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   BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13   

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https://dejure.org/2014,20451
BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13 (https://dejure.org/2014,20451)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2014 - V ZB 80/13 (https://dejure.org/2014,20451)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 (https://dejure.org/2014,20451)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 FamFG, § 26 FamFG, § 417 Abs 2 FamFG, Art 103 Abs 1 GG, Art 19 EGV 343/2003
    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung bei unterbliebener Aushändigung des Haftantrags; Behebung von Begründungsmängeln des Haftantrages durch Tatsachenermittlung des Gerichts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Haftanordnung bei unterbliebener Aushändigung des Haftantrags (hier: Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Flüchtlings nach Italien)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 23 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1, FamFG § 26, FamFG § 417 Abs. 2, RL 2008/115/EG Art. 15, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
    Haftantrag, Aushändigung, Amtsermittlung, Abschiebungshaft, Freiheitsentziehung, rechtliches Gehör, Rückführungsrichtlinie, Zurückschiebungshaft, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Begründungserfordernis, Mangel, Behebung des Mangels, Begründungsmangel, Dublin III-Verordnung

  • rewis.io

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung bei unterbliebener Aushändigung des Haftantrags; Behebung von Begründungsmängeln des Haftantrages durch Tatsachenermittlung des Gerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Haftanordnung bei unterbliebener Aushändigung des Haftantrags (hier: Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Flüchtlings nach Italien)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaftsachen -Mängel im Haftantrag und eigene Ermittlungen des Gerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und der nicht ausgehändigte Haftantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Zurückschiebungshaft bedarf eines zulässigen Haftantrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung der Zurückschiebungshaft bedarf eines zulässigen Haftantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1680
  • InfAuslR 2014, 384
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    aa) Dies ist eine Folge dessen, dass das Begründungserfordernis als eine Verfahrensgarantie im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ausgestaltet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 19; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 11).

    Mit den besonderen Begründungsanforderungen will der Gesetzgeber vor allem erreichen, dass dem Gericht durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für seine Entscheidung zugänglich wird (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum FGG-ReformG, BT-Drucks. 16/9733, S. 299; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13).

    Die Ordnungsmäßigkeit des Haftantrags ist eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 11; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 70/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 162/12, InfAuslR 2014, 51 Rn. 9).

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Mit den besonderen Begründungsanforderungen will der Gesetzgeber vor allem erreichen, dass dem Gericht durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für seine Entscheidung zugänglich wird (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum FGG-ReformG, BT-Drucks. 16/9733, S. 299; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13).

    aa) Eine Behebung der Mängel des Haftantrags kann zunächst dadurch geschehen, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt, dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, Rn. 11 juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 15).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Nach dessen Urteil vom 10. September 2013 (C - 383/13 - PPU, veröffentlicht u.a. in BayVBl. 2014, 140 ff.) muss bei einer richterlichen Kontrolle der von dem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden, ob der Verfahrensfehler dem Betroffenen tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maß besser zu verteidigen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, aaO, Rn. 44).

    Die Möglichkeiten zur Behebung des Mangels sind im Hinblick darauf, dass die Auslegung nationalstaatlicher Vorschriften die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht infrage stellen darf (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - PPU, Rn. 36, veröffentlicht u.a. in BayVBl. 2014, 140 ff.), dahin zu ergänzen, dass auch das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellen kann.

  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 9/13

    Beschwerde in einer Abschiebungshaftsache: Wirksamkeit einer in deutscher Sprache

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Soweit der Senat dies bislang anders gesehen hat (vergleiche u.a. Senat, Beschluss vom 30. März 2012, V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2013, V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest.

    Soweit der Senat dies bisher anders gesehen hat (u.a. Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest.

  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 284/11

    Abschiebehaftverfahren: Notwendige Aushändigung eines - übersetzten -

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Dem Betroffenen ist in jedem Fall eine Ablichtung des Haftantrags zu übergeben, der erforderlichenfalls mündlich übersetzt werden muss; beides ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle zu vermerken (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12, FGPrax 2014, 39 Rn. 5).

    Der Betroffene, der zumeist schon auf Grund der Situation nicht in der Lage sein wird, einen ihm nur mündlich übermittelten Haftantrag zu erfassen, muss im weiteren Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 281/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 6/13, juris Rn. 5).

  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 138/12

    Ausländerrecht: Beiordnung eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    bb) In Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung muss ausgeführt werden, dass und weshalb der Zielstaat (hier Großbritannien oder Italien) nach der Verordnung zur Rücknahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132, 133 Rn. 10).

    Notfalls muss die Behörde zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG beantragen und den Antrag auf Anordnung ordentlicher Sicherungshaft bis zum Eingang der Unterrichtung durch das Bundesamt zurückstellen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132 Rn. 11).

