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   BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 63.93   

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https://dejure.org/1993,2691
BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 63.93 (https://dejure.org/1993,2691)
BVerwG, Entscheidung vom 23.12.1993 - 1 B 63.93 (https://dejure.org/1993,2691)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Dezember 1993 - 1 B 63.93 (https://dejure.org/1993,2691)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Türkischer Arbeitnehmer - Dauerhaften Verlassen der BRD - Familienangehörige - Zugang zu nationalem Arbeitsmarkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1225
  • DVBl 1994, 545 (Ls.)
  • DÖV 1994, 522
  • InfAuslR 1994, 169
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Dies wäre mit dem Zweck des Art. 7 ARB 1/80 unvereinbar, Familienangehörige zu privilegieren (vgl. auch Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 63.93 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 169).
  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Der von der Klägerin angeregten Vorlage dieser Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 177 EWGV bedarf es daher nicht (vgl. BVerwGE 60, 284 (290) [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]; 66, 29 (38) [BVerwG 23.06.1982 - 6 C 133/80]; Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 63.93 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 169).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.1995 - 4 L 46/95

    Visumsfreier Besuchsaufenthalt; Besuchsaufenthalt; Daueraufenthalt;

    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich von Art. 7 Satz 1 ARB unter anderem auch unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Assoziationsratsbeschlusses ausdrücklich verneint (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.12.1993 - 1 B 63.93 -, InfAuslR 1994, 169).

    Insoweit dürfte die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts aaO (vgl. zuletzt auch Urteil vom 24.01.1995 - 1 C 2.94 -), derzufolge die Privilegierung von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer nur im Hinblick auf ihre familiären Bindungen zu dem Arbeitnehmer gerechtfertigt sind, der seinerseits auch aktuell ein eigenes Aufenthaltsrecht wahrnimmt (vgl. BVerwG im Beschluß vom 23.12.1993 aaO mit dem Hinweis darauf, daß auch das Zuzugsrecht von Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EU-Arbeitnehmers davon abhängt, daß dieser sein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht auch tatsächlich wahrnimmt), auch im Bereich des Art. 7 Satz 2 ARB Geltung beanspruchen.

    Art. 7 Satz 1 ARB erweitert die beschäftigungs- und dementsprechend aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung von Familienangehörigen der dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer insoweit, als sich jene auch ohne vorangegangene eigene ordnungsgemäße Beschäftigung auf Stellenangebote bewerben dürfen und freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis haben, wenn sie mindestens drei bzw. fünf Jahre ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.12.1993 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00

    Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer

    Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65; vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1997 - 18 B 2490/96

    Ausländerrecht: Verschärfte Ausweisungsregelungen

    vgl. zum letzteren BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1993 - 1 B 63.93 -, InfAuslR 1994, 169.
  • VGH Bayern, 06.05.1997 - 10 B 96.2771

    Ausländerrecht: Ist-Ausweisung bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelstraftat

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 10. Dezember 1993 (BayVBl 1994, 219 = InfAuslR 1994, 181) und vom 30. Dezember 1993 (BayVBl 1994, 536 = DÖV 1994, 522) die Verfassungsmäßigkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bejaht und insbesondere im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken gegen diese Regelung erhoben.
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