Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37645
BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11 (https://dejure.org/2012,37645)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2012 - V ZB 154/11 (https://dejure.org/2012,37645)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11 (https://dejure.org/2012,37645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,37645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 6 S 2 AufenthG, § 15 Abs 6 S 3 AufenthG, § 26 FamFG
    Ausländerrecht: Prüfung der altersgerechten Unterbringung eines Minderjährigen bei Anordnung zur Sicherung der Abreise

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Minderjährigen bei Unterbringung im Transitbereich des Flughafens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2, AufenthG § 15 Abs. 6 S. 3, FamFG § 26
    Unbegleitete Minderjährige, altersgerechte Unterbringung, Abschiebungshaft, Sicherung der Ausreise, Transitbereich, Transitbereich des Flughafens, Transitaufenthalt, Zurückweisungshaft, Dublinverfahren

  • rewis.io

    Ausländerrecht: Prüfung der altersgerechten Unterbringung eines Minderjährigen bei Anordnung zur Sicherung der Abreise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Minderjährigen bei Unterbringung im Transitbereich des Flughafens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftrecht - Abschiebehaftsache: altersgerechte Unterbringung für Minderjährige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft bei Minderjährigen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Prüfungsvoraussetzungen bei Festhaltung von Minderjährigen im Flughafentransit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 312
  • FGPrax 2013, 38
  • FamRZ 2013, 215
  • InfAuslR 2013, 78
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Dabei hat es sich nicht zu ihren Lasten ausgewirkt, dass in dem angefochtenen Beschluss mehrfach von Zurückweisungshaft die Rede ist, obwohl das Amtsgericht eine Anordnung über den Transitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG getroffen hat und es sich bei diesem, weil eine jederzeitige Abreise möglich bleibt, nicht um Zurückweisungshaft handelt (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG), sondern um eine richterlich angeordnete Aufenthaltsbeschränkung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 9).

    Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die - von der Betroffenen auch angerufenen - Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, aaO, Rn. 11 u. 21).

    Es erfordert, dass die Zurückweisung von der Grenzbehörde ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben wird, und ist beispielsweise verletzt, wenn der Betroffene ohne nachvollziehbare Gründe erst mehrere Tage nach seinem Einreiseversuch befragt wird oder wenn die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich in die Wege geleitet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23 f.).

    Gleiches gilt - da das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 51; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23) - für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG.

    In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG); das gilt auch für Anordnungen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 8).

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Hinsichtlich der von den Verwaltungsgerichten zu klärenden Fragen ist er lediglich gehalten, den Stand und den voraussichtlichen Fortgang eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ermitteln und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 Rn. 24).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Dolmetscherkosten sind allerdings nicht zu erheben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21).
  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Hinsichtlich der von den Verwaltungsgerichten zu klärenden Fragen ist er lediglich gehalten, den Stand und den voraussichtlichen Fortgang eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ermitteln und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 Rn. 24).
  • BGH, 29.09.2010 - V ZB 233/10

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft gegen

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Diesem kommt zwar besondere Bedeutung zu, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 204/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anordnung der Abschiebehaft ohne Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Damit fehlte es an konkreten Anhaltspunkten für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die den Haftrichter insbesondere zu Ermittlungen über die Art der Unterbringung der Betroffenen und ihres Kindes verpflichtet hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 38).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 9/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Anordnung

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    Diesem kommt zwar besondere Bedeutung zu, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 162/10

    Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel bei Erfolgsaussicht

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht (mehr) in Abschiebungshaft befunden hat (vgl. für den Fall anderweitiger Haft: Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, Rn. 6, juris sowie Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10, juris).
  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 211/10

    Sicherungshaft bei fehlendem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der

    Auszug aus BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11
    An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroffene in dem von der Haftanordnung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht (mehr) in Abschiebungshaft befunden hat (vgl. für den Fall anderweitiger Haft: Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, Rn. 6, juris sowie Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10, juris).
  • BGH, 12.02.2015 - V ZB 185/14

    Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise: Altersgerechte Unterbringung

    Grundsätzlich ist der Haftrichter daher auch bei einer solchen Anordnung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine altersgerechte Unterbringung des Minderjährigen gewährleistet und die über 30 Tage hinausgehende Unterbringung auf dem Flughafen auch im Übrigen noch verhältnismäßig ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 94/19

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Feststellung der

    Die dadurch bedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist solange hinzunehmen, wie das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen nicht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, wegen der Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 13; vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 51).

    Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ein Zeitraum von drei Monaten seit der Ankunft am Flughafen bis zur geplanten Rückführung für einen Transitaufenthalt eines Erwachsenen mit einem (Klein-) Kind als unverhältnismäßig angesehen wurde (BGH, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15), folgt nichts anderes.

    Anders als in dem der Entscheidung vom 11. Oktober 2012 (InfAuslR 2013, 78) zugrundeliegenden Sachverhalt musste hier eine Sicherheitsbegleitung mit sechs Begleitpersonen organisiert werden, deren Planung regelmäßig längere Zeit in Anspruch nimmt.

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroffene in dem von der Anordnung der Haft nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht mehr in Abschiebungshaft befunden hat (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit

    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

    Insbesondere darf auch die Verlängerung des Transitaufenthalts entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern nur in Ausnahmefällen und nur solange angeordnet werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 14).

  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 40/19

    Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer

    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).

    cc) Es ist daher Aufgabe des zuständigen Gerichts, bei Anordnung eines Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG zu prüfen, ob eine angemessene Unterbringung minderjähriger Kinder gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 14, Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 7, mwN).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 89/13

    Richterliche Aufklärung bei Verlängerung des Aufenthaltes eines Kindes in einem

    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

    Insbesondere darf auch die Verlängerung des Transitaufenthalts entsprechend der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegenüber Familien mit minderjährigen Kindern nur in Ausnahmefällen und nur solange angeordnet werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 14).

  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 41/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).

    cc) Es ist daher Aufgabe des zuständigen Gerichts, bei Anordnung eines Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG zu prüfen, ob eine angemessene Unterbringung minderjähriger Kinder gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 14, Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 7, mwN).

  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 42/19
    c) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass ein generelles Verbot des erzwungenen Aufenthalts von Familien mit Kindern im Transitbereich eines Flughafens nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 12), aber bei der Anordnung des Transitaufenthalts gegenüber Minderjährigen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (vgl. zur Anordnung von Sicherungshaft BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 - V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224; vgl. auch Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 15).

    cc) Es ist daher Aufgabe des zuständigen Gerichts, bei Anordnung eines Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG zu prüfen, ob eine angemessene Unterbringung minderjähriger Kinder gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, InfAuslR 2013, 78 Rn. 14, Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 7, mwN).

  • BGH, 16.12.2019 - XIII ZB 136/19

    Aussetzung der Vollziehung der Anordnung der Verlegung eines Betroffenen aus dem

    a) Bei der Einführung des Flughafenasylverfahrens nach § 18a AsylG und des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG mit jeweils reduzierten Verfahrensgarantien und Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Gesetzgeber daran angeknüpft, dass dem Betroffenen das luftseitige Verlassen des Aufenthaltsbereichs offensteht (vgl. BR-Drucks. 224/07, S. 278; s.a. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, juris Rn. 17 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 17/17

    Rechtsschutz gegen eine Ingewahrsamnahme im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in

  • AG Frankfurt/Main, 11.05.2018 - 934 XIV 663/18
  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 29 T 270/18
  • AG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - 934 XIV 561/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht