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   BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17   

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BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17 (https://dejure.org/2018,2594)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2018 - V ZB 28/17 (https://dejure.org/2018,2594)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17 (https://dejure.org/2018,2594)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 Abs 3 FamFG, § 2 Abs 15 S 2 AufenthG, Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013
    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Verwendung der Daten im Eurodac-Register; Pflicht zur Belehrung des Betroffenen über ein Ausreiseverbot

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung oder der Rücküberstellung eines in einem Drittstaat registrierten Asylbewerbers; Verlassen des zuständigen Mitgliedstaats vor Abschluss des Verfahrens; Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr; Nichterwähnung einer ...

  • rewis.io

    Rücküberstellungshaft: Erforderlichkeit der erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Verwendung der Daten im Eurodac-Register; Pflicht zur Belehrung des Betroffenen über ein Ausreiseverbot

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 2 Abs. 15 S. 1, AufenthG § 2 Abs. 14, AufenthG § 2 Abs. 15 S. 2, VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2
    Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Fluchtgefahr, Anhörung, Belehrung, Haftgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung oder der Rücküberstellung eines in einem Drittstaat registrierten Asylbewerbers; Verlassen des zuständigen Mitgliedstaats vor Abschluss des Verfahrens; Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr; Nichterwähnung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auf die Daten im Eurodac-Register ist Verlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellung eines Flüchtlings - und das Eurodac-Register

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und die Mängel des Anhörungsprotokolls

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellungshaft - und die Frage des milderen Mittels

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellung eines Flüchtlings - und die Anhörung durch das Beschwerdegericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellung eines Flüchtlings - Haftantrag und Rücküberstellungsverfügung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellungshaft - wegen des Weiterreise des Flüchtlings in ein anderes Land

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 760
  • FGPrax 2018, 92
  • InfAuslR 2018, 184
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Maßgebliches Kriterium für die Feststellung des Rückkehrwillens ist die konkrete Auffindesituation des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140, Rn. 17 f.).

    Dabei kann von Bedeutung sein, wie und mit welcher Zielrichtung der Betroffene im Bundesgebiet unterwegs ist (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 18).

  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 10/16

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer; Haftgrund der unerlaubten

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    aa) (1) Die Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft darf zwar nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu erneut persönlich anzuhören (Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9).

    Für das Erfordernis einer Belehrung durch den Erstaufnahmestaat spricht auch, dass eine solche Belehrung bei dem in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Haftgrund (dazu: Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18 und vom 14. Januar 2016 - V ZR 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8) und bei dem Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG (dazu: Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16, juris Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 8) erforderlich ist.

  • BGH, 14.07.2016 - V ZB 32/15

    Abschiebungshaft: Abschiebungsandrohung im Haftantrag als

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zwar zu den Vollstreckungsvoraussetzungen, die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG in dem Haftantrag darzulegen sind (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 10).

    Er muss deshalb prüfen, ob sie vorliegt (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 9).

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Die Zurückweisung des Feststellungsantrags des Betroffenen gemäß § 62 FamFG durch das Beschwerdegericht, um die es hier nur noch geht (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4), ist nicht zu beanstanden.
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Es kann deshalb auch offenbleiben, ob er einen solchen Verfahrensverstoß des Amtsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren noch rügen könnte, obwohl er ihn im Beschwerdeverfahren nicht gerügt hat (vgl. dazu: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 72 Rn. 43 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 19. April 1961 - IV ZR 217/60, BGHZ 35, 103, 106 und vom 21. Mai 1996 - XI ZR 199/95, BGHZ 133, 36, 39; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - NotZ 20/99, NJW-RR 2000, 1664).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 115/16

    Rücküberstellungshaftsache: Annahme der Fluchtgefahr wegen Zahlungen an einen

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 18/4097 S. 32 u. 34; Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).
  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 128/16

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an die Begründung der beantragten

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Dieser Frage muss der Haftrichter aber nach § 26 FamFG nur nachgehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Rücküberstellung auch ohne Anordnung von Rücküberstellungshaft sichergestellt werden könnte (Senat, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 14).
  • BGH, 26.01.2017 - V ZB 120/16

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Für das Erfordernis einer Belehrung durch den Erstaufnahmestaat spricht auch, dass eine solche Belehrung bei dem in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Haftgrund (dazu: Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18 und vom 14. Januar 2016 - V ZR 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8) und bei dem Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG (dazu: Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16, juris Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 8) erforderlich ist.
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    aa) (1) Die Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft darf zwar nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne den Betroffenen hierzu erneut persönlich anzuhören (Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9).
  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 96/12

    Anforderungen an die Begründungspflichten hinsichtlich eines Haftantrags bzgl.

