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   BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15   

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BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15 (https://dejure.org/2015,27586)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 (https://dejure.org/2015,27586)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 (https://dejure.org/2015,27586)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    FreizügG/EU § 6 Abs. 5; VwGO § 132 Abs. 2
    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft; Freizügigkeitsrecht; Verlust des Freizügigkeitsrechts.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FreizügG/EU § 6 Abs. 5
    Freizügigkeitsrecht; Verlust des Freizügigkeitsrechts; Verlustfeststellung während Strafhaft; Zeitpunkt der Verlustfeststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 FreizügG/EU, § 7 Abs 2 FreizügG/EU, § 132 Abs 2 VwGO
    Verlustfeststellung noch während Verbüßung einer Strafhaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 5 FreizügG/EU, § 7 Abs 2 FreizügG/EU, § 132 Abs 2 VwGO
    Verlustfeststellung noch während Verbüßung einer Strafhaft

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts durch die Behörde zu geraumer Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft; Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs; Ablehung einen Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 6 Abs. 5
    Verlust des Freizügigkeitsrechts, Strafhaft, Zeitpunkt der Verlustfeststellung, Unionsbürger, Straftat

  • doev.de PDF

    Verlustfeststellung während Verbüßung von Strafhaft

  • rewis.io

    Verlustfeststellung noch während Verbüßung einer Strafhaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts durch die Behörde zu geraumer Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft; Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs; Ablehung einen Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freizügigkeit für EU-Bürger - und die Verlustfeststellung während der Verbüßung von Strafhaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU auch vor Ende einer zu verbüßenden Strafhaft möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU auch vor Ende einer zu verbüßenden Strafhaft möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1677
  • DÖV 2016, 87
  • InfAuslR 2016, 1
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde - wie hier - verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 11).

    Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 12).

    Sowohl aus dem fristgerecht eingegangenen Beschwerdevorbringen als auch aus dem Schriftsatz vom 9. September 2015 wird zudem nicht ersichtlich, dass insoweit gegenüber der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 11) erneuter rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, inwieweit in der unterlassenen Aufklärung, welche Wirkungen aus fachkundiger Sicht im Fall einer zukünftigen therapeutischen Aufarbeitung erwartet werden können, eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - (BVerwGE 121, 297) liegen soll (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 unten).

    Die Beschwerde beruft sich weiter darauf (Beschwerdebegründung S. 9 lit. c), die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu einer Gefährdung innerhalb der Haft begründeten eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - (BVerwGE 121, 297).

    Im Übrigen ist aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es für die Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt auf eine gegenwärtige und nicht auf eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 ).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit einer ausländerbehördlichen Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers darauf an, ob der Betroffene eine gegenwärtige und schwer wiegende Gefahr für wichtige Rechtsgüter darstellt (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib des Unionsbürgers in Deutschland deutlich überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 ).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Das entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 [ECLI:EU:C:2004:262], Orfanopoulos und Oliveri - Rn. 77 bis 79).

    Die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefährdung muss danach grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 - Rn. 79), hier also im Zeitpunkt der Haftverbüßung, auch wenn dann die Entwicklung des Klägers während der Gesamtdauer der Haft lediglich zu prognostizieren ist, weil sie noch ebenso wenig feststeht wie sein Verhalten im Rahmen etwaiger zukünftiger Vollzugslockerungen oder einer eventuellen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen "jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt" (vgl. Urteile vom 16. Januar 2014 - C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9], M.G. - Rn. 35 und vom 23. November 2010 - C-145/09 [ECLI:EU:C:2010:708], Tsakouridis - Rn. 32).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass der Gerichtshof keine Einwände gegen eine Verlustfeststellung nach Verbüßung von weniger als zwei Jahren einer auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate festgesetzten Haftstrafe erhoben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - C-145/09 - Rn. 12 f.; ähnlich im Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 [ECLI:EU:C:2012:300], P.I. - Rn. 10 f.).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - unter Hinweis auf BVerfGE 54, 43 juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Denn bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese - wofür hier nichts ersichtlich ist (vgl. oben Ziffer 8) - verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 10 B 2.12

    Ermittlung der Gefahrendichte bzgl. Übergiffe auf Leib und Leben der

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 B 2.12 - juris m.w.N.).
  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass der Gerichtshof keine Einwände gegen eine Verlustfeststellung nach Verbüßung von weniger als zwei Jahren einer auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate festgesetzten Haftstrafe erhoben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - C-145/09 - Rn. 12 f.; ähnlich im Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 [ECLI:EU:C:2012:300], P.I. - Rn. 10 f.).
  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Die Beschwerde stellt nicht - wie geboten - jeweils zur gleichen Rechtsvorschrift ergangene Rechtssätze des Berufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einander gegenüber (zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 Rn. 21).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-400/12

    G - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen "jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt" (vgl. Urteile vom 16. Januar 2014 - C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9], M.G. - Rn. 35 und vom 23. November 2010 - C-145/09 [ECLI:EU:C:2010:708], Tsakouridis - Rn. 32).
  • BVerwG, 24.07.2014 - 1 B 10.14

    Bewertung der Gefahrensituation der Asylsuchenden in Italien hinsichtlich

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Solches ist erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, der Ausländerbehörde bzw. dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7, und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich machen würden, liegen nicht vor (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12, und Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7, und vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 -, juris Rn. 5).

    Abgesehen davon dass dem Kläger durch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung der Jugendstrafvollzugsanstalt die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Therapie durchzuführen, die er nicht ergriffen hat, ergibt sich im Übrigen weder aus dem nationalen Recht noch aus Konventions- oder Unionsrecht eine Verpflichtung, eine Ausweisung bis zum Abschluss von noch bevorstehenden oder bereits eingeleiteten therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen zurückzustellen, die sich auf den betroffenen Ausländer beziehen und (auch) dem Zweck dienen, von ihm ausgehende Gefahren zu vermindern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 -, juris Rn. 9 f.; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Bei Ausweisungen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Behörde bzw. das Gericht die Gefahrenprognose aus eigener Kompetenz treffen können, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39.15 - Buchholz 402.261 § 6 FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 12).
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