Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 28.09.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,747
BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10 (https://dejure.org/2011,747)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 10 C 3.10 (https://dejure.org/2011,747)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 (https://dejure.org/2011,747)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG §§ ... 26, 73; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4; GFK Art. 1 C Nr. 5 und 6; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c und e, Art. 4 Abs. 4, Art. 8, 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor Verfolgung; Schutz des Landes; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; politische Überzeugung; Familienflüchtlingsschutz; ...

  • openjur.de

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Wegfall der Umstände; Verfolgung; begründete Furcht vor Verfolgung; Schutz des Landes; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; politische Überzeugung; Familienflüchtlingsschutz; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft; Ermessen; Familienflüchtlingsschutz; Schutz des Landes; Verfolgung; Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgrund; Wegfall der Umstände; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); begründete Furcht vor Verfolgung; politische Überzeugung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, Art 1C Nr 5 FlüAbk, Art 1C Nr 6 FlüAbk, Art 2 Buchst c EGRL 83/2004
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); dauerhafter Wegfall der Umstände der Verfolgung; keine begründete Furcht vor Verfolgung aus anderen Gründen; Vorhandensein eines Schutzakteurs; neue Verfolgungsstrategien

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland; Erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 7
    Widerruf, Widerrufsverfahren, Irak, Wegfall der Umstände, Änderung der Sachlage, dauerhaft, Flüchtlingsanerkennung, EuGH

  • rewis.io

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); dauerhafter Wegfall der Umstände der Verfolgung; keine begründete Furcht vor Verfolgung aus anderen Gründen; Vorhandensein eines Schutzakteurs; neue Verfolgungsstrategien

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); dauerhafter Wegfall der Umstände der Verfolgung; keine begründete Furcht vor Verfolgung aus anderen Gründen; Vorhandensein eines Schutzakteurs; neue Verfolgungsstrategien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle des Wegfalls der Furcht vor Verfolgung in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland; Erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anerkennung irakischer Flüchtlinge widerrufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 109
  • NVwZ 2011, 944
  • DVBl 2011, 716
  • DÖV 2011, 579
  • InfAuslR 2011, 2
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).

    Die Berufungsentscheidung verstößt aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

    a) Die diesen Bestimmungen zu entnehmenden Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung mit Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) konkretisiert.

    Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 76 1. Spiegelstrich).

    In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67).

    Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzregelungen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.).

    Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht ebenso wie Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 GFK vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65).

    Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr begründet, kann der Staatsangehörige es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66).

    Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

    Der Gerichtshof hebt aber zugleich hervor, dass für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72).

    Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).

    Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 70 f.).

    Sind die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weggefallen, ist vor der Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung haben kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 82).

    Macht er im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98).

    In diesem Fall findet aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG Anwendung, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung eine Verknüpfung mit dem nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 96).

    Hinsichtlich anderer Verfolgungsgründe verbleibt es hingegen bei der gleichen Prüfung wie im Anerkennungsverfahren (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 83 und 88).

    Sollte dem Kläger mit Blick auf sein Engagement für die "Demokratische Volkspartei" Verfolgung drohen, wäre dies daher schon im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG bei der Frage zu berücksichtigen, ob die festgestellte Veränderung der Umstände, nämlich die Beseitigung der Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins und die Etablierung einer neuen Regierung als Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG hinreichend erheblich ist, um die Furcht des Klägers vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98 f.).

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07

    Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31).

    Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 31.03.2008 - 10 C 32.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Aussetzung des Verfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 32.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt.
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Das Gebot der Unverzüglichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen die Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10
    Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl- und Asylrecht Nr. 19).
  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 13 ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der Türkei nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des vorverfolgten Klägers vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17, 19, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

    Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 ; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

    Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17).