    Auszug aus BGH, 11.01.2018 - V ZB 28/17
    Für das Erfordernis einer Belehrung durch den Erstaufnahmestaat spricht auch, dass eine solche Belehrung bei dem in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Haftgrund (dazu: Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 18 und vom 14. Januar 2016 - V ZR 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8) und bei dem Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG (dazu: Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16, juris Rn. 6 und vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 8) erforderlich ist.
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

  • BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

    Rüge von Fehlern der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revision; Haftung

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO

  • BGH, 12.02.1958 - V ZR 12/57

    Protokollberichtigung nach Revisionseinlegung

  • BGH, 23.01.2018 - V ZB 53/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund der Fluchtgefahr; Erforderlichkeit der erneuten

    Entsprechendes gilt für den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung (vgl. näher Senat, Beschuss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 75/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen in einem Verfahren zur Feststellung der

    b) Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO weder in Verbindung mit dem von den Vorinstanzen angenommenen konkreten Anhaltspunkt des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels (§ 2 Abs. 15 u. Abs. 14 Nr. 1 AufenthG aF) noch in Verbindung mit den nach dem Sachverhalt noch in Betracht zu ziehenden - und im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigungsfähigen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4, und vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10) - konkreten Anhaltspunkten der Entziehung in sonstiger Weise (§ 2 Abs. 15 u. Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF) und des vorzeitigen Verlassens des Erstaufnahmestaats (§ 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF).

    Zwar durfte die beteiligte Behörde von der Richtigkeit des Ergebnisses der Abfrage des Bundesamts im EURODAC-Register und von der Richtigkeit dieser Eintragungen ausgehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 15).

    Der Haftgrund nach § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF greift aber nur, wenn die Auffindesituation des Betroffenen die Erwartung rechtfertigt, er werde nicht in den Erstaufnahmestaat - hier Italien - zurückkehren (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 17 f., vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 20, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, z. Veröff.

  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 223/17

    Beiziehung der Ausländerakte durch das Beschwerdegericht bei der Entscheidung

    Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10).
  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die

    Nach den getroffenen Feststellungen ergaben die Umstände der Feststellung der Betroffenen an dem Grenzübergang auch, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 17, vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 20, und jetzt § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, der dieses Erfordernis aufgreift), konkrete Anhaltspunkte, die auf den fehlenden Rückkehrwillen der Betroffenen schließen ließen.
  • BGH, 07.11.2023 - XIII ZB 73/20

    Erteilung der Einreiseverweigerung gegenüber dem Betroffenen als

    Eine erneute Anhörung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die bisherige Haftanordnung auf einen neuen Haftgrund gestützt werden soll oder im Rahmen eines einheitlichen Haftgrundes ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, InfAuslR 2017, 59 Rn. 6; vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13; vom 23. März 2021 - XIII ZB 141/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF setzt eine solche Belehrung nicht voraus (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 16 ff.).

    Anders verhält es sich nur, wenn dabei ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13).

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 98/19

    Überstellungshaftsache: Rechtsbeschwerde gegen die unterbliebene Beteiligung des

    (1) Eine Verfahrensverletzung kann gemäß § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 556 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer sein Rügerecht in der Vorinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat (Bahrenfuss/Joachim, FamFG, 3. Aufl. § 420 Rn. 13; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 29/19, juris Rn. 11; vgl. auch Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 25).
  • BGH, 19.10.2020 - XIII ZB 43/19

    Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft eines Betroffenen i.R.d.

    Der festgestellte Sachverhalt ergibt außer dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. auf Grund der konkreten Anhaltspunkte nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 5 AufenthG a.F. (Identitätstäuschung und Entziehungserklärung), auf die sich das Beschwerdegericht gestützt hat, auch den - berücksichtigungsfähigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10, und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 13) - Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F. (Entziehung in sonstiger Weise).
  • BGH, 11.10.2018 - V ZB 70/17

    Anordnung der Sicherungshaft wegen Vorliegens des Haftgrunds der Fluchtgefahr zur

    Anders ist es nur, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, juris Rn. 19).
  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 71/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach

    Das dem Betroffenen bekannte Ablaufdatum durfte deshalb als Indiz für die Entziehungsabsicht des Betroffenen nach § 26 FamFG verwertet werden (vgl. dazu: BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4, vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10 und vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 13).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 35/19

    Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret

  • BGH, 12.10.2021 - XIII ZB 110/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines eritreischen Staatsangehörigen

  • VG München, 21.12.2020 - M 2 S 18.52928

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens

  • AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20

    Abschiebungshaft: Voraussetzungen einer Entziehungsabsicht als Haftgrund

  • VG München, 04.03.2020 - M 19 S 20.50160

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG München, 13.03.2020 - M 19 S 20.50148

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Österreich im Rahmen

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