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   VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02   

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https://dejure.org/2003,1493
VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02 (https://dejure.org/2003,1493)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 (https://dejure.org/2003,1493)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 (https://dejure.org/2003,1493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist selbständig anfechtbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Anforderungen an eine Abschiebungsandrohung und die Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist; Unterscheidung von der Androhung und der Durchführung einer Abschiebung; Verbindung einer Abschiebungsandrohung mit dem Grundverwaltungsakt; Auswirkung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 12 Abs. 2 S. 2; AuslG § 42 Abs. 1; AuslG § 42 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 3; AuslG § 49; AuslG § 50 Abs. 1; AuslG § 50 Abs. 4; AuslG § 72 Abs. 2 S. 1; VwGO § 80
    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungsandrohung, Selbstständige Abschiebungsandrohung, Unselbstständige Abschiebungsandrohung, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Ausreisefrist, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Unterbrechung

  • Judicialis

    AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 42 Abs. 1; ; AuslG § 42 Abs. 2; ; AuslG § 42 Abs. 3; ; AuslG § 49; ; AuslG § 50 Abs. 1; ; AuslG § 50 Abs. 4; ; AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung - Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Ausreisefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 445
  • InfAuslR 2003, 341
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Die Ausreisepflicht muss hingegen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch im Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist vollziehbar sein (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245).

    Nach dem geltenden differenzierten Regelungssystem des Ausländergesetzes für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern (s. den Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes) ist strikt zwischen der Androhung und der Durchführung der Abschiebung zu unterscheiden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3).

    Denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei von einander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung im Ausländerrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3, und vom 30.7.1997 - 11 S 1509/97 -, ESVGH 47, 286 = VBlBW 1998, 37 = InfAuslR 1998, 20 = AuAS 1997, 270; a.A. wohl OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108).

    Die Ausreisepflicht muss weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch (etwa spätestens) zum Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3; Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 = EZAR 043 Nr. 25) vollziehbar sein (so auch HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15; a.A. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 4.6.1998 - 4 B 140/97 -, NVwZ-RR 1999, 146; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 5).

    Dies war jedoch - wie oben dargelegt - rechtlich nicht erforderlich (a.A. - ohne Begründung - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3).

    Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auch bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unberührt bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3) und nach einem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit die Ausreisefrist erneut zu laufen beginnt.

  • BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00

    Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Sie kann daher ein gegenüber der Abschiebungsandrohung eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122).

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausreisefrist, die mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG), ein gegenüber der Abschiebungsandrohung selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, da sie weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung untrennbar mit der Androhung der Abschiebung verbunden sein muss (so zur Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist in asylrechtlichen Streitigkeiten BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122 = InfAuslR 2001, 357 = AuAS 2001, 177 = EZAR 224 Nr. 28, m.w.N.).

    Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht (im Urteil vom 3.4.2001, a.a.O.) für die getrennte Beurteilung der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einem Asylverfahren angestellt hat, beziehen sich nicht entscheidend auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Verfahrens, sondern orientieren sich maßgeblich an der Rechtslage, die nach allgemeinem Ausländerrecht besteht.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (im Urteil vom 3.4.2001, a.a.O.) in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, kann die Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG unabhängig von einer Abschiebungsandrohung festgesetzt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Die Abschiebungsandrohung ist - zu dem für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = AuAS 1997, 50 = JZ 1997, 508 = DVBl. 1997, 902; Beschluss vom 8.2.1999 - 1 B 2.99 -, InfAuslR 1999, 330; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) - zu Recht auf der Rechtsgrundlage des § 50 AuslG verfügt worden.

    Die Abschiebung ist eine spezielle ausländerrechtliche Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme in der Form der Ausübung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (s. dazu auch die Gesetzesüberschrift des 2. Unterabschnitts im Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes), die nach der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 AuslG besteht, durch Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Otte, ZAR 1994, 108, 114; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/376; auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14).

    Die Abschiebungsandrohung als solche kann nicht vollstreckt werden (so aber HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30) und es kann auch nicht von ihr Gebrauch gemacht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) werden.

  • OVG Hamburg, 30.07.1997 - Bs VI 42/97

    Abschiebungsanordnung; Ausreisefrist; Ausweisung; Abschiebung; Sofortvollzug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Die Abschiebungsandrohung als solche kann nicht vollstreckt werden (so aber HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30) und es kann auch nicht von ihr Gebrauch gemacht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) werden.

    Die Ausreisepflicht muss weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch (etwa spätestens) zum Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3; Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 = EZAR 043 Nr. 25) vollziehbar sein (so auch HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15; a.A. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 4.6.1998 - 4 B 140/97 -, NVwZ-RR 1999, 146; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 5).

