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   OLG Jena, 20.11.2001 - 6 W 678/01   

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https://dejure.org/2001,5223
OLG Jena, 20.11.2001 - 6 W 678/01 (https://dejure.org/2001,5223)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.11.2001 - 6 W 678/01 (https://dejure.org/2001,5223)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. November 2001 - 6 W 678/01 (https://dejure.org/2001,5223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Geschäftsführer hat die Zuwiderhandlung gegen Verhaltensgebot persönlich zu vertreten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890; BGB § 276

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • LG Gera - 3 HKO 393/00
  • OLG Jena, 20.11.2001 - 6 W 678/01

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 158
  • InVo 2002, 121
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2001 - 6 W 678/01
    Auch diese Kenntnis muss die Beschwerdeführerin sich zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 20, 323, 332; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 5), soweit es um Vollstreckungsmaßnahmen geht, welche nicht an einer Person, sondern am Gesellschaftsvermögen vollzogen werden.
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    b) Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; OLG Koblenz, VersR 1997, 1556, 1557; OLG Jena, InVo 2002, 121; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 6; für ein wahlweises Ordnungsgeld gegen die juristische Person oder das Organ Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 12; für Ordnungsmittel nur gegen die Organe Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 890 Rn. 55).
  • LAG Düsseldorf, 07.10.2020 - 12 SaGa 15/20

    Kündigungsvorwurf und äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch

    Er ist nach den Erörterungen im Termin derjenige, der die Geschicke der Beklagten zu 1), einer amerikanischen Gesellschaft (US Cooperation), in der Niederlassung in Deutschland maßgeblich lenkt (vgl. auch § 13 Satz 1 AO) und deshalb entsprechend einem Organ (vgl. dazu BGH 16.05.1991 - I ZR 218/89, juris Rn. 29; BGH 12.01.2012 - I ZB 43/11, juris Rn. 7) in Deutschland ordnungshaftrechtlich verantwortlich ist (a.A. für einen "faktischen" Geschäftsführer OLG Jena 20.11.2001 - 6 W 678/01, juris).
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