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   VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02   

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https://dejure.org/2004,8267
VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02 (https://dejure.org/2004,8267)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 (https://dejure.org/2004,8267)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2004 - 13 S 778/02 (https://dejure.org/2004,8267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beginn der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist, wenn der Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn des Laufs, der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist; Eintritt der Befristungswirkung bei Unmöglichkeit der Abschiebung und der freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers; Anspruch eines Ausländer, dessen Ausweisung nicht ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 8 Abs. 2 S. 1; AuslG § 8 Abs. 2 S. 2; AuslG § 8 Abs. 2 S. 3; AuslG § 8 Abs. 2 S. 4; AuslG § 30 Abs. 4
    D (A), Libanesen, Kurden, Staatenlose, Ausweisung, Straftäter, Drogendelikte, Sperrwirkung, nachträgliche Befristung, Fristlauf, Ausreise, Abschiebungshindernis, Freiwillige Ausreise, Unionsbürger, Freizügigkeit, Ausweisungszweck, Generalprävention, Spezialprävention, ...

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 4; ; AuslG § 30 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Ausländerrecht: Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2005, 52
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei.

    Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176).

  • OVG Bremen, 30.10.2001 - 1 A 218/01

    Ermessensentscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung.

    Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung - Dauer der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen).
  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2000 - 13 S 1726/99

    Aufenthaltsbefugnis für rechtskräftig ausgewiesenen, aber auf unabsehbare Zeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
  • Drs-Bund, 30.07.1987 - BT-Drs 11/654
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2004 - 13 S 778/02
    Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10).
  • VG Karlsruhe, 14.11.2006 - 5 K 2075/05

    Fristbeginn für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines Ausländers.

    Der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG grundsätzlich auch dann mit der Ausreise des Ausländers, wenn dieser weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -).

    Es wurde weiter auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - sowie die Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG abgelehnt.

    Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 08.09.2011 - 12 K 5080/10

    Regelfall nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; Fristbeginn; Ausreise;

    Deswegen ist der Beginn der Frist - außer bei Unionsbürgern - regelmäßig an den Zeitpunkt der Ausreise anzuknüpfen (vgl. nochmals BayVGH, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52).

    Mit der Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Vermeidung grundrechtsbeeinträchtigender und unverhältnismäßiger Anforderungen an die Ausreise zulässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2012 - 11 S 739/12

    Befristung der Sperrwirkungen einer Ausweisung

    Ein solcher Ausnahmefall ist u.a. bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen gegeben (anders noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52 zur damaligen Rechtslage).

    Zwar hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 - InfAuslR 2005, 52) zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entschieden, der Lauf des für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist beginne grundsätzlich mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers; dies gelte auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden könne.

  • VG Freiburg, 28.01.2010 - 4 K 817/08

    Ausweisung: Beachtung bestehender familiärer Bindungen

    Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorbehalten ( vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52, und vom 24.06.1998, a.a.O., m.w.N. ).

    Die Ermessensbindungen der Beklagten gehen jedoch nicht soweit, dass der Kläger im Wege der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung und ohne die Verpflichtung zur vorherigen Ausreise hat ( vgl. zu einer solchen Möglichkeit in einem Ausnahmefall BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 333 m.w.N.; vgl. auch VAH Nr. 11.1.3.4 ), ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (zumindest für Drittstaatsangehörige wie den Kläger) die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht zu laufen beginnt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O., m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12.04.2007, NVwZ-RR 2007, 712; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006 - 5 K 2075/05 - a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009, NVwZ-RR 2009, 739 ).

  • VG Freiburg, 10.10.2007 - 1 K 876/06

    Bei der Regelausweisung und der Prüfung eines Ausnahmefalls ist MRK Art 8 nicht

    Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung kann zwar berücksichtigt werden, dass es aufgrund eines konkreten rechtlichen Abschiebungsverbots tatsächlich gar nicht zu einer Trennung der Familienangehörigen in Folge der Ausweisung kommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 - und Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2005 - 11 S 2885/05 -, juris = FamRZ 2005, 1907 = EZAR-NF 044 Nr. 2).

    Dafür ist hier aber nichts ersichtlich, weil dem Kläger zumindest nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach mehr als 18monatiger Duldung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sogar ungeachtet der verfügten Ausweisung zustehen würde, so dass eine Legalisierung seines Aufenthalts ungeachtet der Ausweisung möglich ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2011 - 11 S 1197/11

    Anspruch auf Befristung einer Ausweisung

    Auch mag es sein, dass sich die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart im Bescheid vom 13.12.2010, die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr, und zwar beginnend ab dem Zeitpunkt der Ausreise, zu befristen, im Ergebnis tatsächlich rechtlich nicht beanstanden lässt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - InfAuslR 2005, 52).
  • OVG Hamburg, 12.04.2007 - 1 So 26/07

    Zum Beginn der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist

    Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eindeutig seinen Niederschlag gefunden(vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52; Hailbronner, AufenthG, Komm., Stand Dezember 2006, § 11 Rdnr. 30).
  • VGH Bayern, 25.05.2011 - 19 ZB 09.73

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz der Sperrwirkung der

    Angesichts dessen gehen die die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 2004 (InfAuslR 2005, 52) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2007 (NVwZ-RR 2007, 712) davon aus, dass der Beginn der Frist - außer bei Unionsbürgern, bei denen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (BVerwGE 110, 140, Abschnitt 4 der Entscheidungsgründe) eine Ausnahmemöglichkeit für geboten erachtet hat - stets an den Zeitpunkt der Ausreise anzuknüpfen ist.
  • VG Stuttgart, 02.06.2005 - 12 K 1791/04

    Mitwirkungspflichten eines Asylberechtigten bezüglich seiner Identität;

    Kern der vorzunehmenden Abwägung ist zwar die von der Beklagten zutreffend herangezogene Erwägung, dass der Wegfall der Sperrwirkung einer Ausweisung regelmäßig die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt, selbst dann, wenn er weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann (so unlängst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52 zum alten Recht; so auch § 11 Abs. 1 AufenthG).
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