  • OVG Hamburg, 01.12.1997 - Bs VI 11/97

    Prozeßführung; Vollmachtloser Vertreter; Zulässigkeit; Zulassung der Beschwerde;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    § 50 Abs. 4 AuslG will alle Fälle umfassen, in denen die Abschiebungsvoraussetzungen wieder oder erneut eingetreten sind (vgl. HambOVG, Beschluss vom 1.12.1997 - Bs VI 11/97 -, NordÖR 1998, 248).

    Die Frage, ob eine etwaige Unterbrechung der Ausreisefrist noch andauert oder nicht (§ 50 Abs. 4 AuslG), berührt die - hier allein zu beurteilende - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung nicht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 1.12.1997 - Bs VI 11/97 -, NordÖR 1998, 248).

  • RG, 24.05.1897 - VI 11/97

    Anfechtungsgesetz § 13 Abs. 3.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    § 50 Abs. 4 AuslG will alle Fälle umfassen, in denen die Abschiebungsvoraussetzungen wieder oder erneut eingetreten sind (vgl. HambOVG, Beschluss vom 1.12.1997 - Bs VI 11/97 -, NordÖR 1998, 248).

    Die Frage, ob eine etwaige Unterbrechung der Ausreisefrist noch andauert oder nicht (§ 50 Abs. 4 AuslG), berührt die - hier allein zu beurteilende - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung nicht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 1.12.1997 - Bs VI 11/97 -, NordÖR 1998, 248).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 1 S 931/91

    Zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Diese sachlich gebotene Unterscheidung zwischen der Abschiebungsandrohung und der Abschiebung wurde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.4.1991 - 1 S 931/91 - (VBlBW 1991, 383 = InfAuslR 1991, 189 = EZAR 622 Nr. 11; im Anschluss daran auch Hailbronner, Ausländerrecht, Komm., § 50 AuslG, RdNr. 5; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Komm., § 50 AuslG, RdNr. 7a) nicht hinreichend beachtet, indem die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - als gesetzliche Voraussetzung einer Abschiebung - bereits für den der Abschiebung vorhergehenden Erlass der Abschiebungsandrohung gefordert wurde (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.6.1996 - 13 S 1281/95 -, VBlBW 1996, 436 = EZAR 044 Nr. 10).

    Im vorliegenden Fall ist die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 17.4.2000 - die im Land Baden-Württemberg grundsätzlich kraft Gesetzes besteht (§ 12 LVwVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 VwGO; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.4.1991 - 1 S 931/91 -, VBlBW 1991, 383 = InfAuslR 1991, 189, und vom 27.6.1991 - 11 S 1455/91 -, BWVP 1992, 64) -zwar erst nach Ablauf der von der Ausländerbehörde (bis 25.6.2000) gesetzten Ausreisefrist durch den (unanfechtbaren) Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.8.2000 (5 K 1309/00) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden; da dieser Beschluss jedoch keine anderweitige Regelung enthält, kommt ihm Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 VwGO, RdNr. 362; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 80 VwGO, RdNr. 86), so dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung rückwirkend auf den Beginn der von der Ausländerbehörde gesetzten Ausreisefrist entfallen ist (vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Komm., 7. Aufl., § 50 AuslG, RdNr. 19).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Die Abschiebungsandrohung ist - zu dem für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = AuAS 1997, 50 = JZ 1997, 508 = DVBl. 1997, 902; Beschluss vom 8.2.1999 - 1 B 2.99 -, InfAuslR 1999, 330; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) - zu Recht auf der Rechtsgrundlage des § 50 AuslG verfügt worden.

    Andererseits bleibt eine Abschiebungsandrohung auch dann rechtmäßig, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, weil ihr Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegenstehen (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.6.1998 - 9 B 604.98 - ; anders BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = AuAS 1997, 50 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 5, im Fall des Vorliegens eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1996 - 18 B 3505/95

    Ausreisefrist; Bemessung; Erlaß einer Abschiebungsandrohung; Rechtswidrigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei von einander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung im Ausländerrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3, und vom 30.7.1997 - 11 S 1509/97 -, ESVGH 47, 286 = VBlBW 1998, 37 = InfAuslR 1998, 20 = AuAS 1997, 270; a.A. wohl OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108).

