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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00.OVG (https://dejure.org/2000,7977)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.04.2000 - 10 B 10369/00.OVG (https://dejure.org/2000,7977)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00.OVG (https://dejure.org/2000,7977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (AuslG) nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes; Tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen bei dem ausländischen Elternteil zustehender Personensorge als Kriterium für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 831
  • InfAuslR 2000, 388
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00
    Die eheliche Lebensgemeinschaft ist vielmehr beendet, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern auf Dauer getrennt leben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, S. 305).

    Besteht eine solche Verbundenheit nicht, bedürfen die Familienmitglieder des grundrechtlichen Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht; das zwischen ihnen allein vorhandene formale familiäre Band wird nämlich durch die Versagung eines Aufenthaltsrechts nicht berührt (vgl. zum Vorstehenden ferner beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48/92 -, InfAuslR 1992, S. 305).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00
    Weder der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, der - neben der Freiheit der Familiengründung - das Recht auf ein familiäres Zusammenleben umfasst, noch die Gewährleistung der Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen einen (grundrechtlichen) Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet; das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet bzw. der Verbleib dort ermöglicht wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, S. 1 f.).
  • VGH Bayern, 02.07.1999 - 10 CE 99.968

    D (A), Angolaner, Duldung, Nichteheliche Kinder, Sorgerecht, Schutz von Ehe und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00
    Entsprechendes gilt für die "familiäre Lebensgemeinschaft" im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmungen; was in Sonderheit die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG des Weiteren vorausgesetzte Ausübung der Personensorge angeht, gilt das eingangs Gesagte (so im Wesentlichen auch z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 f.; VGH München, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 10 CE 99.968 -, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 5 f.; Dietz, Ausweisung trotz Sorgerechts ?, InfAuslR 1999, S. 177 f.; Huber, Geändertes Kindschaftsrecht und Ausländerrecht, NVwZ 1998, S. 713 f.; Laskowski/Albrecht, Das Kindschaftsrechtsreformgesetz und seine Bedeutung für familienbezogene Aufenthaltsrechte, ZAR 1999, S. 100 f.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdnr. 14 zu § 22 AuslG, Rdnrn. 5, 6 und 7 zu § 23 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnrn. 8 c und 8 e zu § 22 AuslG, Rdnrn. 3 d und 3 e zu § 23 AuslG; unklar BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 f., in dem, bezogen auf das Interesse am Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Ablehnung des Antrags eines gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auf Befristung der Abschiebungswirkungen und Aufenthaltsgenehmigung, hilfsweise Duldung, ausgeführt ist, dass ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein könnte).
  • OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99

    Rechtsfolgen einer Neuregelung der elterlichen Sorge durch das

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00
    Entsprechendes gilt für die "familiäre Lebensgemeinschaft" im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmungen; was in Sonderheit die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG des Weiteren vorausgesetzte Ausübung der Personensorge angeht, gilt das eingangs Gesagte (so im Wesentlichen auch z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 f.; VGH München, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 10 CE 99.968 -, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 5 f.; Dietz, Ausweisung trotz Sorgerechts ?, InfAuslR 1999, S. 177 f.; Huber, Geändertes Kindschaftsrecht und Ausländerrecht, NVwZ 1998, S. 713 f.; Laskowski/Albrecht, Das Kindschaftsrechtsreformgesetz und seine Bedeutung für familienbezogene Aufenthaltsrechte, ZAR 1999, S. 100 f.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdnr. 14 zu § 22 AuslG, Rdnrn. 5, 6 und 7 zu § 23 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnrn. 8 c und 8 e zu § 22 AuslG, Rdnrn. 3 d und 3 e zu § 23 AuslG; unklar BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 f., in dem, bezogen auf das Interesse am Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Ablehnung des Antrags eines gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auf Befristung der Abschiebungswirkungen und Aufenthaltsgenehmigung, hilfsweise Duldung, ausgeführt ist, dass ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein könnte).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00
    Entsprechendes gilt für die "familiäre Lebensgemeinschaft" im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmungen; was in Sonderheit die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG des Weiteren vorausgesetzte Ausübung der Personensorge angeht, gilt das eingangs Gesagte (so im Wesentlichen auch z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 f.; VGH München, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 10 CE 99.968 -, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 5 f.; Dietz, Ausweisung trotz Sorgerechts ?, InfAuslR 1999, S. 177 f.; Huber, Geändertes Kindschaftsrecht und Ausländerrecht, NVwZ 1998, S. 713 f.; Laskowski/Albrecht, Das Kindschaftsrechtsreformgesetz und seine Bedeutung für familienbezogene Aufenthaltsrechte, ZAR 1999, S. 100 f.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., Rdnr. 14 zu § 22 AuslG, Rdnrn. 5, 6 und 7 zu § 23 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnrn. 8 c und 8 e zu § 22 AuslG, Rdnrn. 3 d und 3 e zu § 23 AuslG; unklar BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59 f., in dem, bezogen auf das Interesse am Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Ablehnung des Antrags eines gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auf Befristung der Abschiebungswirkungen und Aufenthaltsgenehmigung, hilfsweise Duldung, ausgeführt ist, dass ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein könnte).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    c) Es kann offen bleiben, inwieweit die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Einführung einer gemeinsamen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, die gewachsene Bedeutung des Umgangsrechts sowie grundsätzlich die Stärkung der Rechtsposition des Kindes (vgl. §§ 1626, 1626a, 1684 BGB n.F.) möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren (so zum Familienbegriff der Berliner Verfassung BerlVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 687 ) und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen Schutzpflichten des Art. 6 GG im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen hat (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 11 M 1343/00 -, InfAuslR 2000, S. 392 ff. und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, S. 75 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00.OVG -, InfAuslR 2000, S. 388 ff.).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche Beurteilung ergeben mag, ist seither maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. die neueren Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849 und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000, 59 und etwa OVG Koblenz vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00 - NVwZ-RR 2000, 831).
  • VGH Bayern, 28.03.2023 - 19 CE 23.456

    Keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Vaters einer Vierjährigen

    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz komme in seinem Beschluss vom 10.04.2000 mit dem Az. 10 B 10369/00 zu der Überzeugung, dass wohl aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 einem Ausländer ein Aufenthalt gewährt werden müsse, sofern der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe und zu einer persönlichen Verbundenheit mit dem Kind geführt habe bzw. Ausdruck einer solchen Verbundenheit sei, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei.

    Auch soweit zur Begründung der Beschwerde auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2000 mit dem Az. 10 B 10369/00 und des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 mit dem Az. 2 BvR 1529 (wohl: 1523)/99 verwiesen wird, ist festzuhalten - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist -, dass in beiden Verfahren u.a. nicht eine Ausweisung des Kindsvaters - anders als im hier vorliegenden Fall - im Raume stand, was jedoch - wie bereits ausgeführt - bei der Beurteilung des Einzelfalls und hier insbesondere bei der Abwägung des Kindeswohls und der öffentlichen Interessen zu divergierenden Entscheidungen führt.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2001 - 11 S 1700/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten ausländischen Elternteil

    Wegen weiterer Einzelheiten der detaillierten rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich wörtlich - allerdings ohne Kennzeichnung - mit den Gründen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.04.2000 - 10 B 10369/00 -, InfAuslR 2000, 388 = NVwZ-RR 2000, 831) decken, wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

    Die Antragsschrift geht auf die eingehenden, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - und die ihr zugrundeliegenden Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 10.04.2000 (a.a.O) - zur Struktur und Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG im Lichte des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nicht ein und setzt sich damit nicht wertend auseinander.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 1 S 1381/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten Elternteil

    Es ist daher einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausübt, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, EzAR 020 Nr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.9.2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, 75 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.9.2000 - 1 M 3199/00 -, InfAuslR 2001, 78 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 -, NVwZ-RR 2000, 833 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.4.1999, NVwZ 2000, 105 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 10.4.2000, InfAuslR 2000, 388 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 7.12.1999, NurdÖR 2000, 116 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 3.9.1999, NVwZ 2000, 348 ff.).
  • VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00

    Ablehnung der einstweiligen Aussetzung der Ausreisepflicht mangels Bestehens

    2000, 193 und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 - AuAS 2000, 242 ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00 - OVG InfAuslR 2000, 388; vgl. auch Dietz, InfAuslR 1999, 177 ; Funke-Kaiser in: GK-AusIR - Stand: Juni 2000 - II - 55 Rdnr. 29; Hailbronner, AusIR - Stand: November 2000 - A 1 17 Rdnr. 8 a f.; Laskowski/Albrecht, ZAR 1999, 100 ; offengelassen in: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 = 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 ).
  • VGH Hessen, 22.05.2003 - 12 UZ 2374/02

    Aufenthaltserlaubnis zwecks Personensorgeausübung

    Zwar reicht die geänderte familienrechtliche Rechtslage allein nicht, um ein Aufenthaltsrecht auszulösen (OVG Lüneburg, 18.09.2000 - 1 M 3199/00 -, InfAuslR 2001, 78; OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00 -, NVwZ-RR 2000, 831 = InfAuslR 2000, 388).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2000 - 11 M 3943/00

    Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Duldung; Ehe; Familie;

    Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch davon auszugehen, dass es bei der ausländerrechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem (mitsorgeberechtigten) Elternteil und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kind vorliegt, (weiterhin) ganz wesentlich auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechtes ankommt (vgl. z. B. Beschl. v. 18.9.2000 - 11 M 2929/00 - ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.1999 - NVwZ 2000, 105; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.4.2000 - 10 B 10369/00. - OVG - InfAuslR 2000, 308).
  • VG Saarlouis, 06.10.2015 - 6 L 630/15

    Einzelfall der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den

    dazu BVerfG, Urteil vom 18.12.2005, 2 BvR 1001/04, juris; BVerfG-K, Beschluss vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.02.2003, 1 C 13.02, juris-Rz. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2000, 10 B 10369/00, juris; Beschlüsse der Kammer vom 30.09.2015, 6 L 475/15, m.w.N., und vom 12.08.2014, 6 L 966/14.
  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 13 K 5725/00

    Bestehen eines Umgangsrechts begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft

    Wenn aufgrund der neuen Gesetzeslage eine solche zwischen dem Ausländer und dem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (minderjährigen) deutschen Kind auch in tatsächlicher Hinsicht eher anzunehmen sein mag, kommt es doch jeweils entscheidend darauf an, ob aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähert mit der Folge, dass das Kind auf die Aufrechterhaltung des häufigen und intensiven persönlichen Kontakts mit dem Ausländer angewiesen ist (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2000, NVwZ-RR 2000, 831; Niedersächs.
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