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   OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07   

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OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07 (https://dejure.org/2008,2084)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.01.2008 - 11 ME 418/07 (https://dejure.org/2008,2084)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2008 - 11 ME 418/07 (https://dejure.org/2008,2084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erlöschen eines aus Art 7 EWGAssRBes 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 7 ARB 1/80; Art. 14 ARB 1/80; § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufe... nthG; § 32 Abs. 2 AufenthG; § 32 Abs. 3 AufenthG; § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; § 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG; § 81 Abs. 3 AufenthG; § 81 Abs. 4 AufenthG; § 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; § 80 Abs. 5 VwGO; Art. 6 GG
    Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe durch den Aufenthaltsberechtigten; Androhung der Abschiebung in die Türkei; Fiktion eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; ARB Nr. 1/80 Art. 7; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 32; AufenthG § 5 Abs. 2
    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen, Erlaubnisfiktion, Fortgeltungsfiktion, Auslandsaufenthalt, Schulbesuch, Internat, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Lebensunterhalt, allgemeine ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 7; ; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § 5 Abs. 2; ; AufenthG § 32; ; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6; ; AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen eines aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts - Assoziationsrecht; Aufenthalterlaubnis; Erlöschen; Internat (Ausland); Sicherung des Lebensunterhalts; Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum; Visumverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe durch den Aufenthaltsberechtigten; Androhung der Abschiebung in die Türkei; Fiktion eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 268 (Ls.)
  • InfAuslR 2008, 151
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989, 114 f.; Beschl. v. 4.5.1993 - 1 B 220/93 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965; GK-AuslG, Stand: Dezember 2004, § 44 Rdnr. 32; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2007, § 51 AufenthG, Rdnr. 17).

    Der Ausländer kann das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis insbesondere nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten als der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a. a. O.; Beschl. des Senats v. 15.5.2000 - 11 L 1278/00 -, juris).

  • BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 18.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Dazu gehört vor allem der grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999 - 1 B 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 610; Beschl. des Senats vom 29.11.2006 - 11 ME 127/06 -, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit im Internet unter "www.dbovg.niedersachsen.de").

    Sind die Grundrechte aus Art. 6 GG berührt, ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zu erwartende Beeinträchtigung der Familie des Ausländers eindeutig überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1999, a.a.O.; Urt. v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12 ff. = NVwZ 1997, 1116 ff.).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein türkischer Staatsangehöriger ein als Kind eines türkischen Arbeitnehmers aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur verliert, wenn er den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. zuletzt: EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, NVwZ 2005, 1292 ff.; ebenso: BVerwG, Urt. v. 9.8.2007 - 1 C 47/06 -, InfAuslR 2007, 431 ff.; Urt. v. 28.6.2006 - 1 C 4/06 -, Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 47).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Die fortschreitende persönliche Integration des türkischen Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat soll erleichtert und gefördert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997 - C-351/95 -, Kadiman, juris).

    Solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, die ohne die Absicht erfolgten, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, seien den Zeiten gleichzustellen, während deren der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe (EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a. a. O., Rdnr. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2007 - 11 S 837/06

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Ein gesetzlicher Anspruch besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG wegen eines atypischen Sachverhalts ein Ausnahmefall vorliegt (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2007 - 11 S 837/06 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2007 - 10 MC 147/07

    Anforderungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aufgrund des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Den Bindungen eines minderjährigen Kindes zu seinen Eltern ist im Vergleich zu denen eines volljährigen Kindes ein höheres Gewicht beizumessen (vgl. zum geringeren Gewicht der Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern: Nds. OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 10 MC 147/07 -, AuAS 1007, 197).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2006 - 7 S 32.06

    Türkei; Beschwerde; Anordnung aufschiebender Wirkung; Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Fälle der Ermessensreduzierung auf Null (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2006 - 7 S 32.06 -, juris; Hailbronner, a. a. O., § 5 AufenthG, Rdnr. 65; Renner, a. a. O., Rdnr. 60; a. A..: VG Freiburg, Beschl. v. 12.4.2005 - 8 A 1275/03 -, InfAuslR 2005, 388).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Sind die Grundrechte aus Art. 6 GG berührt, ist aufgrund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zu erwartende Beeinträchtigung der Familie des Ausländers eindeutig überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1999, a.a.O.; Urt. v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 -, BVerwGE 102, 12 ff. = NVwZ 1997, 1116 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2000 - 11 L 1278/00

    Aufenthaltsdauer; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; Ausreisegrund;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Der Ausländer kann das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis insbesondere nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten als der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a. a. O.; Beschl. des Senats v. 15.5.2000 - 11 L 1278/00 -, juris).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07
    Dabei kann offen bleiben, ob es für die Berechnung der Altersgrenze der Vollendung des 16. Lebensjahres bei dem im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 26. Februar 2007 noch nicht 16 Jahre alten Antragsteller auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats oder den Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ankommt (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urt. v. 30.4.1998 - 1 C 12/96 -, NVwZ-RR 1998, 677 f.; Hailbronner, a. a. O., § 32 AufenthG, Rdnr. 17 ff.; Ziff. 32.0.4 Vorl. Nds. VV-AufenthG, Stand: 30.6.2007).
  • VGH Bayern, 22.08.2007 - 24 CS 07.1495

