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   BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92   

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BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92 (https://dejure.org/1994,41)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 (https://dejure.org/1994,41)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 (https://dejure.org/1994,41)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 42
  • NVwZ 1994, 497
  • DVBl 1994, 531
  • DÖV 1994, 479
  • InfAuslR 1994, 196
 
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Wird zitiert von ... (604)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    § 51 Abs. 1 AuslG sei nach dem Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - (BVerwGE 89, 296) so auszulegen und anzuwenden, daß er mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GK übereinstimme.

    § 51 Abs. 1 AuslG stimmt insoweit auch mit Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) einschließlich des nach herrschender Meinung hierin einbezogenen Begriffs des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK überein (BVerwGE 89, 296).

    § 51 Abs. 1 AuslG lehnt sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 - Ausländer- und Asylrecht 1993, 238; BVerwGE 89, 296; Kanein, Ausländergesetz, 1966, § 14 Erl. A; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 1990, § 14 Anm. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 51 AuslG Rn. 3).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Abgesehen von den Fällen, in denen auch der Asylanspruch die effektive Gebietsgewalt des Staates nicht voraussetzt, weil die staatlichen Kräfte zur physischen Vernichtung von als Bürgerkriegsgegner betrachteten Personen übergegangen sind (vgl. BVerfGE 80, 315 (340)), erfordert § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie der Asylanspruch nach Art. 16 a GG, daß die dem Ausländer drohende Verfolgung aus der staatlichen Gebietshoheit erwächst.

    Denn das Merkmal "politisch" kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, vorrangig eines Staates, welcher der Betroffene unterworfen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 80, 315 (333) m. w. N.).

    Jedenfalls deutsches Recht ist die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden (vgl. auch BVerfGE 80, 315 (334)).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Art. 1 A Nr. 2 GK benennt mit der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach der geschichtlichen Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die staatliche Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden (BVerfGE 54, 341 (358); BVerwGE 67, 184 (187)).

    Denn nur wenn der Staat als Verfolger an diese vorstaatlichen und deshalb seiner Verfügbarkeit entzogenen Merkmale anknüpft, kommt es zu der elementaren Verletzung des gerade in den allgemeinen Menschenrechten gründenden Diskriminierungsverbots, welche die Schutzgewährung durch den fremden Staat rechtfertigt und gebietet (vgl. BVerwGE 67, 184 (187)).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 erneut darauf hingewiesen, daß einerseits nach Art. 1 A Nr. 2 GK die subjektive Furcht durch objektive Umstände begründet sein muß und daß das Asylrecht andererseits zwar von einer objektiven Würdigung der gesamten Umstände ausgeht, zugleich aber auch darauf abstellt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist (vgl. auch BVerwGE 88, 367 (377); 89, 162 (169)).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 erneut darauf hingewiesen, daß einerseits nach Art. 1 A Nr. 2 GK die subjektive Furcht durch objektive Umstände begründet sein muß und daß das Asylrecht andererseits zwar von einer objektiven Würdigung der gesamten Umstände ausgeht, zugleich aber auch darauf abstellt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist (vgl. auch BVerwGE 88, 367 (377); 89, 162 (169)).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Ferner hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. und § 51 Abs. 1 AuslG - neben anderen Merkmalen - die "Verfolgungshandlung" und ihr "politischer Charakter" deckungsgleich sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 erneut darauf hingewiesen, daß einerseits nach Art. 1 A Nr. 2 GK die subjektive Furcht durch objektive Umstände begründet sein muß und daß das Asylrecht andererseits zwar von einer objektiven Würdigung der gesamten Umstände ausgeht, zugleich aber auch darauf abstellt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist (vgl. auch BVerwGE 88, 367 (377); 89, 162 (169)).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 2 BvR 20/93

    Objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 AuslG

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    § 51 Abs. 1 AuslG lehnt sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 - Ausländer- und Asylrecht 1993, 238; BVerwGE 89, 296; Kanein, Ausländergesetz, 1966, § 14 Erl. A; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 1990, § 14 Anm. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 51 AuslG Rn. 3).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92
    Art. 1 A Nr. 2 GK benennt mit der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach der geschichtlichen Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die staatliche Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden (BVerfGE 54, 341 (358); BVerwGE 67, 184 (187)).
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 und vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 ).
  • VG Gießen, 09.05.2000 - 9 E 30643/94

    Unzulässige Abschiebung von Kosovo-Albanern in die Bundesrepublik Jugoslawien

    Dies folge bereits daraus, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S. 559; Genfer Konvention) übereinstimme (BVerwG Urt. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42) und der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichne.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem genannten Urteil vom 18.01.1994 den Leitsatz auf, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention übereinstimmt (BVerwGE 95, 42).

    In weiterer Konkretisierung dieser auf den Bruch des Verhältnisses Individuum - Staat fußenden Ansatzes knüpfe dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an (BVerwG 95, 42, 46).

    § 51 Abs. 1 AuslG lehne sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (BVerwGE 95, 42, 47).

    Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention gewährleisteten Abschiebungsschutz ergehe damit durch das - hierfür ebenfalls besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BVerwGE 95, 42, 53).

    Die im Ausländergesetz 1965 und im geltenden Ausländergesetz getroffenen Regelungen zur Abschiebung sollten den von der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz politischer Flüchtlinge erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 47ff.).

  • BVerwG, 03.03.2006 - 1 B 126.05

    Asylantrag; (materielles) Asylgesuch; Abschiebungsverbot; asylrechtlicher

    Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 ) - Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen.
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