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13760
OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09 (https://dejure.org/2010,13760)
OVG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 A 116/09 (https://dejure.org/2010,13760)
OVG Bremen, Entscheidung vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 (https://dejure.org/2010,13760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    FreizügG/EU § 2 Abs 2 Nr 1
    Unionsbürger; Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit - Arbeitnehmerfreizügigkeit; Unionsbürger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz einer zuvor erfolgten Abschiebung; Erforderlichkeit eines vor der Einreise erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt bei einem Nachzug des türkischen Ehegatten zu einem Unionsbürger; Besitz ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § ... 102 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 4, FreizügG/EU § 5 Abs. 2, FreizügG/EU § 6 Abs. 1, FreizügG/EU § 7 Abs. 2, FreizügG/EU § 8 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 5 Abs. 2, StLÜbK Art. 28, AufenthG § 3 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 2 Abs. 2 Nr. 1, SGB III § 284 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 2 Bst. a, RL 2004/38/EG Art. 25 Abs. 1
    Unionsbürger, Familienangehörige, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarte, Ehegattennachzug, Familiennachzug, Arbeitnehmerbegriff, Arbeitnehmer, freizügigkeitsberechtigt, Pass, Passersatz, Sperrwirkung, Visum, Feststellungsklage, AEUV Art. 45, Arbeitslosigkeit, geringfügige ...

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz einer zuvor erfolgten Abschiebung; Erforderlichkeit eines vor der Einreise erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt bei einem Nachzug des türkischen Ehegatten zu einem Unionsbürger; Besitz ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und Leitsatz)

    Altabschiebung von freizügigkeitsberechtigtem Ehegatten einer Unionsbürgerin

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Altabschiebung von freizügigkeitsberechtigtem Ehegatten einer Unionsbürgerin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2011, 2
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Die begrenzte Höhe der Vergütung hat keine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (stRspr des EuGH, z.B. Urt. v. 31.05.1989 - Rs. 344/87 - Bettray - Slg. 1989, 1621 Rn 15; Urt. v. 30.03.2006 - Rs. C-10/05 - Mattern u.a. -, Slg. 2006, I-3145 - Rn 22; Urt. v. 04.06.2009 - Rs. C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 27; Urt. v. 04.02.2010 - Rs. C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen (EuGH, z.B. Urt. v. 23.03.1982 - Rs. 53/81 - Levin -, Slg. 1982, 1035, Rn 15f.; Urt. v. 14.12.1995 - C-317/93 - Nolte - Slg. 1995, I-4625, Rn 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortsmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, stRspr seit Urt. v. 03.06.1986 - Rs. 139/85 - Kempf - Slg. 1986, 1741, Rn 14; zuletzt Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 28; Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Der Umstand, dass nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, kann "ein Anhaltspunkt" dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (EuGH, Urt. v. 26.02.1992 - C-357/89 - Raulin - Slg. 1992, I-1027, Rn 14); unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit lässt sich aber nicht ausschließen, dass diese Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 26).

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Das bedeutet, wie der Europäische Gerichtshof für die entsprechenden Bestimmungen der zuvor geltenden Richtlinien (RL 1968/360 und 1973/148) entschieden hat, dass das Visum "unverzüglich und nach Möglichkeit an den Einreisestellen in das nationale Hoheitsgebiet" zu erteilen ist (Urt. v. 25.07.2002 - Rs. C-459/99 - MRAX, Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417, Rn 60).

    Das Recht des Familienangehörigen auf Einreise und Aufenthalt folgt allein aus der familiären Beziehung zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 - Rs. C-459/99 - MRAX, Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417, Rn 59; vgl. auch Urt. v. 25.07.2008 - Rs. C-127/08 - Metock, Slg. 2008,I-6241 = NVwZ 2008, 1097, Rn 93).

    Das Erfordernis eines gültigen Nationalpasses dient in diesem Zusammenhang allein dem Nachweis seiner Identität als Familienangehöriger eines Unionsbürger; lassen sich diese auf andere Art und Weise nachweisen, bedarf es ihrer nicht (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 - Rs. C- 459/99 - MRAX, Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417, Rn 61f.; Urt. v. 17.02.2005 - Rs. C-215/03 - Oulane, Slg. 2005 I-1215 = NJW 2005, 1033 , Rn 26).