    Aufenthaltserlaubnis; Visum; Unzumutbarkeit, Visumverfahren nachzuholen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2006 - 18 B 1767/06

    Visum Visumsverfahren Ausnahme Ermessen Ermessensfehler Familiennachzug

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 10 ME 130/07

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung von familiären

  • VG Freiburg, 12.04.2005 - 8 K 1275/03

    Visumsverfahren; Aufenthaltserlaubnis; Ermessensreduzierung

  • BVerwG, 13.01.1994 - 1 B 220.93

    Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Niedersachsen, 05.10.2005 - 11 ME 247/05

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ; Ausweisung aus zwingenden Gründen der

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2008 - 11 ME 277/07

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07

    Berechtigte Gründe bei Verlassen des Bundesgebietes

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 C 4.06

    Ausweisung, Straftäter, Gemeinschaftsrecht, Türken, Assoziationsratsbeschluss

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Der vorläufige Rechtsschutz nach einer ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels bestimmt sich nur dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - juris Rn. 2; Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 - juris Rn. 5 und Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2008 - 11 ME 418/07 - juris Rn. 4 und Beschl. v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13 - juris Rn. 17; OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.07.2014 - 2 M 23/14 - juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 20.10.2016 - 7 B 2174/16 - juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, obliegt in erster Linie der Feststellung der nationalen Gerichte (vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 43) und bestimmt sich anhand von Sinn und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 ff. Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 15.10.2009 - 19 CS 09.2194 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 11.01.2008 - 11 ME 418/07 - juris Rn. 5 f.; VG Ansbach, Urteil vom 25.02.2010 - AN 5 K 09.01143 -juris Rn. 25 f.; Renner, a.a.O., § 4 Rn. 162; Kurzidem, Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZAR 2010, 121, 124 f.).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

    Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen des Art. 7 ARB 1/80 können Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats jedenfalls dann nicht mehr als unerheblich oder von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn sie der Verfestigung der persönlichen Integration des assoziationsberechtigten türkischen Familienangehörigen entgegenstehen und dem Regelungszweck der Förderung der dauerhaften Integration zuwiderlaufen (vgl. Beschl. des Senats v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, juris).
  • VG München, 26.07.2010 - M 25 K 10.2008

    Schulausbildung in der Türkei; gewöhnlicher Aufenthalt; Erlöschen der

    Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG v. 30.12.1988 InfAuslR 1989, 114; v. 4.5.1993 Az. 1 B 220/93, juris; OVG Niedersachsen v. 11.1.2008 InfAuslR 2008, 151; Hailbronner, AuslR § 51 AufenthG RdNr. 17).

    Durch diese kurzfristigen Besuchsaufenthalte, die zudem nicht nachgewiesen sind, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, konnte der Kläger das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht vermeiden (BVerwG v. 30.12.1988 InfAuslR 1989, 114; BayVGH v. 22.9.2009 Az. 10 ZB 09.814, juris, Rz. 12; OVG Niedersachsen v. 11.1.2008 InfAuslR 2008, 151).

    Die lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Ferien unterbrochene Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet über einen so langen Zeitraum hinweg kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare, lediglich kurzzeitige Unterbrechung des Aufenthaltes im Aufnahmemitgliedsstaat angesehen werden, noch ist sie durch berechtigte Gründe getragen (BayVGH v. 22.9.2009 Az. 10 ZB 09.814, juris, Rz. 14; OVG Niedersachsen v. 11.1.2008 InfAuslR 2008, 151; OVG Saarland v. 9.11.2009 Az. 2 B 449/09, juris).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 11 ME 4/10

    Erlöschen einer erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.r.

    In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht zu klären, ob dem OVG Hamburg in allen Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Prognose einer zukünftigen Rechtsprechung des EuGH zum Verständnis des streitigen Erlöschensgrundes (vgl. dazu ergänzend BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 -, NVwZ 2009, 1162 ff; Senatsurt. v. 27.3.2008 - 11 LB 203/06 -, a. a. O., sowie Senatsbeschl. v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, InfAuslR 2008, 151 ff.), zu folgen ist und inwieweit die offenbar befürwortete extensive Auslegung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der "berechtigten Gründe" zu einer unzulässigen Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Freizügigkeitsberechtigten führen würde, deren Daueraufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 7 FreizügG/EU bei einer Abwesenheit aus einem nicht nur vorübergehenden Grund allein durch Zeitablauf erlischt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, a. a. O.).

