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   VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91   

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VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91 (https://dejure.org/1991,2142)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.06.1991 - 11 S 1229/91 (https://dejure.org/1991,2142)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91 (https://dejure.org/1991,2142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; nachträgliche weitere Befristung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 311 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 340 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 27
  • InfAuslR 1992, 6
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1987 - 11 S 2962/86

    Sofortige Vollziehung einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91
    Zu den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen weiteren Befristung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 26.02.1987 - 11 S 2962/86 - InfAuslR 1987, 173 = NVwZ 1987, 1109).

    Die Rechtslage im Hinblick auf die sofortige Vollziehung einer Ausweisung, die einen insoweit vergleichbaren Fall der Beendigung des legalen Aufenthalts eines Ausländers darstellt, muß nach Auffassung des Senats auch für den Fall der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gelten (s. dazu grundlegend den -- zum früheren Ausländerrecht ergangenen -- Senatsbeschluß vom 26.2.1987 -- 11 S 2962/86 -- InfAuslR 1987, 173 = NVwZ 1987, 1109, sowie u.a. die Senatsbeschlüsse vom 2.12.1988 -- 11 S 3060/88 --, vom 10.7.1990 -- 11 S 710/90 -- und vom 31.10.1990 -- 11 S 2137/90 --).

    Dabei hat der Senat regelmäßig in Fällen, in denen die verbleibende Geltungsdauer weniger als ein Jahr betragen hat, die Anträge der Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für begründet erachtet (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 24.4.1986 -- 11 S 654/86 --, vom 11.8.1986 -- 11 S 611/86 --, vom 28.8.1986 -- 11 S 1549/86 -- und vom 26.2.1987 aaO).

    Aber auch in Fällen, in denen dieser Zeitraum beispielsweise noch mehr als 2 Jahre (siehe dazu die Senatsbeschlüsse vom 26.2.1987, aaO, und vom 2.12.1988 -- 11 S 3060/88 --) oder 22 Monate (siehe dazu den Senatsbeschluß vom 13.9.1988 -- 11 S 2482/88 --) betrug, hat der Senat nach den Umständen des Einzelfalls ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Befristungsverfügung verneint.

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91
    Zwar löst eine Eheschließung, mit der die Eheleute nicht eine eheliche Gemeinschaft herstellen, sondern allein dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht verschaffen wollen, einen aufenthaltsrechtlichen Schutz nicht aus und rechtfertigt es, eine Beendigung des Aufenthalts des Ausländers herbeizuführen, wenn der wahre Zweck der Eheschließung erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgedeckt wird (s. dazu BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 174, 180 f.).

    Unter diesen Umständen ist es im vorliegenden Verfahren als offen anzusehen, ob der Wille beider Ehepartner tatsächlich darauf gerichtet war, als wahren Zweck der Eheschließung lediglich dem Antragsteller -- dem zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen seines damals noch nicht beschiedenen Asylantrags der Aufenthalt weiterhin gestattet war -- einen ihm sonst verschlossenen Aufenthalt zu ermöglichen, über diesen Zweck hinaus aber nichts miteinander zu tun zu haben; dabei ist auch zu beachten, daß die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft in ihrer näheren Ausgestaltung zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten gehört (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 174, 181; auch Beschl. v. 8.1.1991, InfAuslR 1991, 155).

  • BVerwG, 11.01.1991 - 1 B 40.90

    Einschränkung der Prüfungsbefugnis bei Angriff der Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91
    Unter diesen Umständen ist es im vorliegenden Verfahren als offen anzusehen, ob der Wille beider Ehepartner tatsächlich darauf gerichtet war, als wahren Zweck der Eheschließung lediglich dem Antragsteller -- dem zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen seines damals noch nicht beschiedenen Asylantrags der Aufenthalt weiterhin gestattet war -- einen ihm sonst verschlossenen Aufenthalt zu ermöglichen, über diesen Zweck hinaus aber nichts miteinander zu tun zu haben; dabei ist auch zu beachten, daß die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft in ihrer näheren Ausgestaltung zur geschützten Privatsphäre der Ehegatten gehört (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 174, 181; auch Beschl. v. 8.1.1991, InfAuslR 1991, 155).

