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   BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11   

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BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11 (https://dejure.org/2012,7308)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 (https://dejure.org/2012,7308)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 (https://dejure.org/2012,7308)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AufenthG § ... 23 Abs. 2, § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 1 und 5, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, §§ 102, 103; AuslG 1990 § 33; BGB § 133; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; GFK Art. 33 Abs. 1; HumHAG § 1 Abs. 1; Richtlinie 2008/115/EG Art. 15 Abs. 5 und 6, Art. 20 Abs. 1; VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 35
    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; Auslegung; Empfängerhorizont; jüdische Emigranten aus der früheren Sowjetunion; Kontingentflüchtling; Krankheit; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsstellung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 23 Abs. 2, § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage; Auslegung; Empfängerhorizont; Kontingentflüchtling; Krankheit; Rechtsstellung; Refoulement-Verbot; Statuserwerb; Verwaltungsakt; jüdische Emigranten aus der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 AufenthG 2004, § 58 Abs 1 AufenthG 2004, § 58 Abs 3 Nr 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 1 AufenthG 2004, § 59 Abs 5 AufenthG 2004
    Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion; Abschiebungsandrohung; maßgeblicher Zeitpunkt; Abschiebungsverbot

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung; Zulässigkeit der Berufung von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 23, 60 AufenthG, Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
    Ausländerrecht: Kein flüchtlingsgleiches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (sog. Kontingentflüchtlinge) | Abschiebungsandrohung, -schutz, -verbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme, Aufnahmezusage; Auslegung; Empfängerhorizont; ...

  • rewis.io

    Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion; Abschiebungsandrohung; maßgeblicher Zeitpunkt; Abschiebungsverbot

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung; Zulässigkeit der Berufung von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus Russland

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus Russland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein straffällig gewordener jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jüdische Emigranten und das Refoulement-Verbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Überprüfung einer Abschiebungsandrohung

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Kein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus Russland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 142, 179
  • NVwZ-RR 2012, 529
  • InfAuslR 2012, 261
 
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Wird zitiert von ... (345)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2011 - 11 S 1413/10

    Rechtswidrigkeit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes belege, dass jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion von der Bundesrepublik Deutschland nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen worden sind, als überzeugend (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 - 11 S 1413/10 - InfAuslR 2011, 383 ; VGH München, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 12 CE 04.3232 - juris ; OVG Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 107/02 - LKV 2005, 510 ; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 N 87.04 - juris).

    Die dem Kläger bekannt gegebene Aufnahmezusage ist ein Verwaltungsakt, der zumindest die Zusicherung der Erteilung eines Visums sowie eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach Einreise mit einem nationalen Visum enthielt (weitergehend i.S. eines Status sui generis: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.O. S. 386 ff.; Hochreuter, NVwZ 2000, 1376, 1379 f.).

    Der Senat entnimmt diesen Regelungen den hinreichend deutlichen Willen des Gesetzgebers, mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten zu erfassen, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.O. ).

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 ; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 ).

    Denn für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung - hier: der Aufnahmezusage - erkennbar waren (Urteile vom 4. Dezember 2001 a.a.O. und vom 21. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Dem Revisionsgericht ist die eigene Auslegung der Aufnahmezusage nicht verwehrt, da das Tatsachengericht in seiner Entscheidung aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ansatzes dazu nichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52 m.w.N.).

    Denn für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung - hier: der Aufnahmezusage - erkennbar waren (Urteile vom 4. Dezember 2001 a.a.O. und vom 21. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Das liegt in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung des Senats zum veränderten Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Prüfung einer Ausweisung (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12), der Ermessensentscheidung über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) sowie der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz 402.242 § 51 AufenthG Nr. 1).

    Der diesen Freiheitsrechten immanente Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht dafür, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung über einen aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.).

  • Drs-Bund, 14.11.1990 - BT-Drs 11/8439
    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Die Bundesregierung bat vielmehr im September 1990 die Auslandsvertretungen, Zuwanderungsanträge sowjetischer Juden bis zur Klärung eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Aufnahmeverfahrens nur entgegenzunehmen und weiter zu bearbeiten, soweit nicht von vornherein eine Aufnahme nach den geltenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BTDrucks 11/8439 S. 2).

    Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines mit den Ländern und den jüdischen Organisationen abgestimmten Aufnahmeprogramms, das Vorsorge für den geregelten Zugang und eine angemessene Unterbringung treffe (BTDrucks 11/8439 S. 3 f.).