    Dass diese Ausreise für die minderjährigen Antragsteller zu 2) bis 4) von ihren Eltern beschlossen worden ist, dürfte dem Erlöschen nicht entgegenstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2008, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 08.04.2009 - 11 A 2264/08

    Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit;

    Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335 f.), diese Nebenbestimmung hindere eine ununterbrochene Beschäftigung während eines Jahres, da die Tätigkeit nicht auf mehr als 180 Tage pro Jahr verteilt werden könne (so auch Gutmann, Anm. zum Urteil des EuGH vom 24. Januar 2008, InfAuslR 2008, 151 und Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: März 2008, IX-1 Art. 6 ARB Nr. 1/80 EWG/Türkei, Rdnr. 64) nicht mehr fest (wie hier: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, 3.1 Art. 6 Rdnr 9).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.2011 - 11 LA 198/11

    Vorliegen von Verstreichen eines "nicht unerheblichen Zeitraums" zum Erlöschen

    Dass über den Aufenthaltsort minderjähriger Kinder grundsätzlich die Sorgeberechtigten entscheiden und damit für eine ggf. notwendige ergänzende Feststellung, ob die minderjährigen Kinder das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben, auf die Willensbildung der maßgeblichen Sorgeberechtigten für ihre Kinder abzustellen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, juris, Rn. 7), wird auch von den Klägern nicht bestritten.
  • VG Saarlouis, 07.09.2009 - 10 L 617/09

    Zum Begriff der Ausreise aus einem seiner Natur nach (nicht) nur vorüber gehenden

    dazu etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 02/2007 (Gesamtwerk: 06/2009), Art. 7 ARB Nr. 1/80, Rdnr. 8 f. sowie 12 und 31 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH in dessen Entscheidungen vom 17.4.1997, C 351/95, und 16.2.2006, C-502/04; siehe auch Beschluss des OVG Lüneburg vom 11.1.2008, 11 ME, InfAuslR 2008, 151, zitiert nach juris.

    zu alledem: Schäfer, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: 04/2009, § 51 Rdnr. 43 ff. mit Hinweis u. a. auf die grundlegende Entscheidung des BVerwG mit Beschluss vom 30.12.1988, 1 B 135/88, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.1.2008, 11 ME 418/07, a.a.O.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2010 - 3 N 58.10

    Ausländerrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthaltserlaubnis;

    Auch wenn ein Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern auf unbestimmte Zeit angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 11 ME 418/07 -, InfAuslR 2008, 151, 154; Hailbronner, a.a.O., Rz. 21, jew. m.w.N.).

    Auch wenn regelmäßig angenommen werden kann, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung wieder ins Bundesgebiet zurückkehren soll, so gewinnt in einem solchen Fall die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Gewicht, das es rechtfertigt, bei einem Schulbesuch grundsätzlich die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG als gegeben anzusehen (so Schäfer, a.a.O., Rz. 53; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2009 - 7 B 10454/09

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach EWGAssRBes 1/80 § 7 S 1, Auswirkungen des

    Eine derart lange Abwesenheit vom Bundesgebiet von über 12 Jahren - von kurzfristigen Besuchsaufenthalten abgesehen - kann hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr als unerheblich betrachtet werden (ebenso bei einem 11-jährigen Auslandsaufenthalt ab dem 16. Lebensjahr: Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und bei einem 3 1/2-jährigen Auslandsaufenthalt in einem Internat: NdsOVG, InfAuslR 2008, 151).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2009 - 18 B 979/08

    Studium Erwerbstätigkeitordnungsgemäße Beschäftigung

  • OVG Saarland, 09.11.2009 - 2 B 449/09

    Schulausbildung im Heimatland.

  • VG Hamburg, 20.11.2012 - 10 K 2198/11

    Aufenthaltserlaubnis; Studium im Heimatstaat; Wiedereinreise stets kurz vor

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.636

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • VG München, 29.07.2016 - M 9 E 16.2367

    Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins

  • VG Düsseldorf, 03.06.2008 - 7 L 2190/07

    Student Türkei Teilzeitbeschäftigung Aufenthaltsrecht ordnungsgemäße

  • VG Berlin, 07.01.2011 - 21 K 530.10

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausreise

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2010 - 11 S 28.10

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB Nr.

  • VG München, 26.09.2012 - M 25 K 12.1730

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht

  • VG Stuttgart, 18.09.2012 - 6 K 1399/12

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Aufnahmezusage

  • VG Aachen, 23.02.2010 - 9 L 423/09

    Interessenabwägung hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung eines Ausländers nach

  • VG Berlin, 15.11.2011 - 16 K 108.11

    Feststellung der Gültigkeit einer Niederlassungserlaubnis im Fall eines

  • VG München, 23.03.2009 - M 25 K 08.2924

    Kindernachzug; Visumszwang; gesicherter Lebensunterhalt

  • VG München, 17.06.2015 - M 25 K 13.5575

    Kein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis wegen einer kurzfristigen Urlaubsreise

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