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen (EuGH, z.B. Urt. v. 23.03.1982 - Rs. 53/81 - Levin -, Slg. 1982, 1035, Rn 15f.; Urt. v. 14.12.1995 - C-317/93 - Nolte - Slg. 1995, I-4625, Rn 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortsmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, stRspr seit Urt. v. 03.06.1986 - Rs. 139/85 - Kempf - Slg. 1986, 1741, Rn 14; zuletzt Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 28; Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Außer Betracht bleiben nur solche Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als "völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen" (EuGH, stRspr seit Urt. v. 23.03.1982 - Rs 53/81 - Levin - Slg. 1982, 1035, Rn 17).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    In seinem Urteil vom 25.07.2008 (Rs C-127/08 - Metock u.a., Slg. 2008,I-6241 = NVwZ 2008, 1097, Rn 99; ebenso Beschl. v. 19.12.2008 - Rs. C-551/07 - Sahin -, Slg. I-10453 = NVwZ 2009, 293, Rn 32) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der als Ehegatte einem Unionsbürger nachzieht, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, auf die Freizügigkeitsbestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wie er in den Mitgliedstaat eingereist ist.

    Das Recht des Familienangehörigen auf Einreise und Aufenthalt folgt allein aus der familiären Beziehung zu dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 - Rs. C-459/99 - MRAX, Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417, Rn 59; vgl. auch Urt. v. 25.07.2008 - Rs. C-127/08 - Metock, Slg. 2008,I-6241 = NVwZ 2008, 1097, Rn 93).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Die begrenzte Höhe der Vergütung hat keine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (stRspr des EuGH, z.B. Urt. v. 31.05.1989 - Rs. 344/87 - Bettray - Slg. 1989, 1621 Rn 15; Urt. v. 30.03.2006 - Rs. C-10/05 - Mattern u.a. -, Slg. 2006, I-3145 - Rn 22; Urt. v. 04.06.2009 - Rs. C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 27; Urt. v. 04.02.2010 - Rs. C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

    Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Tätigkeit unter dem Existenzminimum liegt, hindert nicht, die Person, die diese Tätigkeit ausübt, als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EG) anzusehen (EuGH, z.B. Urt. v. 23.03.1982 - Rs. 53/81 - Levin -, Slg. 1982, 1035, Rn 15f.; Urt. v. 14.12.1995 - C-317/93 - Nolte - Slg. 1995, I-4625, Rn 19), selbst wenn der Betroffene die Vergütung durch andere Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie eine aus öffentlichen Mitteln des Wohnortsmitgliedstaats gezahlte finanzielle Unterstützung zu ergänzen sucht (EuGH, stRspr seit Urt. v. 03.06.1986 - Rs. 139/85 - Kempf - Slg. 1986, 1741, Rn 14; zuletzt Urt. v. 04.06.2009 - C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 28; Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).

  • OVG Bremen, 31.07.2009 - 1 B 169/09

    Freizügigkeit; Unionsbürger; Familienangehöriger; Bescheinigung; Passpflicht;

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Danach besteht, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31.07.2009 (1 B 169/09 - NVwZ-RR 2010, 256 = InfAuslR 2009, 370) ausgeführt hat, das Recht auf Freizügigkeit unabhängig von dem Besitz eines gültigen Passes.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31.7.2009 (1 B 169/09 - NVwZ-RR 2010, 256 = InfAuslR 2009, 370) ausgeführt hat, enthält die Vorschrift keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Ermächtigung ("darf"), die Vorlage eines Passes oder Passersatzes zu verlangen (zum Charakter der Vorschrift als Ermessensvorschrift vgl. HK-AuslR- Geyer, 2008, Rn 2 zu § 5a FreizügG/EU; siehe ferner Ziff. 5a.2 AVwV-FreizügG/EU: "verlangen kann ").

  • EuGH, 14.04.2005 - C-157/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG,

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Das Erfordernis eines Aufenthaltsvisums zum Zweck der Familienzusammenführung als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist deshalb nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urt. v. 14.04.2005 - Rs. C-157/03 - Kommission ./. Spanien -, Slg. 2005, I-2911 = InfAuslR 2005, 229, Rn 38) mit den genannten Richtlinien nicht vereinbar.

