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   VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03   

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VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03 (https://dejure.org/2003,1865)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.03.2003 - 11 S 59/03 (https://dejure.org/2003,1865)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 (https://dejure.org/2003,1865)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Prüfprogramm bei der Bemessung der Sperrfrist einer Abschiebung ; Parallelen und Unterschiede zur Sperrfrist einer Ausweisung; Ein nach der Abschiebung unerlaubt wieder eingereister Ausländer; Fristbemessung für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 8 Abs. 2 S. 1; AuslG § 8 Abs. 2 S. 2; AuslG § 8 Abs. 2 S. 3; AuslG § 49; GG Art. 6
    D (A), Jugoslawen, Ashkali, Abgelehnte Asylbewerber, Abschiebung, Illegale Wiedereinreise, Folgeantrag, Straftäter, Wirkungen der Abschiebung, Wirkungen der Ausweisung, Spezialprävention, Generalprävention, Nachträgliche Befristung, Ermessen, Fristdauer, Ausnahmefall, ...

  • Judicialis

    AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3; ; AuslG § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Befristung der Wirkungen der Ausweisung, Befristung der Wirkungen der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2004, 191
  • InfAuslR 2003, 333
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung - Dauer der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Andererseits sind die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Klägers aber auch nicht als außergewöhnlich hartnäckig oder als außergewöhnlich schwerwiegend einzustufen, da die besonderen Umstände der Wiedereinreise zu würdigen sind (dazu im einzelnen wiederum unten 3.) und der Kläger darüber hinaus zwischenzeitlich auch die ihm durch Leistungsbescheid aufgegebenen Kosten der Abschiebung erstattet hat (zu diesem Gesichtspunkt als wichtigem öffentlichen Belang vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; Hess. VGH, Beschluss vom 25.6.1998 - 13 ZU 1215/98 -, InfAuslR 1998, 445; Urteil vom 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -, ESVGH 47, 55 = DVBl. 1997, 913).

    Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern - entsprechend dem akzessorischen Charakter der Sperrwirkung - auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 278, und vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201).

    Sind diese Zwecke andererseits (sämtlich) erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (Zweckerreichung als Fristobergrenze; dazu BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Ferner sind - sei es als Element der eigentlichen Prognoseentscheidung selbst oder aber als selbstständiges fristverkürzendes Element - die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen höherrangigen Rechts, vornehmlich die Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sowie der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem anschließenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorbehalten (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, DVBl. 1984, 783 = InfAuslR 1984, 201, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Dabei sind aber die Unterschiede in den Zwecken beider Maßnahmen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.), was zu gewissen Modifikationen führt.

    Das mit ihr verbundene Einreise-, Aufenthalts- und Aufenthaltsgenehmigungsverbot soll den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289; Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Zwar ist die Orientierung an den typisierenden Fallgruppen dieser Vorschrift, die genügend Raum für Einzelfälle lässt, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2002 - 11 S 2734/01

    Umfang eines Rechtsmittelverzichts; Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Diese Wirkungen traten beim Kläger aufgrund der Abschiebung vom 22.9.1997 ein, da diese Abschiebung nach § 49 AuslG offensichtlich rechtmäßig war, was, anders als bei einer bestandskräftig gewordenen Ausweisung, inzident zu prüfen ist (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 21 - Fall "Mehmet"; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 -11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289 = FamRZ 2002, 1111 [LS] und Urteil vom 8.3.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198).

    Eine Ausnahme von der Regel ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere eine Dauersperre sich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen als unvereinbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O. sowie Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289).

    Das mit ihr verbundene Einreise-, Aufenthalts- und Aufenthaltsgenehmigungsverbot soll den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289; Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

    Die unerlaubte Einreise konnte daher im Rahmen der streitigen Befristungsentscheidung nachteilig berücksichtigt werden (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Koppelung zwischen Fristende und erneuter Ausreise geeignet ist, spezialpräventive Bedenken zu zerstreuen und den generalpräventiven Zweck der Sperrwirkung wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Beschluss vom 20.2.2002 a.a.O. unter Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).

    Denn diese Erklärung ist rechtlich weder verbindlich noch wird der dann ins Auge gefasste Zeitraum auch nur angedeutet (vgl. demgegenüber der Sachverhalt im Senatsbeschluss vom 20.2.2002 a.a.O., wo die Ausländerbehörde in einem vergleichbaren Fall im Bescheid selbst eine - verkürzte - Frist von 11 Monaten "ab erneuter Ausreise" festsetzte).

  • BVerwG, 05.04.1984 - 1 C 57.81

    Ausländer - Ausweisung - Befristung - Sperrwirkung - Ermessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern - entsprechend dem akzessorischen Charakter der Sperrwirkung - auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 278, und vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201).

    Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem anschließenden Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorbehalten (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, DVBl. 1984, 783 = InfAuslR 1984, 201, sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Diese Wirkungen traten beim Kläger aufgrund der Abschiebung vom 22.9.1997 ein, da diese Abschiebung nach § 49 AuslG offensichtlich rechtmäßig war, was, anders als bei einer bestandskräftig gewordenen Ausweisung, inzident zu prüfen ist (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 21 - Fall "Mehmet"; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 -11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289 = FamRZ 2002, 1111 [LS] und Urteil vom 8.3.1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45, 198).

    Der Senat vermag - aufgrund der insofern maßgeblichen gegenwärtigen Sachlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 a.a.O. sowie Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG a.F. Nr. 70) - entgegen dem Verwaltungsgericht nicht festzustellen, dass eine sofortige Befristung nach dem Zweck der Ermächtigung die allein rechtmäßige Ermessensbetätigung wäre (vgl. § 114 VwGO).

  • BVerwG, 02.05.1996 - 1 B 194.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Neue Erkenntnisse nach Ergehen des Berufungsurteils;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Eine Ausnahme von der Regel ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Versagung der Befristung höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere eine Dauersperre sich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen als unvereinbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 a.a.O. sowie Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289).

    Denn an anderer Stelle stellt auch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass bei einer nachträglichen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Befristung der Sperrwirkungen nicht versagt werden darf, wenn die von dem ausgewiesenen Ausländer ausgehende Gefahr "nicht so gewichtig ist, dass sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt" (Beschluss vom 2.5.1996 - 1 B 194.95 -, InfAuslR 1996, 303; ebenso GK-AuslR § 8 Ardnr. 103; Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Bd. 1, § 8 Rdnr. 105 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 126.97

    Voraussetzungen für eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschem Ehegatten nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet, sondern eine Entscheidung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes offen lässt (Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 126/97 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 13).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 17.89

    Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG - Erschleichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern - entsprechend dem akzessorischen Charakter der Sperrwirkung - auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 278, und vom 5.4.1984 - 1 C 57.81 -, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201).
  • OVG Bremen, 08.06.1998 - 1 BB 207/98

    Ende der Sperrwirkung; Ermessen der Ausländerbehörde; Ehe des Ausländers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Der Kläger und seine Ehefrau müssen sich schutzmindernd entgegenhalten lassen, dass die Ehe während der Dauer der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG und nach Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt, mithin auf aufenthaltsrechtlich äußerst ungesichertem Boden geschlossen worden ist (so zutreffend auch OVG Bremen, Beschluss vom 8.6.1998 - 1 BB 207/98 -, InfAuslR 1998, 442; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, § 8 Rdnr. 52).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    In solchen Fällen, in denen eine Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind zumutbarerweise nur in Deutschland stattfinden kann, kommt der Pflicht des Staates zum Schutz der Familie eine Bedeutung zu, die mit der Interessenlage bei einer Ehe/Familie mit deutschen Staatsangehörigen vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.2.2000 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = InfAuslR 2002, 171).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03
    Aus dem vom Kläger angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.8.1999 ( - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67) ergibt sich nichts anderes.
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94

    Beschränkung des Rechtsanspruchs des ausländischen Ehegatten eines Deutschen auf

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02

    Ausnahmsweise Verstoß einer Ist-Ausweisung gegen MRK Art 8 - Achtung des Privat-

  • VG Karlsruhe, 19.06.2001 - 11 K 211/01

    Ausnahme von regelmäßiger Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 11 S 2240/01

    Zuständigkeit für abgelehnte Asylbewerber; Duldungsanspruch -

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

  • VG Karlsruhe, 19.02.2002 - 11 K 2455/01

    Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung im Regelfall

  • VGH Hessen, 28.10.1996 - 12 UE 628/96

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen; zur Sachdienlichkeit

  • VGH Hessen, 17.01.2003 - 3 UZ 484/01

    Gehörsrüge bei abgelehntem Beweisantrag

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind (vgl. bereits VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 11 AufenthG Rn. 4), weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden Visum- bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 46.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind (vgl. bereits VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2021, § 11 AufenthG Rn. 4), weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden Visum- bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22

    Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten;

    Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind (vgl. bereits VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 11 AufenthG Rn. 4), weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden Visum- bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

  • VG Minden, 13.09.2023 - 1 L 762/23

    Abschiebungsandrohung Anordnung Befristung Beziehung, familiäre Einreise- und

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 32).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 34).

