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   BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16   

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https://dejure.org/2017,9254
BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16 (https://dejure.org/2017,9254)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - V ZB 115/16 (https://dejure.org/2017,9254)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16 (https://dejure.org/2017,9254)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 14 Nr 4 AufenthG, § 2 Abs 15 S 1 AufenthG, Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013
    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen Schleuser im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung

  • IWW

    § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 4 AufenthG, § ... 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG, § 2 Abs. 15 AufenthG, § 2 Abs. 14 AufenthG, Richtlinie 2008/115/EG, § 96 AufenthG, § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung der aufenthaltsrechtlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung; Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 2 Bst. n, AufenthG § 2 Abs. 15 S. 1, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 4
    Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Dublinverfahren, Kosten, Zahlungen, Schleuser, Haftgründe, Zahlung, Dublin III-Verordnung

  • rewis.io

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen Schleuser im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung der aufenthaltsrechtlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung; Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr

  • datenbank.nwb.de

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen Schleuser im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Annahme einer Fluchtgefahr bei Zahlung an einen Schleuser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 816
  • FGPrax 2017, 136
  • InfAuslR 2017, 253
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16
    Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000 EUR bis 20.000 EUR pro Person verlangten und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 10).
  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17

    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 32 u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).
  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32 u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).
  • BGH, 14.01.2020 - XIII ZB 1/19

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zwecks Sicherung der

    Da Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO keine Kriterien benennt, die gesetzlich festzulegen sind, kann der Gesetzgeber auch objektive Kriterien festlegen, die einer Wertung bedürfen (vgl. zu § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG aF BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253; aA Beichel-Benedetti in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 37).

    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 32 und 34; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).

  • BGH, 18.05.2021 - XIII ZB 2/20

    Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr

    Vielmehr muss durch das Verhalten des Ausländers zu Tage treten, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht und deshalb zu erwarten ist, dass er auch anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht, die zu sichern die Abschiebungshaft einzig dient, nicht freiwillig nachkommen wird; zudem ist stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 41 f.; s.a. AG Tiergarten, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 383 XIV 2/20, juris Rn. 18; Hailbronner in ders., AuslR [April 2020], § 62 AufenthG Rn. 155, 171 f.; Kaniess, Abschiebungshaft, Rn. 124; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 8 Rn. 33 f.; zur Gesamtbetrachtung zu den in § 2 Abs. 14 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung genannten konkreten Anhaltspunkten für Fluchtgefahr vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 9, jeweils mwN).
  • LG Traunstein, 28.04.2017 - 4 T 939/17

    Einreise bei Kontrollen im fahrenden Zug

    Da der Betroffene ausweislich seiner Angaben vor dem Amtsgericht Rosenheim fürchtete, von Ungarn nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wäre auch deshalb der Schleuserlohn vergeblich aufgewendet gewesen (vgl. BGH vom 16.02.2017, V ZB 115/16).
  • LG Kleve, 13.08.2019 - 4 T 108/19
    Hinter dieser Regelung steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass Schleuser nicht selten einen Betrag von 3.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro pro Person verlangen und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Aufwendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies könne daher ein Gesichtspunkt sein, der den Ausländer motiviere, sich einer Rückführung zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2017, AZ. V ZB 115/16, Rdn. 5, zitiert nach Juris).
  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 43 T 115/19

    Abschiebungshaft

    Die Kammer verkennt nicht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer der Nummern 1 - 6 des § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz nur ein Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr sein kann, und das es immer eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZB 115/16).
  • AG Kleve, 11.04.2019 - 22 XIV (B) 19/19
    Das Vorliegen der Voraussetzungen der in § 2 XIV Nrn. 1 bis 6 AufenthG benannten Umstände stellt nur ein (erstes) Indiz für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr da und bedarf immer einer Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGH, Beschl. V. 16.02.2017, Az. V ZB 115/16, NVwZ 2017, 816, Rn 9).
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