Lage bei normaler Benutzung der Klagezeichen darstellt (BGHZ 45, 173, 176 [BGH 25.02.1966 - Ib ZB 7/64] - Epigran; BGH GRUR 1961, 231 - Hapol).
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Bei Verwendung derartiger Angaben ist nicht schlechthin schon deshalb ein zeichenmäßiger Gebrauch zu bejahen, weil sie hervorgehoben erscheinen (BGH GRUR 1964, 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne; Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1967 - Ib ZB 14/66 - Praliné -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 04.10.1967 - Ib ZB 14/66

    Verstoß gegen ein eingetragenes Warenzeichen - Milchschokolade mit

    Auszug aus BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
    Bei Verwendung derartiger Angaben ist nicht schlechthin schon deshalb ein zeichenmäßiger Gebrauch zu bejahen, weil sie hervorgehoben erscheinen (BGH GRUR 1964, 71, 73 - personifizierte Kaffeekanne; Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1967 - Ib ZB 14/66 - Praliné -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Vielmehr kann im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit einer solchen Schadensentstehung zu verneinen sein, wenn die Rechtsverletzung von so kurzer Dauer und so geringer Intensität war, daß von einer ernsthaften Verletzung der Interessen des Zeicheninhabers keine Rede sein kann (BGH GRUR 68, 367, 369 - Corrida -).

    Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens kann zwar auch darin liegen, daß der Klägerin auf Grund der Verletzung shandlung und einer dadurch eingetretenen Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft ihres Warenzeichens dessen Verwertung durch eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, etwa anläßlich einer Lizenzfertigung erschwert worden ist (vgl. BGH GRUR 68, 367, 369 - Corrida -).

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist dem Verkehr die Übung zahlreicher Hersteller, neben ihrer Firmenmarke eine Zweitmarke zu verwenden, weithin geläufig (vgl. BGH aaO - Tosca; BGH, Urt. v. 10.1.1968 - Ib ZR 149/65, GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; BGH aaO - Tina-Spezialversand II; BGH aaO - Klettverschluß).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Zweitmarken sind - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - weithin üblich; diese Übung ist auch dem Verkehr bekannt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 f. - Tosca; BGH, Urt. v. 10.1.1968 - Ib ZR 149/65, GRUR 1968, 367, 369 = WRP 1968, 193 - Corrida; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 94, 218, 221 f. [BGH 28.03.1985 - I ZR 111/82] - Shamrock I; BGH aaO - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 123 - SL).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

    Für das Warenzeichenrecht ist vom Bundesgerichtshof bereits anerkannt worden, daß sich die Verjährung unbeschadet der Nähe des Warenzeichengesetzes zum Wettbewerbsrecht nach § 852 BGB bestimmt (GRUR 1968, 367, 370 = WRP 1968, 193 - Corrida).
  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe anstelle einer eigenen Urteilsbegründung lediglich die Begründung der "Corrida"-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 68, 367) wiederholt und die dort für einen andersartigen Sachverhalt gegebene Beurteilung einfach übernommen.

    Es hat dabei keineswegs die Besonderheiten des in der "Corrida"-Entscheidung maßgebenden Sachverhalts übersehen, sondern nach Maßgabe der dort angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze in eigener Tatsachenwürdigung den Eigenheiten des vorliegenden Rechtsstreits Rechnung getragen und damit zutreffend unter Beachtung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden (vgl. BGH GRUR 68, 367, 369 - Corrida m.w.Nachw.).

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise in solchen Fällen dahin gehen kann, daß eine Bezeichnung sowohl die einzelne Warensorte bezeichnen als auch daneben auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen kann (GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; GRUR 1954, 123 - NSU Fox/Auto-Fox).
  • BGH, 18.04.1991 - I ZR 176/89

    "Jenny/Jennifer"; Verwechslungsfähigkeit zweier Kennzeichen

    Erfahrungsgemäß kann die Auffassung des Verkehrs in solchen Fällen dahin gehen, daß eine Bezeichnung sowohl die einzelnen Warensorten bezeichnen als auch darüber hinaus auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen soll (BGH, Urt. v. 10.1.1968 Ib ZR 169/65, GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta).
  • BGH, 20.12.1974 - I ZR 12/74
    Die unter Hinweis auf die Corrida-Entscheidung ( BGH GRUR 1968, 367, 370) vom Berufungsgericht vertretene abweichende Auffassung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn - wie in dem dort entschiedenen Fall - die Beklagte das Klagezeichen identisch oder nahezu identisch in die angegriffene Bezeichnung herübergenommen hätte.
  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 168/81

    Anforderungen an warenzeichenmäßige Benutzung beim Umpacken von Armaturen -

    Die dabei zugrundegelegten Rechtssätze, daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliege, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelange, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware, und nur, wenn die Bezeichnung zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt werde, liege keine warenzeichenmäßige Benutzung vor, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; 1977, 789 - Tina-Spezialversand).
  • BGH, 01.10.1980 - I ZR 174/78

    Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Blickfangmäßige

    Im übrigen bleibt, wie die Revision übersieht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts immer noch ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, dem die Erzählung und die Fernsehserie unbekannt geblieben sind; für die Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs genügt aber, daß ein solcher nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in der Bezeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1968, 367, 369 - Corrida).
  • BGH, 31.01.1975 - I ZR 14/74

    Benutzung eines mit einem Importvermerk eingetragenen Warenzeichens durch den

  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71

    Verwechslungsgefahr im Klang und im Schriftbild zwischen "twenty" und dem

  • BGH, 26.02.1969 - I ZR 133/67

    Vertrieb von Bohnenkaffee-Extrakt - Verwendung des Worts "Mokka-Express" als

  • BGH, 07.06.1971 - I ZR 146/69

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung für Fahrräder eingetragener Warenzeichen

  • BGH, 24.02.1978 - I ZR 112/76
  • BGH, 06.11.1968 - I ZR 93/66

    Auslegung des Merkmals "Verwechslungsgefahr" bei Warenzeichen von

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