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   BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94   

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BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94 (https://dejure.org/1995,70)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 (https://dejure.org/1995,70)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 (https://dejure.org/1995,70)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland - Anforderungen an den Asylantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 a Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 57
  • DVBl 1995, 1310 (Ls.)
  • InfAuslR 1995, 422
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94
    Der Verwaltungsgerichtshof hat seine prognostische Einschätzung längere Inhaftierung sowie die während dieser Haft üblichen Mißhandlungen stünden dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevor, auf die Auffassung gestützt, der Kläger sei Angehöriger einer im Sinne des Begriffs der Gruppenverfolgung verfolgten Personengruppe; somit ergebe sich seine eigene Verfolgungsbetroffenheit bereits aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regelvermutung (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79).

    Da Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG auch derjenige ist, dem Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorgestanden hat (Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166), und da ferner bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, ist in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - aaO.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94
    Die Regelvermutung erfordert, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrmals hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200), eine bestimmte Verfolgungsdichte der Gruppenverfolgung.

    Es hat dieser Zahl jedoch nicht, wie erforderlich (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - aaO.), die Größe der gefährdeten Gruppe gegenübergestellt.

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94
    Da Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG auch derjenige ist, dem Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorgestanden hat (Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166), und da ferner bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, ist in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - aaO.).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
    Auszug aus BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94
    Die Regelvermutung erfordert, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrmals hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200), eine bestimmte Verfolgungsdichte der Gruppenverfolgung.
  • VGH Hessen, 03.05.2000 - 5 UE 4657/96

    Sri Lanka: Keine Gruppenverfolgung der Tamilen

    In diesen Fällen handelt es sich um eine örtlich, sachlich oder persönlich begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57, vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 und vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = DVBl. 1998, 274).

    Die Lösegelderpressung stellt eine kriminelle Handlung dar und ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Inhaftierung des Klägers gerade nicht im Sinne des Asylrechts zielgerichtet erfolgte, da nur eine Gelegenheit ausgenutzt wurde (siehe dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 442).

    Dabei handelt es sich aber - wenn nicht um Exzesse von Amtsträgern ohne asylrechtliche Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422) - um Übergriffe mit geringer Verfolgungsintensität (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1997 - 9 B 882.97 -).

    Auch fehlt die asylerhebliche Gerichtetheit der Lösegelderpressung, da von einzelnen Sicherheitskräften nur eine Gelegenheit ausgenutzt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1996 - 21 A 3050/96 - OVG Berlin, Beschluss vom 28.10.1999 - OVG 3 B 20.95 - BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 442).

  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 11.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

    Insoweit läuft auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts ins Leere und ist nicht weiter zu überprüfen, der Kläger sei wegen der vorbezeichneten Merkmale im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 - InfAuslR 1995, 422) Mitglied einer Personengruppe, die von Gruppenverfolgung erfasst sein könne; dieser Begriff der Gruppenverfolgung ist jedenfalls nicht mit dem der "sozialen Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 15. April 2019 - 1 B 16.19 - juris) zu verwechseln.
  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 10.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

    Insoweit läuft auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts ins Leere und ist nicht weiter zu überprüfen, der Kläger sei wegen der vorbezeichneten Merkmale im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 - InfAuslR 1995, 422) Mitglied einer Personengruppe, die von Gruppenverfolgung erfasst sein könne; dieser Begriff der Gruppenverfolgung ist jedenfalls nicht mit dem der "sozialen Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 15. April 2019 - 1 B 16.19 - juris) zu verwechseln.
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