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   BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90   

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https://dejure.org/1990,115
BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 (https://dejure.org/1990,115)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 (https://dejure.org/1990,115)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 (https://dejure.org/1990,115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1991, 94
 
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Wird zitiert von ... (558)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Zwar deutet viel darauf hin, daß die als unmittelbar fluchtverursachend behaupteten Maßnahmen gegen ihn, weil er einen Dorfschützer zusammengeschlagen haben will, als Handlungen des Rechtsgüterschutzes asylirrelevant sind (vgl. zuletzt BVerfGE 81, 142 [150] m.w.N.).

    Der Beschwerdeführer hat jedoch für die Zeit davor vor allem Ereignisse im Zusammenhang mit Militärrazzien in seinem Dorf (Zusammenschlagen von Frauen, insbesondere seiner Schwester; eigene erlittene Foltermaßnahmen) und während des Aufenthalts in Genc (Anzünden der Tischlerei durch das Militär) geschildert, die die Möglichkeit einer politischen Verfolgung zumindest ins Blickfeld rücken (vgl. BVerfGE 80, 315 [334 ff.]; 81, 142 [149 ff.]).

  • BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1727/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Es überprüft aber, ob die fachgerichtliche Beurteilung anhand der gegebenen Begründung nachvollziehbar ist und auf einer verläßlichen Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluß gemäß § 93b BVerfGG vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Das Gericht hat eindeutig die Grenzen seines Wertungsrahmens überschritten (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Allerdings kann die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylsuchenden eine Asylklage sogar als offensichtlich unbegründet erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 65, 76 [97]); auch ist es von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn ein in wesentlichen Punkten unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 ) unbeachtet bleibt.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Der Beschwerdeführer hat jedoch für die Zeit davor vor allem Ereignisse im Zusammenhang mit Militärrazzien in seinem Dorf (Zusammenschlagen von Frauen, insbesondere seiner Schwester; eigene erlittene Foltermaßnahmen) und während des Aufenthalts in Genc (Anzünden der Tischlerei durch das Militär) geschildert, die die Möglichkeit einer politischen Verfolgung zumindest ins Blickfeld rücken (vgl. BVerfGE 80, 315 [334 ff.]; 81, 142 [149 ff.]).
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Die Wirksamkeit des Asylrechts hängt entscheidend davon ab, daß der Behauptung des Asylsuchenden, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt, nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 56, 216 [240]).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

    Auszug aus BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90
    Ob andere Tatsachen vorliegen, die die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubwürdig oder unauflösbar widersprüchlich rechtfertigen würden, prüft das Bundesverfassungsgericht regelmäßig nicht nach; Umstände, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wieder zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]), sind jedenfalls nicht ersichtlich.
  • OVG Bremen, 29.04.2010 - 2 A 315/08

    Notwendigkeit einer bestimmten Verfolgungsdichte für die Annahme einer örtlich

    e) die generelle Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden festgestellt worden ist(zur Glaubhaftmachung vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 ).

    Die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990- 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 ).

  • BVerfG, 22.07.1996 - 2 BvR 1416/94

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Asylbewerbers

    Insofern hätte es aufgrund der besonderen Umstände des Falles jedoch zumindest durch Nachfragen erkennen lassen müssen, daß es die Angaben für unzureichend hielt (vgl. etwa Kammerbeschlüsse vom 20. Juni 1990, InfAuslR 1991, S. 85 [88] und vom 29. November 1990, InfAuslR 1991, S. 94 [96 f.]), denn nach dem Ablauf des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung bestand für den Beschwerdeführer zu 1. kein Anlaß, von sich aus zu diesem Punkt näher vorzutragen: Das Bundesamt hatte sich in seinem Bescheid lediglich pauschal auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht dargelegt gewesen, daß die Beschwerdeführer von zielgerichteten politischen Verfolgungsmaßnahmen mit asylbegründender Schwere betroffen gewesen seien; vor allem aber hatte das Verwaltungsgericht zwar zwei Prozeßkostenhilfegesuche der Beschwerdeführer abgelehnt, dabei aber die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage mit anderen Argumenten begründet.
  • VG Göttingen, 19.03.2024 - 3 A 201/21

    Guinea; Vergewaltigung in der Ehe; Zwangsehe; Flüchtlingseigenschaft für eine

    Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 ; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, jeweils zitiert nach juris).

    Es ist auch von Verfassungs wegen unbedenklich, wenn ein in wesentlichen Punkten unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen ohne weitere Nachfragen des Gerichts unbeachtet bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90, juris Rn. 14 ff.).

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