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   BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 72/62   

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BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 72/62 (https://dejure.org/1963,620)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1963 - Ib ZR 72/62 (https://dejure.org/1963,620)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1963 - Ib ZR 72/62 (https://dejure.org/1963,620)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 210
  • GRUR 1964, 210
  • DVBl 1964, 475
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß es im Sinne des § 1 UWG unlauter ist, wenn im Wettbewerb durch Einsatz von Ansehen und Autorität der öffentlichen Hand ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in Anspruch genommen wird und der Verkehr deshalb beim Vertragsschluß von der Prüfung der Qualität und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung und von anderen Leistungsvergleichen absieht und so in seiner Wahl- und Entscheidungsfreiheit beim Erwerb einer Ware oder Leistung beeinträchtigt wird (BGHZ 19, 299 = GRUR 1956, 216 = WRP 1956, 105 - Staatliche Kurverwaltung; BGH GRUR 1964, 210 - WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; GRUR 1969, 418 - Der Standesbeamte; GRUR 1971, 168 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer; GRUR 1974, 733 = WRP 1974, 397 - Kfz-Schilderverkauf).
  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

    Auch eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen, die zur Interessenkollision bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben führen kann, ist unlauter (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.12.1970 -I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer; Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 597 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 937 ff.; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 572).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Empfehlung nicht das Ergebnis einer sachlichen und unparteiischen Wertung ist, sondern von geschäftlichen Interessen bestimmt wird und die Gleichbehandlung von Mitbewerbern beeinträchtigt (vgl. BGHZ 19, 299, 304 ff. - Bad Ems; BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 53/84, GRUR 1987, 119, 121 f. = WRP 1987, 25 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II; Urt. v. 24.2.1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste).

    Es genügt, wenn die Verfolgung des Wettbewerbszweckes nur das Mittel für die Erreichung des darüber hinaus verfolgten Endzweckes ist, sofern - wie im Streitfall - die Wettbewerbsabsicht nicht völlig hinter dem anderen Beweggrund zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88, GRUR 1990, 611, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, insoweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; GRUR 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 116/67, GRUR 1969, 418, 419 f. - Standesbeamte).

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Aus dem engen Zusammenhang, der zwischen der amtlichen Kennzeichenzuteilung und der Abgabe von Kennzeichenschildern durch die Zulassungsstelle des Beklagten besteht, kann nicht gefolgert werden, daß auch die Schilderabgabe hoheitsrechtlicher Natur sei (vgl. BGH GRUR 1964, 210, 211 - Landwirtschaftsausstellung; Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand, 1964, S. 61).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts ist auf diese Grenzen der Wettbewerbsrechtlichen Beurteilung wiederholt hingewiesen worden, indem zum Ausdruck gebracht worden ist, es sei eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfe und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt oder zu setzen seien; die Lösung dieser Frage sei Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Kreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht der ordentlichen Gerichte bei der ihnen zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. RGZ 138, 174, 176 - Haus der Jugend; BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung; 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; 1971, 168, 169 - Ärztekammer).

    Es trifft zwar zu, daß es der öffentlichen Hand bei der Teilnahme am privat-wirtschaftlichen Wettbewerb grundsätzlich verwehrt ist, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, um sich auf diese Weise einen Vorsprung vor privaten Mitbewerbern zu verschaffen; hierin kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und des Verwaltungsapparates liegen, der als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG erscheint (vgl. BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung; 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; 1971, 168, 169 - Ärztekammer).

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 22/73

    Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht

    Aus dem engen Zusammenhang, der zwischen der amtlichen Kennzeichenzuteilung und der Abgabe von Kennzeichenschildern durch die Zulassungsstelle des Beklagten besteht, kann nicht gefolgert werden, daß auch die Schilderabgabe hoheitsrechtlicher Natur sei (vgl. BGH GRUR 1964, 210, 211 - Landwirtschaftsausstellung; Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand (1964), S. 61).

