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   OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09   

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OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09 (https://dejure.org/2009,7598)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2009 - 3 So 93/09 (https://dejure.org/2009,7598)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2009 - 3 So 93/09 (https://dejure.org/2009,7598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs 1 AufenthG 2004 - Inzidentprüfung der nach § 59 Abs 2 AsylVfG 1992 angeordneten Verbringungshaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei einer rechtswidrigen Maßnahme zur Durchsetzung einer bestehenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts; Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach § 59 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) angeordneten ...

  • Judicialis

    AufenthG § 12 Abs. 3; ; AufenthG § 66; ; AsylVfG § 59 Abs. 2; ; VwKostG § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungspflicht nach § 66 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) bei einer rechtswidrigen Maßnahme zur Durchsetzung einer bestehenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts; Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach § 59 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz ( AsylVfG ) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2010, 123
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2007 - 11 LB 307/05

    Kostenhaftung für ausländerrechtliche Abschiebungen; Reduzierung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Im Fall der Anordnung von Abschiebungs-, Zurückschiebungs- oder Verbringungshaft kommt hinzu, dass diese durch die ordentliche Gerichtsbarkeit in Gestalt des Amtsgerichts erfolgt, was es als problematisch erscheinen lassen könnte, deren Rechtmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen des sich später anschließenden Kostenheranziehungsverfahrens überprüfen zu lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.2.2007, InfAuslR 2007, 295, 299; Funke-Kaiser, a. a. O., § 67 Rn 18).

    Gleichwohl sind die Gerichte eines jeden Gerichtszweigs, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jedenfalls dann zur rechtswegübergreifenden Inzidentprüfung entscheidungserheblicher Vorfragen befugt, wenn die an sich zuständigen Gerichte des anderen Gerichtszweigs (gegenüber denselben Prozessparteien) noch nicht rechtskräftig über die betreffende Vorfrage entschieden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.2.2007, a. a. O.; Beschl. v. 12.7.2005, NVwZ-RR 2006, 34, 35; VGH Mannheim, Urt. v. 13.5.2004, NVwZ-RR 2005, 247; zur rechtswegübergreifenden Prüfungskompetenz bei mehreren, verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

  • LG Hamburg, 27.02.2009 - 310 T 5/09

    Vollzogene Haftanordnung gegen einen Asylbewerber: Rechtsschutzbedürfnis für eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht ist nach dieser Rechtsprechung nicht schon dann anzuordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Ausländer sich (auch) künftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und er sich ohne Anordnung der Haft auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde (zu alldem vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2001, InfAuslR 2002, 309, 310 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, 310 T 5/09, juris).

    Dem Akteninhalt nach ist es nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Beklagten überhaupt aufgefordert worden wäre, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen und sich nach Rostock zu begeben, oder dass er sich einer unverzüglich im Wege unmittelbaren Zwangs (vgl. § 59 Abs. 1 AsylVfG) eingeleiteten Verbringung nach Rostock (etwa durch zwangsweise Verbringung in einen der nächsten nach Rostock fahrenden Züge, vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, a. a. O., BA S. 4) in einer Weise widersetzt hätte, die seine Inhaftierung erforderlich gemacht hätte.

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Die Kostenerstattungspflicht trifft den Ausländer allerdings nicht, sofern bzw. soweit die betreffende Maßnahme rechtswidrig und der Mangel geeignet gewesen ist, die Rechte des Ausländers zu verletzen; dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG, wonach solche Kosten nicht erhoben werden dürfen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären (BVerwG, Urt. v. 14.6.2005, BVerwGE 124, 1, 7 f., zu Kosten einer Abschiebung; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 5 f.; Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn. 1 d).

    bbb) Das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Juni 2005 (BVerwGE 124, 1, 7 f.) derartige Probleme überhaupt nicht behandelt, sondern - in einem Fall, in dem, anders als hier gegeben, die durch das Amtsgericht angeordnete Haft deutlich über die dagegen eröffnete Rechtsmittelfrist hinaus angedauert hatte - in allgemeingültig klingender Weise ohne Benennung von Einschränkungen ausgeführt, aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG folge die Pflicht der Verwaltungsgerichte, bei der Überprüfung von Kostenheranziehungsbescheiden gemäß § 66 AufenthG (bzw. in jenem Fall gemäß § 82 AuslG 1990) zu untersuchen, ob anstelle der vom dort zuständig gewesenen Amtsgericht verhängten Abschiebungshaft eine mildere Maßnahme hätte beschlossen werden müssen (kritisch dazu Funke-Kaiser, a. a. O., § 67 Rn. 18; demgegenüber vom Ansatz her ebenfalls für die unbeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft durch die Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Kostenheranziehungsbescheiden: OVG Koblenz, Urt. v. 27.7.2006, AuAS 2007, 17, 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2005 - 11 S 646/04

