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   VGH Baden-Württemberg, 19.03.1997 - 11 S 2990/96   

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VGH Baden-Württemberg, 19.03.1997 - 11 S 2990/96 (https://dejure.org/1997,9731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.03.1997 - 11 S 2990/96 (https://dejure.org/1997,9731)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. März 1997 - 11 S 2990/96 (https://dejure.org/1997,9731)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 201 (Ls.)
  • InfAuslR 1997, 286
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00

    Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer

    Die praktische Wirksamkeit dieser Integrationsmöglichkeit verlangt, dass das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates unabhängig vom Fortbestehen der auf die Verwirklichung der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer gerichteten Voraussetzungen für das Entstehen dieses Rechts ausgeübt werden kann (anders noch der - nunmehr überholte - Beschluss des BVerwG vom 23.12.1993, InfAuslR 1994, 169; a.A. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 1997, 286, 287); deshalb kann sich der Familienangehörige für die tatsächliche Ausübung seines eigenständigen Beschäftigungsrechts auch unmittelbar auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, das ebenfalls losgelöst ist vom Fortbestand der Familieneinheit und außerdem durch nationale Regelungen über den Aufenthalt nicht mehr beeinträchtigt werden kann (EuGH, Urteil vom 16.3.2000, a.a.O., RdNr. 40, 41, 42, 43, 45, 61, 65; vgl. auch Urteil vom 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 35f.; ebenso bereits GK-Ausländerrecht, Band 4, IX - 1, Art. 7 RdNr. 38 mit Blick auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt).
  • VG Freiburg, 12.03.2003 - 1 K 1592/01

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verlust; Freiheitsstrafe;

    Während insbesondere Gutmann (Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, S. 102 ff; ders., Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, IX - 1, Art. 6, Rn. 183 ff) - unter Hinweis auf einen entsprechenden und von der deutschen Vertragsfassung abweichenden anderen Wortlaut in den anderen Vertragssprachen - die Auffassung vertritt, die dadurch verursachte Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt sei als Zeit der im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 unschädlichen, weil "unfreiwilligen" Arbeitslosigkeit zu bewerten, geht die Rechtsprechung und Literatur (etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.3.1997 - 11 S 2990/96 -, InfAuslR 286; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402, Art. 6, 67; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, D 5.4, Rn. 24c) - unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zur Randnummer 38 in der Rechtssache Tetik - überwiegend davon aus, dass zumindest die Zeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe die Rechtsposition des türkischen Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 vernichte, da sie nicht als Zeit "unverschuldeter" Arbeitslosigkeit gewertet werden könne und der Katalog des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB Nr. 1/80 die Fälle des nicht anspruchsvernichtenden, vorübergehenden Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsmarkt abschließend aufführe.
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