Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2012 - C-7/10, C-9/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7958
EuGH, 29.03.2012 - C-7/10, C-9/10 (https://dejure.org/2012,7958)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - C-7/10, C-9/10 (https://dejure.org/2012,7958)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - C-7/10, C-9/10 (https://dejure.org/2012,7958)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,7958) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - Familienangehörige eines eingebürgerten türkischen Arbeitnehmers - Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit - Datum der Einbürgerung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kahveci

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - Familienangehörige eines eingebürgerten türkischen Arbeitnehmers - Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit - Datum der Einbürgerung

  • EU-Kommission

    Kahveci

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - Familienangehörige eines eingebürgerten türkischen Arbeitnehmers - Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit - Datum der Einbürgerung“

  • Wolters Kluwer

    Gewährung sozialer Vergünstigungen an Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers mit doppelter Staatsangehörigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7
    Familienangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Vergünstigungen von Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers mit doppelter Staatsangehörigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 8. Januar 2010 - Staatssecretaris van Justitie, anderer Verfahrensbeteiligter T. Kahveci

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1022
  • DB 2011, 2069
  • DÖV 2012, 526
  • InfAuslR 2012, 201
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des genannten Art. 7 Abs. 1 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26).

    Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).

    50 und 71, und Bozkurt, Randnr. 34).

    28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige wie Herrn Kahveci und Herrn Inan Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 54).

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 60).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).

    26 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, im genannten Staat zwangsläufig ein unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 43).

    Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).

    28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige wie Herrn Kahveci und Herrn Inan Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 54).

    Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 60).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 noch zu prüfen, ob der betroffene türkische Staatsangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer hat, von dem er seine Rechte ableitet (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnr. 29).

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).

    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-179/98

    Mesbah

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, Slg. 2008, I-10323, Randnrn.
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 29.03.2012 - C-7/10
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, Slg. 2011, I-5203, Randnr. 39).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-465/04

    Honyvem Informazioni Commerciali - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Dirk Andres als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH (im Folgenden: HBH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:60), soweit das Gericht darin die Klage von HBH auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenständlicher Beschluss) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" wird für nichtig erklärt.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. März 2012 in der Sache Kahveci und Inan (Rs. C-7/10 und Rs. C-9/10 - InfAuslR 2012, 201) entschieden, dass sich die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, weiterhin auf ihre Rechtsstellung nach Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei 1/80 - ARB 1/80 - berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat.
  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (ABl. C 90, S. 8, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der staatlichen Beihilfe C 7/10 (ex NN 5/10).

    Am 26. Januar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/527/EU über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) " KStG , Sanierungsklausel" (ABl. L 235, S. 26, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

    11 - Vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp (C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 47), vom 25. September 2008, Er (C-453/07, EU:C:2008:524, Rn. 25), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 20), vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 48), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Vgl. Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 31).

    14 - Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 - Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 - Vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 56), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 36).

    18 - Vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 37).

    19 - Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 32 und 33), vom 21. Januar 2010, Bekleyen (C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 36), vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 45, 51 und 55), vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 39).

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

    Zwar folgt aus dieser Rechtsstellung auch ein Aufenthaltsrecht, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 28).
  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 (ABl. C 90, S. 8, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der staatlichen Beihilfe C 7/10 (ex NN 5/10).

    Am 26. Januar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/527/EU über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) " KStG , Sanierungsklausel" (ABl. L 235, S. 26, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-171/13

    Demirci u.a.

    Dieses Ergebnis wird durch die sich aus dem Urteil Kahveci und Inan (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180) ergebenden Grundsätze in Anbetracht der speziellen tatsächlichen Umstände der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die sich von denen des Ausgangsverfahrens unterscheiden, nicht in Frage gestellt.

    So soll Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80, der die Familienzusammenführung betrifft, um die es in jenem Urteil ging, zum einen Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers ermöglichen, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (Urteil Kahveci und Inan, EU:C:2012:180, Rn. 32).

    Zum anderen soll diese Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem betroffenen Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird (Urteil Kahveci und Inan, EU:C:2012:180, Rn. 33).

    Im Hinblick auf diesen Zweck hat der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils Kahveci und Inan (EU:C:2012:180) entschieden, dass der Umstand, dass ein türkischer Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt, diesen nicht zwingen kann, auf die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehenen günstigen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zu verzichten.

    Zum anderen wollten die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Kahveci und Inan (EU:C:2012:180) die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 zugunsten ihrer Familienangehörigen mit türkischer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen.