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 ; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 ).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 ; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 ).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

    Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 ; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 ).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen ist (Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f. = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff., AufenthG Nr. 21).
  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 10 B 08.2447

    Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion; besonderer Ausweisungsschutz

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • Drs-Bund, 12.03.1991 - BT-Drs 12/229
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • VGH Bayern, 20.12.2004 - 12 CE 04.3232
  • OVG Berlin, 30.07.2004 - 2 N 87.04
  • BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 77.89

    Asylverfahren - Kontigentflüchtlingsgesetz - Geltungsbereich des

  • BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08

    Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; Zeitpunkt der

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 106/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 107/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

  • VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073

    Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisung

    Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. März 2012 (Az. 1 C 3/11) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.

    Der Vollzug der Ausweisungsverfügung (nunmehr in Form des Bescheides vom 21.12.2012, durch den der Abschiebungsandrohung eine Frist zur freiwilligen Ausreise beigefügt worden ist) ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (auf den es bei der Überprüfung einer Abschiebungsandrohung wie der vorliegenden ankommt, vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11 - Abschnitt II.1 der Gründe) rechtmäßig; zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Klägers wird es mit Wahrscheinlichkeit weder während des Abschiebungsvorganges noch alsbald nach der Abschiebung in die Russischen Föderation kommen.

    Eine Rechtsstellung, die das Refoulement-Verbot (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK) umfasst und - mit Blick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 AufenthG - nicht nur ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, das die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lässt, begründen würde, genießt der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (Az. 1 C 3.11 - Nr. 11.1 und 2 der Gründe) zufolge nicht.

    Nachdem nur eine individuelle Gefahr in Betracht kommt, besteht kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG und greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11; vgl. auch U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f.).

    Mit Blick auf den vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die für die Anwendung der Vorschrift von ihm entwickelten Grundsätze in seiner Entscheidung vom 22. März 2012 (1 C 3/11) zusammengefasst.

    Aufgrund der Wirtschaftskrise vor wenigen Jahren ist die Arbeitslosigkeit zwar erheblich angestiegen und hat im Februar 2009 einen Höchststand von 9, 4 % erreicht (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation zur Russischen Föderation, Stand März 2011, vorgelegt von der Klägerseite zusammen mit der Revisionserwiderung vom 3.5.2011 im Verfahren BVerwG 1 C 3.11).

    cc) Hinsichtlich seiner Unterkunft ist der Kläger nicht bereits dann existenzgefährdet, wenn ihm kein abgeschlossenes 1-Zimmer-Apartment zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11).

    Die (wenn auch kleinen, vgl. das Gutachten des Dr. W. vom 18.10.2001) psychiatrisch relevanten Ursachenanteile an der Gewalttat vom 7. Februar 2001 bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kläger (vgl. dessen Schriftsatz vom 13.5.2011 im Verfahren 1 C 3/11) als eine solche Weiterung, weil diese Gewalttat zu einem langjährigen Freiheitsverlust geführt hat und weil derartige Taten wegen des Notwehrrechts des Geschädigten mit einem hohen Risiko auch für den Täter verbunden sind.

    Die Beklagte hat im Revisionsverfahren Az. 1 C 3/11 ausgeführt, im russischen Kulturbereich bestehe traditionell ein enger familiärer Zusammenhalt.

    Schließlich hat die Beklagte (entsprechend einer Anregung der Landesanwaltschaft im Revisionsverfahren 1 C 3.11 und einer eigenen Überlegung im Schriftsatz vom 27.3.2014) zugesichert, dem Kläger bei der Aufenthaltsbeendigung einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR auszuhändigen, so dass er bei der Gründung einer Existenz gesichert und auch in der Lage ist, die benötigten Medikamente für die erste Zeit zu erwerben.

    Der Streitwert im Verfahren 19 B 12.1073 wird - in Übereinstimmung mit Nr. V des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 im Verfahren 19 B 09.824 sowie in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 im Verfahren 1 C 3.11 - auf 5.000 EUR festgesetzt.

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern deren erklärter Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zulasten der Verwaltung gehen (BVerwG 22. März 2012 - 1 C 3.11 - Rn. 24 mwN; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. § 35 Rn. 71) .
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Geriete dieser "schnell" oder "alsbald" nach der Rückkehr in den Zielstaat in eine solche Situation, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, ist die Gefahr auch konkret (BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 , zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 und vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Abs. 1 AufenthG).
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