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   VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02   

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VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02 (https://dejure.org/2003,29635)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24.06.2003 - 6 K 245/02 (https://dejure.org/2003,29635)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - 6 K 245/02 (https://dejure.org/2003,29635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG; Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 39 EGV; Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • InfAuslR 2003, 365
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Daher kann auch eine Teilzeitbeschäftigung den Arbeitnehmerstatus begründen, selbst wenn die Einkünfte unter dem liegen, was im jeweiligen Mitgliedsstaat als Existenzminimum angesehen wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte aus der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durch andere Einkünfte ergänzt werden oder ob sich der Arbeitnehmer mit diesen Einkünften begnügt (EuGH, Urteile v. 23.03.1982, Rs. 53/81, Slg. 1982, 1035 und v. 03.06.1986, Rs. 139/85, Slg. 1986, 1741).

    Denn zum einen verfolgen diese Regelungen andere Zwecke als die Bestimmung der Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit; und zum anderen ist es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt, den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 39 EGV einschränkend zu definieren (EuGH, Urteile vom 03.07.1986, 66/85, Slg. 1986, 2121 und v. 23.03.1982, a.a.O.).

    Die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit darf nicht davon abhängig gemacht werden, welche Ziele ein Arbeitnehmer mit seinem Wunsch, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verfolgt, wenn er dort nur eine Tätigkeit, die den vorstehend dargelegten Kriterien entspricht, d.h. eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will (EuGH, Urt. v. 23.03.1982, a.a.O.).

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Daher kann auch eine Teilzeitbeschäftigung den Arbeitnehmerstatus begründen, selbst wenn die Einkünfte unter dem liegen, was im jeweiligen Mitgliedsstaat als Existenzminimum angesehen wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte aus der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durch andere Einkünfte ergänzt werden oder ob sich der Arbeitnehmer mit diesen Einkünften begnügt (EuGH, Urteile v. 23.03.1982, Rs. 53/81, Slg. 1982, 1035 und v. 03.06.1986, Rs. 139/85, Slg. 1986, 1741).

    Des Weiteren ist es unschädlich, wenn öffentliche Mittel zur Ergänzung des Einkommens in Anspruch genommen werden (EuGH, Urt. v. 03.06.1986, a.a.O.).

    So hat der Europäische Gerichtshof eine Beschäftigung von 12 Stunden wöchentlich als Musiklehrer für einen Zeitraum von 9 Monaten (Urt. v. 03.06.1986, a.a.O.), eine zehnwöchige Tätigkeit als Praktikantin, an die sich ein Studium anschloss (Urt. v. 26.02.1992, C-3/90), sowie die Ableistung von 60 Arbeitsstunden als Serviererin zwischen dem 5. März und dem 21. März 1986, an die sich ebenfalls ein Studium anschloss (Urt. v. 26.02.1992, Rs C-357/89), als Beschäftigungsverhältnisse angesehen, die den Arbeitnehmerstatus i.S.d. Art. 39 EGV (früher: Art. 48 EGV) bzw. der VO 1612/68 begründen.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (ständige Rspr. des EuGH; vgl. Urteile v. 03.07.1985, Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121; vom 26.02.1992, Rs. C-3/90, NVwZ 1991, 657 und vom 26.02.1992 - Rs. 357/89, Slg. 1992, I-1027).

    Dabei ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer nur sehr wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag arbeitet (EuGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O. und v. 26.02.1992, a.a.O.).

    So hat der Europäische Gerichtshof eine Beschäftigung von 12 Stunden wöchentlich als Musiklehrer für einen Zeitraum von 9 Monaten (Urt. v. 03.06.1986, a.a.O.), eine zehnwöchige Tätigkeit als Praktikantin, an die sich ein Studium anschloss (Urt. v. 26.02.1992, C-3/90), sowie die Ableistung von 60 Arbeitsstunden als Serviererin zwischen dem 5. März und dem 21. März 1986, an die sich ebenfalls ein Studium anschloss (Urt. v. 26.02.1992, Rs C-357/89), als Beschäftigungsverhältnisse angesehen, die den Arbeitnehmerstatus i.S.d. Art. 39 EGV (früher: Art. 48 EGV) bzw. der VO 1612/68 begründen.

