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   BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12   

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https://dejure.org/2012,42788
BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12 (https://dejure.org/2012,42788)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2012 - V ZB 115/12 (https://dejure.org/2012,42788)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2012 - V ZB 115/12 (https://dejure.org/2012,42788)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 426 Abs 2 FamFG
    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach rechtskräftiger Anordnung der Abschiebungshaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags bzgl. einer Sicherungshaft nach der Erledigung durch Haftentlassung

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach rechtskräftiger Anordnung der Abschiebungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 429 Abs. 2
    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags bzgl. einer Sicherungshaft nach der Erledigung durch Haftentlassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Anordnung von Sicherungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2013, 158
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 214/10

    Zulässigkeit des Stützens einer beantragten Aufhebung der Haft zur Sicherung der

    Auszug aus BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12
    Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

    Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    Auszug aus BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12
    Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

    Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

  • BGH, 15.12.2011 - V ZB 302/10

    Möglichkeit der Durchbrechung der formellen Rechtskraft von Entscheidungen über

    Auszug aus BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12
    Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

    Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags kann nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12).

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

    Auszug aus BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12
    Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags kann nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls im Verfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG die Benennung als Person des Vertrauens durch den Betroffenen ausreichen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3).

    Diesen Antrag kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3).

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung;

    Deshalb hat der Senat an der bisherigen Rechtsprechung auch unter Geltung von § 426 FamFG festgehalten (Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16, vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4).
  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 5/14

    Abschiebungshaftsache: Zulässigkeit des Antrags einer Vertrauensperson auf

    Da es hier um ein - von dem Haftanordnungsverfahren zu unterscheidendes - Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG geht, folgt dies bereits daraus, dass die Vertrauensperson den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3; Beschluss vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2).

    Dies ergibt sich schon aus § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG und dem damit gesetzlich anerkannten Recht der erstinstanzlich beteiligten Vertrauensperson, für den Betroffenen dessen Rehabilitierungsinteresse wahrzunehmen (vgl. nur Senat Beschluss vom 7. Oktober 2013 - V ZB 24/13, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3, 6).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Nach Erledigung des Haftaufhebungsantrags nach § 426 FamFG in der Hauptsache ist sie berechtigt, in dessen Interesse einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3, vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, juris Rn. 15 f., und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der

    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).
  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 86/19

    Wirkung der Heilung von Mängeln des Haftantrags auch im Haftaufhebungsverfahren

    Sie war, wie nach § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil sie, was trotz der noch laufenden Beschwerdefrist möglich und von der Vertrauensperson auch so beabsichtigt war, den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2, vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3 und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19 Rn. 13, z. Veröff.

    Richtig ist ferner, dass der Betroffene - und für ihn seine Vertrauensperson (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3) - auch in einem Aufhebungsverfahren analog § 62 FamFG die Feststellung beantragen kann, durch den weiteren Vollzug der aufzuhebenden Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn er vor der Bescheidung des Antrags aus der Haft entlassen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4) .

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 184/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen i.R.e.

    Auf die Einwände gegen die Anordnung der Haft konnte der Haftaufhebungsantrag auch gestützt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4).
  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 30/15

    Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im

    Der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung ändert nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4).
  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der

    Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2012 (V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes.
  • LG Lübeck, 09.10.2015 - 7 T 388/15

    Unterbringungssache: Zulässigkeit des Antrags des Verfahrenspflegers auf

    Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG im Interesse des Betroffenen eingeräumte Beschwerderecht umfasst auch die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG (in Anlehnung an BGH, V. Zivilsenat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011, V ZB 314/10, FamRZ 2012, 211; BGH, Beschluss vom 29. November 2012, V ZB 115/12, InfAusl 2013, 158 sowie BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013, V ZB 24/13, zitiert nach juris; gegen BGH, XII. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 289/11, NJW 2012, 1582).(Rn.13).

    Demgegenüber billigt der für Freiheitsentziehungssachen zuständige V. Zivilsenat des BGH die Befugnis, im Interesse des Betroffenen einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG zu stellen, auch den nach § 429 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugten Angehörigen bzw. Vertrauenspersonen nicht nur im Falle des Todes des Betroffenen (so der Fall in BGH, Beschluss vom 06.10.2011, Az. V ZB 314/10, FamRZ 2012, 211) zu, sondern auch in allen anderen Fällen der Erledigung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012, Az. V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158; BGH, Beschluss vom 07.10.2013, Az. V ZB 24/13, zitiert nach juris; vgl. im Übrigen auch die sehr instruktive Darstellung von Wassermann, jurisPR-BGHZivilR 19/2014 Anm.3).

  • LG Paderborn, 16.01.2018 - 5 T 382/17

    Antrag auf Haftaufhebung der Sicherungshaft trotz Eintritts der formellen

  • BGH, 08.10.2014 - V ZB 115/13

    Verstoß einer Inhaftierung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 42/17

    Stützung des Haftaufhebungsantrags auf Einwände gegen die Anordnung der Haft;

  • AG Kleve, 02.10.2014 - 22 XIV 42/13

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung

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