    Dasselbe gilt für die Weigerung eines Mitgliedstaats, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er zuvor ein Aufnahmevisum bei der zuständigen Auslandsvertretung hätte beantragen müssen (EuGH, Urt. v. 14.04.2005 - Rs. C-157/03 - Kommission ./. Spanien -, Slg. 2005, I-2911 = InfAuslR 2005, 229, Rn 38).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Arbeitnehmer im Sinne des die Freizügigkeit begründenden Unionsrechts ist jede Person, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt und hierfür als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, vgl. z.B. Urt. v. 26.02.1992 - Rs. C-357/89 -, Slg. 1992, I-1027 - Raulin -, Rn 10).

    Der Umstand, dass nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, kann "ein Anhaltspunkt" dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (EuGH, Urt. v. 26.02.1992 - C-357/89 - Raulin - Slg. 1992, I-1027, Rn 14); unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit lässt sich aber nicht ausschließen, dass diese Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (EuGH, Urt. v. 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 26).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-215/03

    Oulane

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Das Erfordernis eines gültigen Nationalpasses dient in diesem Zusammenhang allein dem Nachweis seiner Identität als Familienangehöriger eines Unionsbürger; lassen sich diese auf andere Art und Weise nachweisen, bedarf es ihrer nicht (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 - Rs. C- 459/99 - MRAX, Slg. 2002, I-6591 = InfAuslR 2002, 417, Rn 61f.; Urt. v. 17.02.2005 - Rs. C-215/03 - Oulane, Slg. 2005 I-1215 = NJW 2005, 1033 , Rn 26).

    Das Erfordernis eines gültigen Passes oder anerkannten Passersatzes ist nicht Voraussetzung des Freizügigkeitsrechts, sondern erleichtert nur dessen Feststellung (EuGH, Urt. v. 17.02.2005, Rs. C-215/03 - Oulane, Slg. 2005 I-1215 = NJW 2005, 1033 , Rn 22); es stellt "eine Verwaltungsformalität dar, die nur der Feststellung eines aus der Eigenschaft des Betroffenen unmittelbar fließenden Rechts durch die nationalen Behörden dient" (a.a.O., Rn 24).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

    Auszug aus OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09
    Die begrenzte Höhe der Vergütung hat keine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (stRspr des EuGH, z.B. Urt. v. 31.05.1989 - Rs. 344/87 - Bettray - Slg. 1989, 1621 Rn 15; Urt. v. 30.03.2006 - Rs. C-10/05 - Mattern u.a. -, Slg. 2006, I-3145 - Rn 22; Urt. v. 04.06.2009 - Rs. C-22/08 - Vatsouras u.a. - DVBl 2009, 972 , Rn 27; Urt. v. 04.02.2010 - Rs. C-14/09 - Genc - NVwZ 2010, 367 , Rn 20).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 19.12.2008 - C-551/07

    Sahin - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 18 EG

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Dies gilt auch dann, wenn die Ausweisung - wie hier - erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsberechtigung erlangt hatte und noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - InfAuslR 2012, 247 Rn. 25 ff. für die nachträgliche Erlangung des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - InfAuslR 2011, 2 Rn. 44; VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 19 CE 11.1893 - InfAuslR 2012, 404 Rn. 33).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - L 29 AS 1128/15

    Aufenthalt zur Beschäftigungsausübung - Anforderungen an Glaubhaftmachung -

    So wurden beispielsweise eine Tätigkeit von 5, 5 Wochenstunden und später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von 154, 00 ? und danach 252, 00 ? (OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09), eine Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und ein Lohn von 650, 00 DM in 1997 (VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750) bzw. eine Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und ein Lohn von 100, 00 ? () sowie eine Wochenarbeitszeit von 5, 5 Stunden und ein Lohn von 175, 00 ? (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2011 - OVG 12 B 15.10) als (gerade noch) ausreichend angesehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2011 - 12 B 15.10

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Raumpflegerin; Assoziationsrecht;

    Das OVG Bremen hat zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern, allerdings ohne weitere Begründung oder Gesamtbetrachtung, eine geringfügige Beschäftigung als ausreichend angesehen, obwohl das Arbeitsverhältnis zunächst nur 5 ½ Wochenstunden, später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von erst 154 Euro und danach 252 Euro beinhaltete (OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 -, juris Rn. 35 = InfAuslR 2011, 2 ff.).
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