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 35 f.); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 97 ff. (Stand: Oktober 2019); Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 11 Rn. 67 ff.

    vgl. OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 37).

    A.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 37).

  • VG Darmstadt, 22.09.2003 - 7 E 1002/00

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung

    Diese Wirkungen traten beim Kläger aufgrund der Abschiebung vom 08.03.1999 ein, da diese Abschiebung nach § 49 AuslG offensichtlich rechtmäßig war, was inzident zu prüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, EZAR 047 Nr. 3 = AuAS 2003, 184; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 21).

    Die Dauer der Sperrwirkung ist daher danach zu bestimmen, wann der oder die Ausweisungszwecke voraussichtlich erreicht sein werden, wobei nicht auf die abstrakt möglichen, sondern auf die in der zugrundeliegenden Ausweisungsverfügung konkret festgelegten Zwecke abgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.11.1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 278, und vom 05.04.1984 - 1 C 57.81 -, NVwZ 1984, 653 = InfAuslR 1984, 201; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, EZAR 047 Nr. 3 = AuAS 2003, 184).

    Sind diese Zwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (dazu BVerwG, Urt. v. 11.8.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.).

    Das Einreise-, Aufenthalts- und Aufenthaltsgenehmigungsverbot soll den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.).

    Daher ist das Gewicht des Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, auch für die Abschiebungssperrfrist nur insoweit erheblich, als es mit den Fristzwecken abzuwägen ist; ansonsten ist die Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen dem späteren - nach Fristende eröffneten - Aufenthaltsgenehmigungsverfahren vorzubehalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 3 B 11.16

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Befristung des an die

    Insofern soll die Abschiebesperrfrist den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - juris Rn. 34; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl., 2017, § 7 Rn. 239; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 11 Rn. 52; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 11 Rn. 119, Stand: Oktober 2015).

    Zwar sind bei der Bemessung der Abschiebungssperrfrist wie bei der ausweisungsbedingten Sperrfrist die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, insbesondere Art. 6 GG, sowie Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der EU-Grundrechte zu beachten und den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - juris Rn. 36), doch kommt vor allem den familiären Beziehungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern kein Gewicht zu, das eine kürzere Frist erforderte (vgl. 1 c).

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2013 - 8 LC 129/12

    Alleinige Vornahme der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1

    Dabei hat der Tatrichter in einem 1. Prüfungsschritt zu prognostizieren, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze").

    Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.).

    Dabei kann der aufgezeigte Maßstab für die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung grundsätzlich auch für die gesondert vorzunehmende Befristung der Wirkungen einer Abschiebung herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 126/20

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abwägung; Ägypten; Ausweisungsinteresse;

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu prognostizieren, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze").
  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839

    Prozesskostenhilfe; Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Erfordernis der

    Dementsprechend entfaltet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine unmittelbar drittschützende Wirkung dergestalt, dass der Betroffene bei Vorliegen eines Regelfalls einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich im Fall einer Ermessensreduzierung "auf Null" auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann (VGH Mannheim vom 26.3.2003 InfAuslR 2003, 333).

    Liegt eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, d. h. ein Fall, der durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt, so scheidet eine Befristung aus Rechtsgründen aus (VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).

    Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn der Ausländer in einem so hohen Maße eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, dass eine fortdauernde Fernhaltung vom Bundesgebiet geboten ist (HessVGH vom 25.6.1998 - 13 UZ 1215/89 - juris; VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).