  • BGH, 30.03.2012 - V ZB 59/12

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags i. R. der Haft zur Sicherung der

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Soweit der Senat dies bislang anders gesehen hat (vergleiche u.a. Senat, Beschluss vom 30. März 2012, V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2013, V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest.

    Soweit der Senat dies bisher anders gesehen hat (u.a. Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest.

  • BGH, 17.10.2013 - V ZB 162/12

    Zurückschiebungshaft für einen Drittstaater wegen Asylantragstellung in einem

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Die Ordnungsmäßigkeit des Haftantrags ist eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 11; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 70/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 162/12, InfAuslR 2014, 51 Rn. 9).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10

    Abschiebungshaftverfahren: Einvernehmen der Ermittlungsverfahren führenden

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    Der Senat hat zwar entschieden, dass sich Prognosefehler des Gerichts nicht auswirken, wenn es in der angeordneten Haftzeit zu der Ab- oder Zurückschiebung kommt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19).
  • BGH, 03.05.2011 - V ZA 10/11

    Nachholbarkeit des für einen Sicherungshaftantrag nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG

    Auszug aus BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13
    aa) Eine Behebung der Mängel des Haftantrags kann zunächst dadurch geschehen, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt, dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, Rn. 11 juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 15).
  • BGH, 19.01.2012 - V ZB 70/11

    Anforderungen an die Sicherungshaft i.R.e. Abschiebung

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 224/11

    Abschiebungshaft: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der

  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 6/13

    Notwendigkeit einer Aushändigung der Ablichtung des Haftantrags im Zusammenhang

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

  • BGH, 31.05.2012 - V ZB 167/11

    Zurückschiebungshaftverfahren: Mitteilung des Einvernehmens des

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

  • BGH, 30.08.2012 - V ZB 281/11

    Verletzung des Anspruchs eines Asylbewerbers auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 17/12

    Voraussetzungen für eine Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bzw. Abschiebung;

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 127/12

    Zurückschiebungshaftsache: Absehen von der erneuten Anhörung des Betroffenen im

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15

    Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden bezogen auf die Nichtaushändigung

    Am 6. Oktober 2014 wies das Landgericht darauf hin, dass es unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, juris) beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen.

    Der Bundesgerichtshof habe aber seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine verfahrensfehlerhafte Nichtaushändigung des Haftantrags zugleich zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führe, mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben.

    Für die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags habe der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) entschieden, dass ein solcher Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung beziehungsweise zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    Seit dem Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) sei geklärt, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zur Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können .

    Das Erfordernis der Übermittlung beziehungsweise Aushändigung des Haftantrags vor der Anhörung habe der Bundesgerichtshof aus Art. 103 GG abgeleitet (Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris; dazu: Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, a.a.O.); eine solche Vorgabe ergebe sich nicht aus einfachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht aus § 23 Abs. 2 oder § 420 FamFG.

    Diese Rechtsprechung habe er mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) jedoch geändert und verlange seither, dass in der Rechtsbeschwerde dargelegt werde, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Aushändigung des Haftantrags beruhe.

    Soweit er die Haft in der Vergangenheit gleichwohl ohne Beruhensprüfung für rechtswidrig erklärt habe, wenn die Aushändigung des Haftantrags nicht schriftlich dokumentiert worden sei, habe er sich von dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) abgekehrt.

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG könne nach dem Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftentscheidung führen, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was vorliegend nicht der Fall sei.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Notwendig sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 - InfAuslR 2012, 25, vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 - FGPrax 2012, 82, vom 20. März 2014 - V ZB 169/13 - juris und vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).

    Mängel in der Antragsbegründung führen grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrags erlassenen Haftanordnung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 a.a.O. m.w.N.).

    Die Voraussetzungen, unter denen Mängel des Haftantrags nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2014 a.a.O.) im gerichtlichen Verfahren - mit Wirkung für die Zukunft - geheilt werden können, liegen nicht vor.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen an die richterliche Kontrolle der von einem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme nach Art. 15 dieser Richtlinie - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit) führt, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 16. Juli 2014 -V ZB 80/13 - InfAuslR 2014, 384).

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 9).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 8).

    Die Grundlagen der Anhörung sind im Zusammenhang mit einem Haftantrag nicht schon betroffen, wenn dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrags oder von dessen Übersetzung nicht ausgehändigt wird, sondern erst, wenn der Anhörung ein unzulässiger (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 InfAuslR 2014, 384 Rn. 19, 22) oder ein unvollständiger (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 16 f.) Haftantrag zugrunde liegt, oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 187/14, InfAuslR 2015, 301 Rn. 5 aE).

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