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   EuGH, 21.10.2003 - C-317/01 und C-369/01   

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EuGH, 21.10.2003 - C-317/01 und C-369/01 (https://dejure.org/2003,490)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2003 - C-317/01 und C-369/01 (https://dejure.org/2003,490)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 und C-369/01 (https://dejure.org/2003,490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziation EWG-Türkei - Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Abatay u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Artikel 41 Absatz 1; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 13
    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Stillhalteklauseln des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare ...

  • EU-Kommission

    Eran Abatay und andere (C-317/01) und Nadi Sahin (C-369/01) gegen Bundesanstalt für Arbeit

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Assoziierung , Außenbeziehungen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in zwei Rechtsstreitigkeiten wegen des Erfordernisses des Besitzes einer Arbeitserlaubnis in Deutschland für türkische Kraftfahrer zur Durchführung von grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr; Bedeutung der Stillhalteklauseln in Artikel 41 Abs. 1 des ...

  • Judicialis

    Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 6; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründu... ng einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 8; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 12; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 13; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 14; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 15; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 16; ; Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei Art. 22 Abs. 1; ; Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 23. November 1970 Art. 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Stillhalteklauseln des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls und des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE TÜRKEI-DEUTSCHLAND FÜR EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN DER TÜRKEI BEFAHREN, EINE ARBEITSERLAUBNIS VERLANGT, SO STELLT DIES EIN HINDERNIS FÜR DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DAR

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Abatay u.a.

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.10.2003)

    Grenzüberschreitender Lkw-Verkehr ohne Arbeitserlaubnis // türkische Unternehmer und Fahrer gestärkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Untersagung der Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt - Persönlicher und zeitlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 199 (Ls.)
  • InfAuslR 2004, 32
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Die unmittelbare Wirkung sowohl des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls als auch des Artikels 13 des Beschlusses Nr. 1/80 wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits festgestellt (vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98, Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnrn.

    Diese Bestimmungen enthalten nämlich klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte, eindeutige Stillhalteklauseln, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründen, die rechtlich eine reine Unterlassungspflicht ist (vgl. Urteil Savas, Randnrn.

    Bei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung gestützt, nach der die Vorschriften über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziation EWG-Türkei) beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich die Stellung türkischer Arbeitnehmer regeln, die im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund rechtmäßiger Ausübung einer Beschäftigung von gewisser Dauer nach den in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Bedingungen bereits ordnungsgemäß eingegliedert sind (vgl. u. a. Urteil Savas, Randnr. 58).

    Die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat unterliegt daher im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates; der Betroffene kann sich auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbständigen Tätigkeit und damit verbunden auf dem Gebiet des Aufenthalts von Gemeinschaftsrechts wegen nur berufen, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits in einer ordnungsgemäßen Situation befindet (vgl. Urteil Savas, Randnr. 65).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Weiter geht aus dem Wortlaut des Artikels 14 des Assoziierungsabkommens sowie aus dem Zweck der Assoziation EWG-Türkei hervor, dass die im Rahmen der Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG) und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) sowie im Rahmen der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in Bezug auf Artikel 12 dieses Abkommens betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Nazli, Randnr. 55, und Kurz, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-369/01

    Abatay u.a. - Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    In den verbundenen Rechtssachen C-317/01 und C-369/01.

    betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Eran Abatay u. a. (C-317/01), Nadi Sahin (C-369/01).

    Der 11. Senat des Bundessozialgerichts ist daher der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge; er hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Einführung nationaler Regelungen verbietet, die im Vergleich zu der am 1. Dezember 1980 geltenden nationalen Rechtslage allgemein für türkische Arbeitnehmer neue Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt vorsehen, oder bezieht sich das Verbot der Einführung neuer Beschränkungen gemäß Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nur auf den Zeitpunkt des erstmaligen ordnungsgemäßen Aufenthalts und der erstmaligen ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Arbeitnehmers? 2. Ist Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 auch auf in der Türkei beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, die als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr regelmäßig einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchfahren, ohne dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats anzugehören? 3. Ist Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls so auszulegen, dass a) ein türkischer Arbeitnehmer berechtigt ist, sich auf eine protokollwidrige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu berufen, und - falls ja - b) auch dann eine neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beschränkt und dadurch für türkische Unternehmer, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Teilnahme am freien Dienstleistungsverkehr erschwert? Rechtssache C-369/01.