    Selbst wenn die Grundsätze, die sich aus dem Urteil Kahveci und Inan (EU:C:2012:180) ergeben und auf die in Rn. 68 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten und die Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens, die unter Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben, somit einen Anspruch auf die Gewährung der Zusatzleistung haben könnten, bliebe das Wohnsitzerfordernis, von dem die nationalen Rechtsvorschriften diese Zahlung abhängig machen, in ihrem Fall anwendbar.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:60), soweit das Gericht darin die Klage der Heitkamp BauHolding GmbH, nunmehr vertreten durch Herrn Dirk Andres, ihren Insolvenzverwalter (im Folgenden: HBH), auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenständlicher Beschluss) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" wird für nichtig erklärt.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services GmbH, davor GFKL Financial Services AG (im Folgenden: GFKL), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:59), soweit das Gericht darin die Klage von GFKL auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" (ABl. 2011, L 235, S. 26, im Folgenden: streitgegenständlicher Beschluss) als unbegründet abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

    Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) "KStG, Sanierungsklausel" wird für nichtig erklärt.

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 6.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Daueraufenthaltsrecht;

    Zwar ist Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zu entnehmen, da das von der Vorschrift eingeräumte Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne ein korrespondierendes Aufenthaltsrecht nicht ausgeübt werden könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2011 - Rs. C-484/07, Pehlivan - InfAuslR 2011, 272 Rn. 43 und vom 29. März 2012 - Rs. C-7/10 und C-9/10, Kahveci und Inan - AuAS 2012, 98, Rn. 28).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • EuG, 18.12.2012 - T-205/11

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-171/13

    Demirci u.a. - Assoziierung zwischen der EWG und der Türkei - Beschluss Nr. 3/80

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • EuGH, 03.07.2014 - C-102/13

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist -

  • VG München, 07.03.2013 - M 12 K 12.6067

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • VG München, 13.09.2012 - M 12 K 12.2888

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 18 B 1684/19

    Ablehnung einestweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis

  • VGH Bayern, 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag bzgl. Ausweisung

  • EuG, 25.10.2018 - T-585/11

    Cheverny Investments / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 25.10.2018 - T-586/11

    Oppenheim / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 25.10.2018 - T-626/11

    Sky Deutschland und Sky Deutschland Fernsehen / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 25.10.2018 - T-628/11

    Biogas Nord / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 25.10.2018 - T-612/11

    Treofan Holdings und Treofan Germany / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 25.10.2018 - T-613/11

    VMS Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

  • VG Düsseldorf, 29.11.2019 - 22 L 2745/19

    Doppelte Staatsangehörigkeit Freizügigkeitsrecht Familienangehöriger

  • EuG, 25.10.2018 - T-627/11

    ATMvision / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 25.10.2018 - T-621/11

    SiNN/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • EuG, 25.10.2018 - T-629/11

    Biogas Nord Anlagenbau / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuG, 25.10.2018 - T-610/11

    Wagon Automotive Nagold / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80

  • EuG, 25.10.2018 - T-619/11

    CB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen

  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 15.16

    Assoziierungsrecht: Erteilung eines Visums; Ehegattennachzug eines türkischen

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • VG Düsseldorf, 15.04.2016 - 7 K 8210/14

    Erlöschen des von einem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland erworbenen

  • VG Düsseldorf, 30.10.2015 - 7 K 8047/14
  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 19 ZB 18.1011

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bezüglich eines die Ausweisung u.a.

  • VG Köln, 24.05.2016 - 12 K 5655/14

    Rechtsmittel gegen die Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Düsseldorf, 24.09.2019 - 7 K 15133/17

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Einbürgerung, Familienangehörige,

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen - Bestehende oder neue Beihilfe

  • VG München, 14.04.2016 - M 12 K 15.5829

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 18 A 1151/14

    Qualifizierung der Aufenthaltserlaubnis als feststellender Verwaltungsakt;

  • VG Düsseldorf, 23.06.2016 - 7 K 7892/15

    Ausreiseaufforderung nach dem Ende einer befristeten Niederlassungserlaubnis

  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 19 C 13.2517

    Es spricht viel dafür, dass die Assoziationsberechtigung eines türkischen

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 19 ZB 14.1181

    Ausweisung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 11 N 104.16

    Bemühungen um einfache deutsche Sprachkenntnisse; Nachzug zu eingebürgertem

  • VG München, 06.05.2021 - M 24 K 20.2377

    Ausweisung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 4 bzw. 6 Jahre,

  • VG München, 28.10.2021 - M 24 K 21.130

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nach § 53

  • EuG, 27.02.2020 - T-586/11

    Oppenheim/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 27.04.2016 - T-614/11

    GDC Engineering / Kommission - Streichung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht