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   EuGH, 19.10.2004 - C-200/02   

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https://dejure.org/2004,415
EuGH, 19.10.2004 - C-200/02 (https://dejure.org/2004,415)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2004 - C-200/02 (https://dejure.org/2004,415)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 (https://dejure.org/2004,415)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zhu und Chen

  • EU-Kommission PDF

    Kunqian Catherine Zhu und Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department.

    Aufenthaltsrecht - Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat

  • EU-Kommission

    Kunqian Catherine Zhu und Man Lavette Chen gegen Secretary of State for the Home Department

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Unionsbürgerschaft

  • nomos.de PDF, S. 81 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seines für ihn sorgenden Elternteils

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen der Klage eines die irische Staatsangehörigkeit besitzenden Kindes und seiner die chinesische Staatsangehörigkeit besitzenden Mutter gegen die ablehnende Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis im ...

  • Judicialis

    Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem ... Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs Art. 1; ; Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs Art. 4 Abs. 2; ; Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht Art. 1; ; EGV Art. 18; ; Verordnung von 2000 zur Einwanderung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Vereinigtes Königreich) Regulation 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht - Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT, HAT IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EIN AUFENTHALTSRECHT, SOFERN ES KRANKENVERSICHERT IST UND ÜBER AUSREICHENDE EXISTENZMITTEL VERFÜGT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Zhu und Chen

    Aufenthaltsrecht - Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats - Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Zhu und Chen

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Familienzusammenführung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Familienzusammenführung

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 90 (Entscheidungsbesprechung)

    Das grenzüberschreitende Element in der Rechtsprechung des EuGH zur Unionsbürgerschaft (Sibylle Seyr, Hans-Christian Rümke; EuR 2005, 667)

  • nomos.de PDF, S. 81 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seines für ihn sorgenden Elternteils

  • nomos.de PDF, S. 30 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die subjektivrechltliche Komponente der Unionsbürgerschaft

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Immigration Appellate Authority - Auslegung der Richtlinien 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 100
  • InfAuslR 2004, 413
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    Die Fähigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats, Inhaber der durch den Vertrag und das abgeleitete Recht auf dem Gebiet der Freizügigkeit gewährleisteten Rechte zu sein, kann nicht von der Bedingung abhängen, dass der Betreffende das Alter erreicht hat, ab dem er rechtlich in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben (in diesem Sinne insbesondere, im Zusammenhang mit der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. L 257, S. 2], Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnrn.

    Die Unionsbürgerschaft ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnr. 82).

    Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats besteht vorbehaltlich der im Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn.

    So ergibt sich zwar aus der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht "über Gebühr" belasten dürfen, doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn.

    Offenkundig setzt nämlich der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (sinngemäß, zu Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, Urteil Baumbast und R, Randnrn.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    19 Die Situation des Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache einer rein internen Situation gleichgestellt werden, in der dieser Staatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt nicht geltend machen kann (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-148/02, Garcia Avello, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    52 bis 63, und, zu Artikel 17 EG, Garcia Avello, Randnr. 21).

    39 Außerdem ist es nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt (insbesondere Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, und Garcia Avello, Randnr. 28).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    37 Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt jedoch nach Völkerrecht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen (insbesondere Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-192/99, Kaur, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19).

    39 Außerdem ist es nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt (insbesondere Urteile Micheletti u. a., Randnr. 10, und Garcia Avello, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    43 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (in diesem Sinne, zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68, Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85, Lebon, Slg. 1987, 2811, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    Die Fähigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats, Inhaber der durch den Vertrag und das abgeleitete Recht auf dem Gebiet der Freizügigkeit gewährleisteten Rechte zu sein, kann nicht von der Bedingung abhängen, dass der Betreffende das Alter erreicht hat, ab dem er rechtlich in der Lage ist, diese Rechte selbst auszuüben (in diesem Sinne insbesondere, im Zusammenhang mit der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [ABl. L 257, S. 2], Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaats, der seinen Hauptaufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nimmt, um dort für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 15. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159).
  • EuGH, 20.02.2001 - C-192/99

    Kaur

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    37 Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt jedoch nach Völkerrecht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen (insbesondere Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-192/99, Kaur, Slg. 2001, I-1237, Randnr. 19).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
    Diese Regel, die mit dem Grundsatz in Einklang stehe, dass ein Recht nicht missbraucht werden dürfe, sei vom Gerichtshof im Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) bekräftigt worden.
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der abgeleitete Status der Unionsbürgerschaft und die Wahrung der mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit bilden die Grenze für die in Art. 25 Abs. 2 AEUV angelegte Entwicklung der Unionsbürgerrechte und für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zur Bedeutung der Unionsbürgerschaft EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, S. 1-2691 Rn. 62 f.; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193 Rn. 31 f.; EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, S. 1-7091 Rn. 82; EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02, Trojani, Slg. 2004, S. 1-7573 Rn. 31; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zhu, Slg. 2004, S. 1-9925 Rn. 25).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25, und vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), so dass der etwaige Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union erhebliche Auswirkungen auf die Rechte aller Unionsbürger haben kann; dies gilt insbesondere für das Recht auf Freizügigkeit sowohl der Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats als auch der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

    Die Fragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Oberster Gerichtshof [Abteilung für Einwanderung und Asyl] von London, Vereinigtes Königreich) beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) bzw. ausschließlich im Licht des Urteils Ruiz Zambrano.

    Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), deren Ansatz seiner Meinung nach zur Genehmigung der beantragten Duldung hätte führen müssen, sowie auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 und 7 des Ausländergesetzes.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls bedeute die Verweigerung des Aufenthaltstitels in Spanien in der Ausgangsrechtssache ebenso wie in den Fällen der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) für Herrn Rendón Marín seine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem der Europäischen Union, was gleichsam - da die Mutter unbekannten Aufenthalts sei - die Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Hoheitsgebiet der Union zur Folge habe, von denen eines ein minderjähriger, von seinem Vater abhängiger Familienangehöriger mit spanischer Staatsangehörigkeit sei(5).

    Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Elternteil eines von diesem abhängigen minderjährigen Unionsbürgers wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließt, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) vereinbar?.

    20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) sowie Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) steht einer ebensolchen nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind und für die dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, deshalb automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, weil er vorbestraft ist, wenn die genannte Versagung zur Folge hat, dass die Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen.

    17 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    21 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    Vgl. Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 43 bis 46).

    35 - Vgl. Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639).

    36 - Vgl. Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45).

    39 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    40 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    42 - Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 19).

    47 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    48 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    49 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    64 - Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21).

    73 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    76 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    77 - Im Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) war das Kind in einem Landesteil des Vereinigten Königreichs (Nordirland) geboren und verlegte, als es nach Cardiff, Wales, umzog, seinen Wohnsitz lediglich innerhalb dieses Landes.

    Auch im Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) hatte das Kind das Vereinigte Königreich nie verlassen.

    Vgl. auch Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539) sowie Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639).

    80 - Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549, Rn. 29), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 37) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).

    96 - Vgl. u. a. Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295), Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), Bickel und Franz (C-274/96, EU:C:1998:563), Kaur (C-192/99, EU:C:2001:106), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    106 - Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 21) sowie Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 21).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:307, Nrn. 47 bis 52).

    169 - C-200/02, EU:C:2004:639.

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