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   BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12   

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https://dejure.org/2012,38914
BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12 (https://dejure.org/2012,38914)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 (https://dejure.org/2012,38914)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 (https://dejure.org/2012,38914)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 11, 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; GRCh Art. 7; Richtlinie 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1 und 2
    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose; Rückkehrentscheidung; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 11, 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2
    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose; Rückkehrentscheidung; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 4 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004
    Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der Wirkungen (hier: Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot) des Erlasses einer Ausweisung durch die Ausländerbehörde

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 11, 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1 AufenthG, Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 EMRK, Art. 7, Richtlinie 2008/115/EG Art.11 Abs. 1 und 2 GRCh
    Aufenthaltsrecht: Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Mörders auf zehn Jahre | Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose; Rückkehrentscheidung; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11, AufenthG 55 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § ... 55 Abs. 3 Nr. 1, AufenthG § 55 Abs. 3 Nr. 2, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1, EMRK Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, GR-Charta Art. 7, RL 2008/115/EG Art.11 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art.11 Abs. 2
    Ausweisung, Befristung, Einreiseverbot, Gefahr, Gefahrenprognose, Prognose, Wiederholungsgefahr, Rückkehrentscheidung, Verhältnismäßigkeit, Rückführungsrichtlinie, Wirkung der Ausweisung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 11, 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1 AufenthG, Art. 8, GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 EMRK, Art. 7, Richtlinie 2008/115/EG Art.11 Abs. 1 und 2 GRCh
    Aufenthaltsrecht: Befristung der Wirkungen der Ausweisung eines Mörders auf zehn Jahre | Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose; Rückkehrentscheidung; Verhältnismäßigkeit; Wiederholungsgefahr

  • rewis.io

    Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der Wirkungen (hier: Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot) des Erlasses einer Ausweisung durch die Ausländerbehörde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 386
  • InfAuslR 2013, 141
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
    Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (wie Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11).

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 16. April 2012 (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - Rn. 12 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

    Das hat der Senat im Urteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11 a.a.O. Rn. 30 ff.) näher dargelegt; darauf wird Bezug genommen.

    Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39 f.).

    Fehlt - wie hier - die behördliche Befristungsentscheidung, ist sie vom Gericht durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 f.).

    Die Frage, ob die Befristung der Wirkungen der Ausweisung an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
    2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 32 f.).

    Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39 f.).

  • BVerwG, 14.07.2000 - 1 B 40.00

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
    Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (anders noch zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990: Beschluss vom 14. Juli 2000 - BVerwG 1 B 40.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18).
  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12
    Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14).

    Das Verwaltungsgericht kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats zu § 11 Abs. 1 AufenthG berufen, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14).

  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Ohne eine solche nachträgliche einzelfallbezogene Entscheidung, auf die der Betroffene abgesehen von den Ausnahmetatbeständen des § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG nF ein subjektives Recht hat (BVerwG, InfAuslR 2013, 141, 142 Rn. 11), darf eine unerlaubte Einreise nicht bejaht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO, Rn. 40 f.).

    cc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch mit Blick auf die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG bislang grundsätzlich am Antragserfordernis festgehalten und lediglich die Anforderungen hieran abgemildert hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14/12, InfAuslR 2013, 141-143 Rn. 11; vgl. aber BVerwG, NVwZ 2013, 365, 369 Rn. 33), nötigt dies schon deshalb nicht zu einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG, weil sich die maßgebende Rechtslage mit der nunmehr ergangenen - sämtliche Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bindenden - Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. September 2013 (C-297/12) wesentlich geändert hat.

    Dabei ist es aus haftrechtlicher Sicht unerheblich, ob die erforderliche nachträgliche Befristung im Rahmen der für die Haftanordnung notwendigen Rückkehrentscheidung (dazu etwa Senat Beschluss vom 14. März 2013 - V ZB 135/12, NVwZ 2013, 1027, 1028 Rn. 7) oder durch einen eigenständigen Verwaltungsakt getroffen worden ist (zur gesetzlichen Systematik vgl. BVerwG, InfAuslR 2013, 141, 142 Rn. 11 mwN).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Sollte das Berufungsgericht hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr ausgeht und die Ausweisung auch im Übrigen rechtmäßig ist, müsste es über den vom Kläger erstmals im Revisionsverfahren gestellten Hilfsantrag entscheiden, mit dem dieser eine sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG begehrt (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 27 ff. sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - und - BVerwG 1 C 14.12).
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