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   BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98   

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https://dejure.org/1998,4684
BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98 (https://dejure.org/1998,4684)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1998 - 1 B 21.98 (https://dejure.org/1998,4684)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1998 - 1 B 21.98 (https://dejure.org/1998,4684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulassung einer eine Revision rechtfertigenden Divergenz im Verwaltungsgerichtsverfahren - Erhöhter Ausweisungsschutz bei einer aus spezialpräventiven Gründen erfolgten Ausweisung - Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers - Bindung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 47 Abs 1, Abs. 3 § 48 Abs 1
    Ausländerrecht - Ausweisungsentscheidung und strafgerichtliche Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1998, 221
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.12.1993 - 1 B 185.93

    Ausweisung - Ist-Ausweisung - Menschenwürde - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen eines nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 erhöhten Ausweisungsschutzes eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist und daß die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6; Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112).
  • BVerwG, 22.04.1992 - 1 B 61.92

    Waffenrecht: Widerruf einer Waffenbesitzkarte

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen eines nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 erhöhten Ausweisungsschutzes eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist und daß die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6; Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112).
  • BVerwG, 16.09.1986 - 1 B 143.86

    Ausländerrecht - Ausweisung - Ausländische Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen eines nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 erhöhten Ausweisungsschutzes eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist und daß die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6; Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112).
  • BVerwG, 24.08.1995 - 1 B 254.94

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen eines nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 erhöhten Ausweisungsschutzes eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist und daß die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6; Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112).
  • BVerwG, 30.12.1981 - 1 B 173.81

    Ausländer - Ausweisung - Strafakte - Einsichtnahme

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98
    Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 30. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 173.81 - (NJW 1982, 1960, nur Leitsatz = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 85), die sich insbesondere in ihrer leitsatzmäßig festgehaltenen Aussage mit der Beiziehung der Strafakten im Rahmen einer Ermessensausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 befaßt, aber keine Rechtssätze zu der Frage der Bindung der Ausländerbehörde an tatsächliche Feststellungen der Strafgerichte aufstellt.
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

    In solchen Fällen ist das Verwaltungsgericht, wie etwa im Ausländerrecht, an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 1 B 21/98 -, InfAuslR 1998, 221; Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 3 B 11/86 -, NJW 1987, 1501).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 10 ZB 23.2346

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Titelerteilungssperre nach erfolglosem

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 24.2.1998 - 1 B 21.98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.6.2020 - 10 CS 20.840 - juris Rn. 6; B.v. 10.4.2019 - 19 ZB 17.1535 - juris Rn. 17 m.w.N.) erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    In den Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG wird über die Ausweisung nach Ermessen - namentlich bei der Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - entschieden (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG; vgl. BVerwG InfAuslR 1998, 221, 222).
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