    Kostentragungspflicht von Abschiebungshaftkosten trotz unterbliebener

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Die mit der Haftanordnung unmittelbar verbunden gewesene materielle Beschwer ist wegen der zeitlich bis zum 10. Januar 2008 begrenzten Haftdauer und mit der an jenem Tag erfolgten Verbringung des Klägers nach Rostock bereits eine Woche vor Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit des die Haft anordnenden Beschlusses entfallen (zur Präklusionseinschränkung in Fällen der Erledigung der Maßnahme vor Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.10.2005, 11 S 646/04, juris, Rn 49; Funke-Kaiser, a. a. O., § 66 Rn 5 und § 67 Rn 18).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Der dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zukommende Entscheidungsspielraum wird durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, NJW 2004, 1789).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2005 - 11 ME 390/04

    Rechtsmäßigkeit des polizeilichen Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Gleichwohl sind die Gerichte eines jeden Gerichtszweigs, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jedenfalls dann zur rechtswegübergreifenden Inzidentprüfung entscheidungserheblicher Vorfragen befugt, wenn die an sich zuständigen Gerichte des anderen Gerichtszweigs (gegenüber denselben Prozessparteien) noch nicht rechtskräftig über die betreffende Vorfrage entschieden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.2.2007, a. a. O.; Beschl. v. 12.7.2005, NVwZ-RR 2006, 34, 35; VGH Mannheim, Urt. v. 13.5.2004, NVwZ-RR 2005, 247; zur rechtswegübergreifenden Prüfungskompetenz bei mehreren, verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2004 - 1 S 2052/03

    Inzidentprüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts bezüglich rechtswegfremder

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Gleichwohl sind die Gerichte eines jeden Gerichtszweigs, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jedenfalls dann zur rechtswegübergreifenden Inzidentprüfung entscheidungserheblicher Vorfragen befugt, wenn die an sich zuständigen Gerichte des anderen Gerichtszweigs (gegenüber denselben Prozessparteien) noch nicht rechtskräftig über die betreffende Vorfrage entschieden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.2.2007, a. a. O.; Beschl. v. 12.7.2005, NVwZ-RR 2006, 34, 35; VGH Mannheim, Urt. v. 13.5.2004, NVwZ-RR 2005, 247; zur rechtswegübergreifenden Prüfungskompetenz bei mehreren, verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
  • OLG Hamburg, 08.10.2001 - 2 Wx 84/01

    Sofortige weitere Beschwerde nach Entlassung aus Verbringungshaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.09.2009 - 3 So 93/09
    Die Haft zur Durchsetzung der Verlassenspflicht ist nach dieser Rechtsprechung nicht schon dann anzuordnen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass der Ausländer sich (auch) künftig nicht an die räumliche Beschränkung halten wird, sondern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seiner Verlassenspflicht nicht freiwillig nachkommt und er sich ohne Anordnung der Haft auch einem unmittelbaren Zwang entziehen würde (zu alldem vgl.: OLG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2001, InfAuslR 2002, 309, 310 f.; LG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2009, 310 T 5/09, juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung oder der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 8, 18 und 21; Urt. v. 14.6.2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; OVG Saarland, Urt. v. 1.8.2013 - 2 A 402/11 -, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 47 f.; GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 66 Rn. 8 f.) ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten.
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2010 - 8 PA 28/10

    Erfordernis einer abgeschlossenen Abschiebung und einer tatsächlichen Beendigung

    Ob die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG zudem die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen, für die der Ausländer die Kosten tragen soll, erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2005 - 1 C 15/04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 47 ff.; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 4 ff.), kann der Senat hier dahinstehen lassen.
  • VG Berlin, 28.05.2013 - 21 K 342.12

    Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung

    Er hat insbesondere nicht auf die Entscheidung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1978 Bezug genommen, wonach es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. Urteil vom 13. April 1979 - 2 C 7.75 - Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11, Leitsatz und S. 18; dem haben sich verschiedene Obergerichte angeschlossen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 3 So 93/09 - Juris Rdnr. 11; VGH Mannheim, Urteile vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 - Juris Rdnr. 49 und vom 13. Mai 2004 - 1 S 2052/03 - Juris Rdnr. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 11 LB 307/05 - Juris Rdnr. 36 und Beschluss vom 12. Juli 2005 - 11 ME 390/04 - Juris Rdnr. 6 m.w.N. aus der Literatur).
  • VG Düsseldorf, 07.10.2011 - 24 K 3330/11

    Kosten der Abschiebung Prinzip der einheitlichen Kostenerhebung Abschiebung im

    Zu dem Problem, ob das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Fortdauer der Haft (als Maßnahmen der "Eingriffsrichters") selbst prüfen darf oder muss, insbesondere, falls keine rechtskräftige Entscheidung der Ordentlichen Justiz (als "Rechtsschutzrichter") vorliegt, vgl. etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2009 - 3 So 93/09 - m.w.N.
  • VG Saarlouis, 26.06.2013 - 10 K 161/12

    Erstattung von Abschiebekosten durch den betroffenen Ausländer

    HambOVG, Beschluss vom 18.09.2009, 3 SO 93/09, zitiert nach juris, Rdnr. 12 f., m.w.N.
  • VG Hamburg, 22.02.2010 - 4 K 1377/09

    Geltendmachung der Kosten der Abschiebung bei freiwilliger Ausreise

    Dies gilt vor allem dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Haft nicht im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig entschieden worden ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2009, InfAuslR 2010, 123, m.w.N.).
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