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (ständige Rspr. des EuGH; vgl. Urteile v. 03.07.1985, Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121; vom 26.02.1992, Rs. C-3/90, NVwZ 1991, 657 und vom 26.02.1992 - Rs. 357/89, Slg. 1992, I-1027).

    Denn zum einen verfolgen diese Regelungen andere Zwecke als die Bestimmung der Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit; und zum anderen ist es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt, den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 39 EGV einschränkend zu definieren (EuGH, Urteile vom 03.07.1986, 66/85, Slg. 1986, 2121 und v. 23.03.1982, a.a.O.).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (ständige Rspr. des EuGH; vgl. Urteile v. 03.07.1985, Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121; vom 26.02.1992, Rs. C-3/90, NVwZ 1991, 657 und vom 26.02.1992 - Rs. 357/89, Slg. 1992, I-1027).

    So hat der Europäische Gerichtshof eine Beschäftigung von 12 Stunden wöchentlich als Musiklehrer für einen Zeitraum von 9 Monaten (Urt. v. 03.06.1986, a.a.O.), eine zehnwöchige Tätigkeit als Praktikantin, an die sich ein Studium anschloss (Urt. v. 26.02.1992, C-3/90), sowie die Ableistung von 60 Arbeitsstunden als Serviererin zwischen dem 5. März und dem 21. März 1986, an die sich ebenfalls ein Studium anschloss (Urt. v. 26.02.1992, Rs C-357/89), als Beschäftigungsverhältnisse angesehen, die den Arbeitnehmerstatus i.S.d. Art. 39 EGV (früher: Art. 48 EGV) bzw. der VO 1612/68 begründen.

  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Genehmigung erteilt oder versagt werden muss (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 15.2.2001, NVwZ 2001, 929).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Dazu gehören Ansprüche auf Sozialhilfe, auch wenn sie nicht in Anknüpfung an den Arbeitnehmerstatus bestehen (EuGH, Urt. v. 27.03.1985 - Rs. 249/83 - Slg. 1985, 973).
  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Diese Beschäftigung ist eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere handelt es sich weder um bloße Gefälligkeitsdienste noch um eine Beschäftigung, deren Zweck nicht die Erledigung bestimmter Aufgaben für den Arbeitgeber, sondern die bloße Rehabilitation und berufliche Wiedereingliederung des Beschäftigten ist (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 31.05.1989, Rs. 344/87, Slg. 1989, 1621).
  • BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (ständige Rspr. des EuGH; vgl. Urteile v. 03.07.1985, Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121; vom 26.02.1992, Rs. C-3/90, NVwZ 1991, 657 und vom 26.02.1992 - Rs. 357/89, Slg. 1992, I-1027).
  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

    Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass grundsätzlich auch geringfügige Beschäftigungen - im Rahmen sozialversicherungsfreier Arbeitsverhältnisse - die Arbeitnehmereigenschaft und damit auch aufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln können, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. September 1998 - B 7 AL 70/97 R -, InfAuslR 1999, 136 (Nebentätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit 20 Stunden/Woche); Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133 (geringfügige Beschäftigung mit 18 Wochenstunden); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 18 B 2762/97 -, InfAuslR 1999, 38 (Teilzeitbeschäftigung von monatlich 55 = wöchentlich 12, 69 Stunden bei einem Verdienst von monatlich 550,- DM); OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - OVG 8 S 35.96 -, InfAuslR 1997, 189 (geringfügige Beschäftigung mit 7, 5 Wochenstunden); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. April 2001 - 11 M 4041/00 -, InfAuslR 2001, 317 (geringfügige Beschäftigung); VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2003 - 6 K 245/02 -, InfAuslR 2003, 365 (geringfügige Beschäftigung mit 9 Wochenstunden); VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750 -, InfAuslR 1999, 223 (Nebentätigkeit eines Studenten zwischen 7, 5 und 15, 2 Stunden/Woche im Semester und 35, 5 Stunden/Woche während der Semesterferien); Gutmann in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: Februar 2007, Band 5, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 45 mit weiteren Nachweisen; Huber in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Mai 2006, Band 2, B 402, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 11, 16 f.
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