    Wenn es auch zutrifft, daß der Beklagte mit der Abgabe von Schildern an die Antragsteller durch die Zulassungsstelle den Zulassungsvorgang im Interesse der Allgemeinheit erleichtern und beschleunigen will, so darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei dem Schilderverkauf um einen eindeutig privat-rechtlichen Vorgang handelt, der trotz des Zusammenhangs mit einer hoheitsrechtlichen Tätigkeit dem Privatrecht zugeordnet bleibt (vgl. BGH GRUR 1964, 210, 211 - Landwirtschaftsausstellung; Schricker aaO).

    Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß es der öffentlichen Hand bei der Teilnahme am privat-wirtschaftlichen Wettbewerb grundsätzlich verwehrt ist, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, um sich auf diese Weise einen Vorsprung vor privaten Mitbewerbern zu verschaffen; hierin kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und des Verwaltungsapparates liegen, der als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG erscheint (vgl. BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung; 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; 1971, 168, 169 - Ärztekammer).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts ist auf diese Grenzen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung wiederholt hingewiesen worden, indem zum Ausdruck gebracht worden ist, es sei eine allgemein politische und wirtschaftspolitische Frage, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen dürfe und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt oder zu setzen seien; die Lösung dieser Frage sei Aufgabe der Gesetzgebung und Verwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und Kreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen Gerichte, insbesondere nicht der ordentlichen Gerichte bei der ihnen zustehenden Prüfung von Wettbewerbshandlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. RGZ 138, 174, 176 - Haus der Jugend; BGH GRUR 1959, 244, 246 - Versandbuchhandlung; 1964, 210, 212 - Landwirtschaftsausstellung; 1971, 168, 169 - Ärztekammer).

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Zu einem wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsausspruch kann daher das Wettbewerbsverhalten der öffentlichen Hand regelmäßig erst dann führen, wenn sie sich dabei sittenwidriger Mittel bedient, beispielsweise unter Mißbrauch ihrer Stellung als öffentlich-rechtlicher Körperschaft, oder wenn sie sonst aus der Verbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen unzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt (BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 212 = WRP 1964, 85, 87 - Landwirtschaftsausstellung; BGH, Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, a.a.O. - Kfz-Schilderverkauf).
  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 105/96

    Verwaltungsstellenleiter

    b) Das Verhalten der Beklagten läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs hoheitlicher Machtstellung zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs als Verstoß gegen § 1 UWG werten (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.12.1970 - I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer).
  • BGH, 04.12.1970 - I ZR 96/69

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft -

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die sich in dieser Weise erwerbswirtschaftlich betätigt, dann jedenfalls den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterworfen ist und sich insoweit, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften in Frage steht, auch vor den ordentlichen Gerichten verklagen lassen muß, wie sie ihrerseits auch Wettbewerbsverstöße im ordentlichen Rechtsweg verfolgen kann (BGH GRUR 1956, 227, 228 - Reisebüro; 1962, 159, 160 f - Blockeis I; 1964, 210, 211 - Landwirtschaftsausstellung; BGHZ 37, 1, 14 ff [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - Aki).

    Beteiligt sich die öffentliche Hand am privatwirtschaftlichen Wettbewerb, dann ist sie dabei den für alle geltenden wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen unterworfen und darf insbesondere nicht versuchen, durch Mißbrauch ihrer hoheitlichen Machtstellung einen Vorsprung vor privaten Mitbewerbern zu erlangen (RGZ 116, 28, 32 -Feuerversicherung; RG aaO - Haus der Jugend; BGHZ 19, 299, 304 ff [BGH 20.12.1955 - I ZR 24/54] - Kurverwaltung; BGH GRUR 1959, 244, 246 -Versandbuchhandlung; 1964, 210, 213 - Landwirtschaftsausstellung) .