    Denn es ist der Ausländerbehörde -- ebenso wie der Sichtvermerksbehörde (s. dazu BVerwG, Beschl. v. 8.1.1991, InfAuslR 1991, 155) -- verwehrt, im Falle einer wirksam zustandegekommenen Ehe nachzuprüfen, ob diese mit Mängeln behaftet ist, die ihrem Zustandekommen entgegengestanden hätten; vielmehr ist allein entscheidend, ob die Eheleute die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen und nicht lediglich eine "Scheinehe" vorliegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Ist das nicht schon kraft Gesetzes der Fall (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 VwGO) muß das Vollziehungsinteresse im Einzelfall entsprechend den Anforderungen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO konkret festgestellt werden, wobei die aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, daß der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, als solche kein Vollziehungsinteresse in diesem Sinne begründet (im Ergebnis ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1980 - 1 S 2195/80 -, Beschl. v. 4.9.1986 (6. Senat), GewArch 1986, 372, Beschl. v. 11.7.1988 - 8 S 1775/88 -, Beschl. v. 19.6.1991 (11. Senat), VBlBW 1992, 27, Beschl. v. 17.3.1993 (14. Senat), GewArch 1993, 291; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.9.1991, NVwZ 1992, 687, und v. 6.8.1991, InfAuslR 1991, 340, HessVGH, Beschl. v. 29.3.1985, NVwZ 1985, 918, und OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.1974, DVBl. 1976, 81; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, RdNr. 655; Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 80 RdNr. 82 a.E.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Auflage, § 80 RdNr. 49; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 265; a.A. VGH Bad.-Württ. (1. Senat), Beschl. v. 18.5.1995, GewArch 1995, 351, und v. 13.7.1993, EZAR 019, Nr. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.3.1985, InfAuslR 1986, 46; Hess. VGH, Beschl. v. 4.5.1973, ESVGH 23, 173; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 6. Auflage, § 50 IV 1a)).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Diese Befristung war ein sonstiger Verwaltungsakt im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers beendet hat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, VBlBW 1992, 27 = InfAuslR 1992, 6, und vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177 = VBlBW 1997, 390 = InfAuslR 1997, 358; HambOVG, Beschluss vom 1.3.1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314, 315).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1993 - 13 S 810/93

    Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges der nachträglichen Befristung einer

    Der Sofortvollzug der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung ist durch die Gerichte schon dann aufrechtzuerhalten, wenn die nachträgliche Befristung offensichtlich rechtmäßig ist (aA: VGH Bad-Württ, Beschl v 19.6.1991 - 11 S 1229/91 und v 26.2.1987 - 11 S 2962/86).

    Der Antragsteller, der ersichtlich die Rechtmäßigkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. 12 Abs. 2 S. 2 AuslG) nicht bestreitet, macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des 11. Senats des beschließenden Gerichtshofs (vgl. die Beschl. v. 26.2.1987, InfAuslR 1987, 173 u. v. 19.6.1991, InfAuslR 1992, 6; ebenso: VG Schleswig, Beschl. v. 3.7.1985, InfAuslR 1986, 48) geltend, selbst bei rechtmäßig verfügter nachträglicher Befristung der Aufenthaltserlaubnis liege die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse.

    Bei dieser Interessenabwägung ist der Senat auch nicht - wie der Antragsteller offenbar meint - in der Weise gebunden, daß die sofortige Vollziehbarkeit einer nachträglichen Befristung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis etwa nur dann bestätigt werden könnte, wenn zwischen dem Ende der nachträglich für die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gesetzten Frist und dem ursprünglichen Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt (anders wohl der 11. Senat des beschließenden Gerichtshofs in den genannten Beschlüssen vom 26.2.1987 und 19.6.1991 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2005 - 11 S 1170/04

    Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs

    Aus dem dargelegten Regelungsgefüge folgt, dass es vorliegend eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (noch strenger - Erfordernis "unabweisbaren" Handlungsbedarfs -, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, InfAuslR 1992, 6 ff., zum besonderen Sofortvollzugsinteresse bei der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1993 - 1 S 1260/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

    Der Sofortvollzug der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung ist durch Gerichte schon dann aufrechtzuerhalten, wenn die nachträgliche Befristung offensichtlich rechtmäßig ist (wie VGH Bad-Württ, Beschl v 7.4.1993 - 13 S 810/93 -, aA VGH Bad-Württ, Beschl v 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, VBlBW 1992, 27).