    Da die Rechtssachen C-317/01 und C-369/01 miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident des Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 5. November 2001 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Weiter geht aus dem Wortlaut des Artikels 14 des Assoziierungsabkommens sowie aus dem Zweck der Assoziation EWG-Türkei hervor, dass die im Rahmen der Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG) und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) sowie im Rahmen der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in Bezug auf Artikel 12 dieses Abkommens betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile Nazli, Randnr. 55, und Kurz, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden nämlich - im Anschluss an den Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrats vom 20. Dezember 1976 über die Durchführung von Artikel 12 des Assoziationsabkommens - einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EWG-Vertrag, später die Artikel 48 und 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 40 EG) sowie 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 40).

    Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. in Bezug auf den in mehreren Artikeln des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" Urteile Birden, Randnr. 51, vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

    Was, erstens, Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so ergibt sich zwar aus den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, dass die Kläger Abatay u. a. sich in einer "ordnungsgemäßen" Lage im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes befanden, da sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die Ausübung einer Berufstätigkeit nachgekommen sind (vgl. in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses Urteile Birden, Randnr. 51, Nazli, Randnr. 31, und Kurz, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass es nicht als geeignete Maßnahme erscheint, von Arbeitnehmern, die von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses Staates begehren, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, den Besitz einer Arbeitsgenehmigung zu verlangen, die den Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt regeln soll (vgl. in Bezug auf Artikel 59 EG-Vertrag Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Eine Beschränkung des in Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verankerten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs stellt eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung dann dar, wenn sie die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis wie einer Arbeitserlaubnis abhängig macht (vgl. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 12, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 15, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass es nicht als geeignete Maßnahme erscheint, von Arbeitnehmern, die von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses Staates begehren, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren, den Besitz einer Arbeitsgenehmigung zu verlangen, die den Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum nationalen Arbeitsmarkt regeln soll (vgl. in Bezug auf Artikel 59 EG-Vertrag Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, und Vander Elst, Randnr. 21).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Daraus geht nämlich hervor, dass Artikel 14 ebenso wenig wie die entsprechenden für Arbeitnehmer (vgl. in Bezug auf Artikel 12 des Assoziationsabkommens Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jedoch ein Leistungserbringer gegenüber dem Staat, in dem er ansässig ist, auf das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr nur dann berufen, wenn die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 30, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 21.10.2003 - C-317/01
    Vielmehr soll die Stillhalteklausel hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung die Mitgliedstaaten davon abhalten, Bestimmungen, die die Verwirklichung des Zieles des Beschlusses Nr. 1/80, nämlich die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beeinträchtigen, zu erlassen, auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freizügigkeit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet des Zugangs zu einer Beschäftigung beibehalten werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82, Peskeloglou, Slg. 1983, 1085, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-355/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551, Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. - Slg. 2003, I-12301 Rn. 58 f.).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Sie zielen auf die den Mitgliedstaaten verbliebene Kompetenz, die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu regeln (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - Slg. I-12301 Rn. 80; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 57).

    Diese nationale Regelungszuständigkeit unterliegt jedoch dem Vorbehalt, dass neue Vorschriften die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den Zugang zur Beschäftigung sowie den damit verbundenen Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen nicht strengeren Bedingungen als denjenigen unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Stillhalteklausel in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 66 bis 74; Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05 - Tum und Dari - a.a.O. Rn. 53, 58 und 63).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die genannten Verschlechterungsverbote ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die rechtliche Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die beim Inkrafttreten der Verbote 1972 bzw. 1980 galten, erschwert, für ihn also ungünstiger ist; dabei sind die Rechtsprechung zu den damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen (Urteil vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98 - Savas - a.a.O. Rn. 70 f.; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 116).

    Deshalb kann er sich nicht auf Art. 13 ARB 1/80 berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 und Rs. C-369/01 - Abatay u.a. - a.a.O. Rn. 84).

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Daher können sich türkische Staatsangehörige, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnr. 54, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnrn.