  • BGH, 12.11.1998 - I ZR 173/96

    Holsteiner Pferd - Verquickung amtl./wirtschaftl. Interessen;

    Auch eine Verquickung amtlicher und erwerbswirtschaftlicher Interessen, die zur Interessenkollision bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben führen kann, ist unlauter (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.12.1970 - I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG Rdn. 937 ff.; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 20 Rdn. 21; Gloy/Jacobs/Hasselblatt, Hdb. Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 50 Rdn. 6 ff.; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 249 ff.).
  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 116/85

    "AOK-Mitgliederwerbung"; Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse

    Solche Rechtsbeziehungen hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf deren wettbewerblichen Charakter, der sie seinem Wesen nach dem Privatrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuweist, auch bei Klagen gegen die öffentliche Hand aufgrund behaupteter Wettbewerbsverstöße stets als bürgerlich-rechtlich angesehen und dementsprechend den Zivilgerichtsweg für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG oder dem GWB auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts für gegeben gehalten (BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung, Beklagte eine Ersatzkasse; BGHZ 67, 81 - Auto-Analyzer, Beklagte eine kassenärztliche Vereinigung und eine Ärztekammer; BGHZ 82, 375 - Brillen-Selbstabgabestellen, Beklagte eine AOK; BGHZ 90, 232 [BGH 01.03.1984 - I ZR 8/82] - Lohnsteuerberatung, Beklagte eine Steuerberaterkammer;Urt. v. 20. Dezember 1955 - I ZR 24/54, GRUR 1956, 216 = NJW 1956, 339, insoweit in BGHZ 19, 299 nicht mit abgedruckt-Bad Ems, Beklagte eine staatliche Kurverwaltung;Urt. v. 10. Februar 1956 - I ZR 61/54, GRUR 1956, 227 = WRP 1956, 316 - Städtisches Reisebüro, Beklagte eine Stadt;Urt. v. 30. Oktober 1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210 = WRP 1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung, Beklagte eine Landwirtschaftskammer;Urt. v. 26. April 1974 - I ZR 8/73, GRUR 1974, 733 = NJW 1974, 1333 - Kfz-Schilderverkauf, Beklagter ein Landkreis;Urt. v. 19. Juni 1981 - I ZR 100/79, GRUR 1981, 823 = NJW 1981, 2811 - Ecclesia-Versicherungsdienst, Beklagte eine kirchliche Einrichtung;Urt. v. 25. Februar 1982 - I ZR 175/79, GRUR 1982, 433 = NJW 1982, 2125 - Kinderbeiträge, Beklagte eine Ersatzkasse;Urt. v. 19. Juni 1986 - I ZR 53/84, GRUR 1987, 116 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I, Beklagte eine Stadt;Urt. v. 19. Juni 1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 119 = WRP 1987, 25 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II, Beklagte eine Stadt;Urt. v. 10. Juli 1986 - I ZR 59/84, GRUR 1986, 905 = NJW 1987, 329 - Innungskrankenkassenwesen, Beklagte eine Handwerkskammer;Urt. v. 21. Oktober 1986 - KZR 28/85, GRUR 1987, 178 = WRP 1987, 310 - Guten-Tag-Apotheke II, Beklagte eine Apothekerkammer;Urt. v. 26. Mai 1987 - KZR 13/85, BGHR GVG § 13 Beschaffungsvertrag 1, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - Krankentransporte, Beklagte eine Stadt; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., Allg Rdn. 163 ff.; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 17 Rdn. 8 ff., 11 ff.).
  • BGH, 25.02.1988 - I ZR 60/85

    Rechtsstreit Ersatzkasse und AOK - Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit - Eröffnung

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 53/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Bereich des Bestattungswesens

  • LG Mainz, 26.05.2000 - 11 HKO 69/99

    Abgrenzung des Zivilrechtswegs vom Verwaltungsrechtsweg ; Eröffnung des

  • OLG Frankfurt, 09.09.1997 - 11 U (Kart) 67/96

    Kartellrechtswidrigkeit der Vermietung von Räumlichkeiten in Zulasungsstelle an

  • OLG München, 26.02.1987 - U (K) 3231/86
  • BGH, 29.01.1964 - Ib ZR 110/62

    Rechtsfolgen einer Prozesserklärung im Eilverfahren für das Hauptverfahren -

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