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 13. Senats des Gerichtshofs im Beschluß vom 7.4.1993 (- 13 S 810/93 - m.w.N.) an, wonach der Sofortvollzug der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die Gerichte schon dann aufrechtzuerhalten ist, wenn die nachträgliche Befristung offensichtlich rechtmäßig ist (a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, VBlBW 1992, 27).

  • VG Düsseldorf, 03.01.2001 - 24 L 3738/00

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln; Einreise eines

    Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ausweisungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht; vgl. zu diesen Erfordernissen Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N; ebenso Ziffer 45.0.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz mit den Maßgabeänderungen des Bundesrates nach dem Beschluss vom 9. Juli 1999 - Drucksache 350/99 (im Folgenden AuslG-VV); ähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 - NVwZ Beil I 6/2000, S: 67, 68. An diesen Anforderungen hält das Gericht trotz des Hinweises des 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 19. Oktober 1993 (18 B 1102/93), der Senat verlange derartige Anforderungen in Fällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, fest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht sieht.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 13 S 1005/95

    Unanwendbarkeit des AuslG 1990 § 97 im Rahmen der Beurteilung nach EuNiederlAbk

    Dies genügt für die gerichtliche Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes (vgl. Beschl. des Senats v. 7.4.1993 VBlBW 1993, 390 sowie VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 13.7.1993 BWVPr. 1994, 43; a.A. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 19.6.1991 VBlBW 1992, 27), ohne daß dagegen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschluß) Beschl. v. 11.2.1982 NVwZ 1982, 241).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 11 S 1259/96

    Bindungswirkung eines Aussetzungsbeschlusses nach VwGO § 80 Abs 5 für die Behörde

    Unter den gegebenen Umständen läßt der Senat dahinstehen, ob im Fall der Antragstellerinnen für eine sofortige Vollziehung der Befristungsverfügung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein hinreichendes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, das den Erlaß dieser Verfügung selbst rechtfertigt (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluß vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.6.1991, VBlBW 1992, 27, und vom 5.3.1996 - 11 S 674/96 - a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.7.1993, BWVPr 1994, 43, und vom 7.4.1993, VBlBW 1993, 390).
  • VG Freiburg, 02.09.2005 - 1 K 1534/05

    Keine besondere Härte für verlassenen Ehepartner im Zusammenhang mit

    23 An dem Sofortvollzug der mithin rechtmäßigen Verfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. zu den Anforderungen an dieses Interesse in Befristungs- bzw. Widerrufsfällen VGH Bad.-Württ., Beschl.v.19.06.1991 -11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, 6 und Beschl.v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04-, VBlBW 2005, 360).  Ungeachtet des Umstandes, dass selbst bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 84 Abs. 2 S.1 AufenthG der Entzug des legalen Aufenthalts wirksam ist und deshalb auch bei Nichtabschiebung des Antragstellers ohnehin keine Aufenthaltsverfestigung mehr eintreten kann, ist doch der weitere Aufenthalt des Antragstellers bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht hinnehmbar.
  • VG Düsseldorf, 21.05.2004 - 24 L 2982/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der

    Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ausweisungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht; vgl. zu diesen Erfordernissen Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, S. 6, 7 m.w.N; ebenso Ziffer 45.0.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz mit den Maßgabeänderungen des Bundesrates nach dem Beschluss vom 9. Juli 1999 - Drucksache 350/99 (im Folgenden AuslG-VV); ähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 - NVwZ Beil I 6/2000, S: 67, 68; Oberverwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 17. April 2003 - 3 EO 542/02 - NVwZ-Beilage I 11/2003, S. 90, 91. An diesen Anforderungen hält das Gericht trotz des Hinweises des 18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 19. Oktober 1993 (18 B 1102/93), der Senat verlange derartige Anforderungen in Fällen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, fest, weil sie für Gegenteiliges eine Stütze im Gesetz nicht sieht.
  • VG Düsseldorf, 15.08.2000 - 24 L 2482/00

    Ausgestaltung der Verpflichtung eines ohne Visum eingereisten Ausländers zur

  • VG Düsseldorf, 19.11.1999 - 24 L 3441/99
  • VG Berlin, 19.03.1992 - 15 A 532.91

    Zwangsweise Durchsetzung der Ausweisung nach illegalem Zigarettenhandel; Verstoß

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