    Ein solcher Fall kann auch angenommen werden, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat oder mehrmals hat abgeschoben werden müssen (BVerwG vom 11.8.2000 a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drs. 11/6321 S. 57; Hailbronner, AuslR, § 11 RdNr. 15), wenn ein Ausländer anschließend illegal wieder einreist oder erneut straffällig geworden ist (OVG Hamburg vom 13.2.1996 - Bf VI (VII) 32/94 - juris) und auch solange der Ausländer die Kosten der Abschiebung nicht bezahlt hat (HessVGH vom 25.6.1998 a.a.O.; VGH Mannheim vom 26.3.2003 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 22.03.2005 - 3 Bf 294/04

    Kein Entfallen der Sperrwirkungen von bestandskräftigen Ausweisungen mit dem

    Sind diese Zwecke bereits sämtlich erreicht, so ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 11.8.2000, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 26.3.2003, InfAuslR 2003 S. 333, 336).

    Soweit nach "regulärem" Ausländerrecht für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung teilweise andere Maßstäbe gelten als für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 26. März 2003, InfAuslR 2003 S. 333, 336 f.), kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an.

  • VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot in einem Altfall; Notwendigkeit

  • VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19

    Streit um die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines

  • OVG Hamburg, 18.12.2008 - 4 Bf 69/08

    Sperrwirkung der Ausweisung für andere Aufenthaltserlaubnisse auch nach Erteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13

    Zusammenrechnung von gesondert zu bemessene Fristen der Wirkungen einer

  • VG Stuttgart, 01.03.2012 - 11 K 3569/11

    Ausweisung; Befristungsentscheidung; Prognose hinsichtlich voraussichtlicher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Mitwirkungspflicht; Beweislast;

  • VG Karlsruhe, 14.11.2006 - 5 K 2075/05

    Fristbeginn für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines Ausländers.

  • VG Stuttgart, 20.06.2013 - 11 K 638/13

    Ausweisung und Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung einer der illegalen

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 19 ZB 11.191

    Ausweisungswirkungen, Ausnahmefall, Regelbefristung, aufenthaltsrechtliche

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 19 ZB 09.498

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 8 L 85/23

    Keine Fiktionswirkung; Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel;

  • VGH Bayern, 06.02.2008 - 19 C 07.3399

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Darlegungs- und Feststellungslast für

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 ME 146/20

    Abänderungsverfahren; Aufenthaltsverbot; aufschiebende Wirkung; Ausweisung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 12 B 19.11

    Ausweisung eines sorgeberechtigten mehrfach straffällig gewordenen

  • VGH Bayern, 11.09.2008 - 19 ZB 08.1679

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Ausweisung - Ausnahmefall

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2011 - 12 B 12.10

    Bestandskräftige Ausweisung; BtM-Delikt; türkischer Staatsangehöriger; Befristung

  • VG Stuttgart, 30.01.2012 - 11 K 2368/11

    Ausweisung eines Ausländers - Berücksichtigung des Kindeswohls -

  • VG Freiburg, 24.07.2007 - 1 K 1505/06

    Ausweisung einer assoziationsbegünstigten Türkin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 12 B 20.11

    Ausweisung eines mehrfach straffällig gewordenen Familienvaters: Befristung der

  • VG Hannover, 10.07.2013 - 4 A 1150/12

    Ausweisung, Befristung, Wirkung der Ausweisung, Befristung der Ausweisung,

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2004 - 13 S 268/04

    Keine Befristung der Ausweisungsverfügung bei Zweifeln an der Redlichkeit des

  • VG Oldenburg, 16.04.2007 - 11 B 716/07

    Sperrwirkung der Abschiebung bei mit einer deutschen Staatsangehörigen

  • VG Karlsruhe, 21.11.2012 - 4 K 1609/11

    Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung

  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 11 K 5175/10

    Eheschließung nach Ausweisung und Abschiebung; Schutzwürdigkeit der ehelichen

  • VG Oldenburg, 01.11.2004 - 11 A 5023/02

    Befristung der Ausweisung

  • VG Augsburg, 16.09.2010 - Au 1 K 10.997

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Ermessenentscheidung zur

  • VG Bayreuth, 13.03.2012 - B 1 K 09.545

    Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis

  • VG Freiburg, 10.09.2003 - 1 K 2562/02

    Ablehnung einer Regelbefristung

  • VG Augsburg, 16.01.2013 - Au 6 K 12.667

    Türkischer Staatsangehöriger; Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Untertauchen

  • VG München, 11.10.2006 - M 23 K 05.1637

    D (A), Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung, Ermessen, langfristig

  • VG Augsburg, 05.04.2005 - Au 1 K 05.184

    Ausländerrecht: Befristung bei Regelausweisung nach BtM-Straftat, Privilegierung

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