    Der gegenteiligen Ansicht, nach der die Ausreisefrist ein integraler Bestandteil der Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG mit der Folge sei, dass Rechtsfehler bei der Bestimmung der Ausreisefrist zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Abschiebungsandrohung führen müssten (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.6.1998 - 13 S 173/98 -, InfAuslR 1999, 333 = VBlBW 1998, 476 = DÖV 1998, 889; OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108; die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in Bezug auf diese Frage zum - seit 1.1.1991 außer Kraft getretenen - AuslG 1965 ergangen sind, sind durch die Regelung des § 50 AuslG überholt), kann sich der Senat nicht anschließen.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1980 - GrS 1/80

    Zwangsgeldandrohung und Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02
    Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll die Abschiebungsandrohung grundsätzlich schon mit dem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt verbunden werden, ohne dass der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt, dass dieser Verwaltungsakt bereits (gemäß § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist (vgl. auch zu der - allerdings nur bedingt vergleichbaren - Rechtslage bei der Androhung der Vollstreckung eines - noch -nicht vollstreckbaren Verwaltungsakts nach § 20 Abs. 2 LVwVG den Beschluss des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.8.1980 - GrS 1/80 -, ESVGH 30, 204 = VBlBW 1981, 14).

    Es ist rechtlich unbedenklich, dass die äußere Wirksamkeit der Verfügung vom 17.4.2000 bereits durch ihre Bekanntgabe an den Kläger am 25.4.2000 - und damit zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch nicht ausreisepflichtig war - eintrat, da nach dem eindeutigen Hinweis im Tenor dieser Verfügung ihre innere Wirksamkeit (zum Begriff der äußeren und inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.8.1980 - GrS 1/80 -, ESVGH 30, 204 = VBlBW 1981, 14, m.w.N.) in Bezug auf die Beendigung des Aufenthalts erst ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis - 25.5.2000 - eintreten sollte und eingetreten ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.1991 - 11 S 1455/91

    Baden-Württemberg: Sofortvollzug einer Abschiebungsandrohung gegenüber polnischen

  • BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98

    Mögliche Zielstaaten einer Abschiebung

  • VGH Hessen, 24.06.2002 - 9 TG 1064/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AuslG 1990 § 21 Abs 1 S 1

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 13 S 173/98

    Aufhebung einer Abschiebungsandrohung wegen Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

  • BVerwG, 08.02.1999 - 1 B 2.99
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96

    Abschiebungsandrohung im Falle einer bereits kraft Gesetzes vollziehbaren

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1991 - 11 S 1229/91

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; nachträgliche weitere Befristung einer

  • OVG Brandenburg, 04.06.1998 - 4 B 140/97

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 1509/97

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung durch Ablauf der Ausreisefrist,

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 13 S 1281/95

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Nichtangabe des Zielstaates

  • BVerwG, 02.09.1996 - 1 B 143.96

    Zulassung der Revision wegen abweichender Rechtsprechung im Berufungsurteil -

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

  • VG Gießen, 14.11.1997 - 7 G 1371/97

    Verhältnis von Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und Erlaß der

  • OVG Hamburg, 01.03.1995 - Bs V 327/94

    Aufenthalterlaubnis; Beschränkung; Vollziehungsinteresse; Anordnung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2009 - 18 A 2620/08

    Abschiebungsandrohung Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Aufenthaltserlaubnis

    Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, Stand Februar 2008, § 59 AufenthG Rn. 25 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2006, § 59 AufenthG Rn. 13 ff.; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/ Kreuzer, ZuwG, 2. Auflage 2008, § 59 AufenthG Rn.5; HKAuslR/Oberhäuser, 2008, § 59 AufenthG Rn. 4; Armbruster, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / Überblick 05/2008 Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, InfAuslR 2003, 341; a. A. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, a. a. O.

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, a. a. O.

    VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O., Rn. 59; in diesem Sinne ferner Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 75, und Armbruster, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 / Ausreisefrist 04/2008 Nr. 2.

    So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 -, a. a. O.

  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Abschiebungsandrohung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - juris Rn. 29; Beschl. v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - juris Rn. 6 und Beschl. v. 29.04.2013 - 11 S 581/13 - juris Rn. 21).
  • VG Freiburg, 21.06.2021 - 10 K 1074/21

    Rechtliche Trennung zwischen der Festsetzung der Ausreisefrist einerseits und der

    Dem Ausländer soll durch die Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist eine freiwillige Ausreise ermöglicht und ihm damit Gelegenheit gegeben werden, sowohl seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu regeln als auch den Eintritt der Rechtswirkungen einer Abschiebung zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Auch die gesetzliche Regelung in § 59 Abs. 1 S. 6, 7 AufenthG, wonach die Ausreisefrist unterbrochen wird, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit (automatisch) erneut zu laufen beginnt, lässt erkennen, dass das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung nicht von der Ausreisefrist abhängen soll (so bezüglich § 50 Abs. 4 AuslG (a.F.) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 -, juris Rn. 35).

    Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine (angemessene) Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. grundlegend zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit der Ausreisepflicht BVerwG, Urteil vom 03. April 2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 9; darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 39 ff.).

    Vielmehr bleibt eine Abschiebungsandrohung auch dann rechtmäßig, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, weil ihr Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegenstehen; denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei voneinander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung (zur Vorgängervorschrift § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 - 11 S 1188/02 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

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