    69 und 71 vierter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringt, und türkische Staatsangehörige, die bei einem solchen Unternehmen als Fernfahrer beschäftigt sind, auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen können (Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die im Rahmen der Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Abatay u. a., Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, Tum und Dari, Randnr. 52, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Diese beiden Bestimmungen haben zwar dieselbe Funktion, jedoch ihren jeweils eigenen, genau bestimmten Bereich, so dass sie nicht zusammen angewandt werden können (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 86).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    81 und 84 des Urteils vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301), so auszulegen, dass sich ein Ausländer, ein türkischer Staatsangehöriger, der die Vorschriften für die erstmalige Aufnahme und den Aufenthalt im Inland beachtet hat und vom 14. Dezember 2000 bis 2. Oktober 2002 bei verschiedenen Arbeitgebern ordnungsgemäß abhängig beschäftigt war, jedoch nicht rechtzeitig um Verlängerung der Gültigkeit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ersucht hat, so dass er sich nach Ablauf dieser Erlaubnis und zum Zeitpunkt des Antrags auf deren Verlängerung nach nationalem Recht nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhielt und keine Erlaubnis hatte, im Inland eine Beschäftigung auszuüben, auf diese Bestimmung berufen kann?.

    Was zum anderen den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben muss, so dass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (vgl. u. a. Urteil Abatay u. a., Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in einer ordnungsgemäßen Situation befindet, nicht zugutekommen (Urteil Abatay u. a., Randnr. 85).

    Nach ständiger Rechtsprechung können sich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmung gilt, vor den innerstaatlichen Gerichten auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26, und Abatay u. a., Randnrn.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet die in Art. 13 enthaltene Stillhalteklausel allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    Da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und dass die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (vgl. Urteile vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 50, und Abatay u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 98).

    Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 97).

    33 Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 96).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 92, 93, 102 und 105).

    55 Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 110).

    56 Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 111).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 116).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

    Das bedeutet, dass die auf diesem Gebiet zu erlassenden Vorschriften nicht notwendig denen entsprechen, die aufgrund des AEU-Vertrags gelten, und dass die Ausdehnung der den Verkehr betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf die Republik Türkei nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 96 und 97).

    Gleichwohl hat Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls unmittelbare Wirkung und kann daher vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden, um damit die Anwendung entgegenstehender Normen des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung enthält eine Stillhalteklausel, die die Mitgliedstaaten der Union verpflichtet, die Einführung neuer Maßnahmen zu unterlassen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58, 59 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 26), für die Republik Österreich also am 1. Januar 1995.

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, gilt diese Pflicht auch im Bereich der Beförderungsdienstleistungen (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 92 und 93).

    Um feststellen zu können, ob diese Stillhalteverpflichtung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, ist zu prüfen, ob diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs beinhaltet und, falls das zu bejahen ist, ob es sich um eine neue Beschränkung handelt (Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 110).

    In Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs beinhaltet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die die Ausübung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer Genehmigung abhängig macht, eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten elementaren Grundsatzes darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Frage angeht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine neue Beschränkung darstellt, was die österreichische Regierung bestreitet, ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, die allein für die Auslegung nationalen Rechts zuständig sind, festzustellen, ob diese Regelung in dem Sinne neu ist, dass sie die Situation türkischer Unternehmer gegenüber jener Situation erschwert, die sich aus den in Österreich für sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls für diesen Mitgliedstaat, also dem 1. Januar 1995, geltenden Vorschriften ergab (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 116).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

  • VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11

    Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

  • LSG Bayern, 22.04.2010 - L 10 AL 42/06

    Ausländerbeschäftigung - Gebührenerhebung für die Durchführung der Vereinbarung

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

  • VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11

    Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2083

    Art. 13 ARB 1/80 findet auch auf türkische Staatsangehörige Anwendung, die

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

  • EuGH, 09.02.2023 - C-402/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u.a. (Retrait du droit de séjour d'un

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 11 S 1711/15

    Ehegattennachzug zu türkischem Arbeitnehmer ohne Einholung eines nationalen

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 3/04 R

    Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im grenzüberschreitenden

  • OVG Sachsen, 13.10.2020 - 3 B 181/20

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nach Assoziationsabkommen EWG / Türkei;

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • VG Berlin, 03.07.2001 - 11 A 565.01

    Visumsfreiheit türkischer Fernfahrer, die bei Unternehmen mit Sitz in der Türkei

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 60/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 6 S 21.532

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag

  • BVerwG, 13.09.2007 - 3 C 49.06

    Güterkraftverkehr; grenzüberschreitender Güterkraftverkehr; Gemeinschaftslizenz;

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • BGH, 16.12.2009 - V ZB 148/09

    Eigenverantwortliche Überprüfungspflicht des Haftrichters hinsichtlich der

  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

  • EuGH, 04.09.2014 - C-474/12

    Schiebel Aircraft - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • VG München, 07.03.2013 - M 12 K 12.6067

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • VG Gelsenkirchen, 14.06.2012 - 16 L 322/12

    Selbständige Tätigkeit; Stillstandklausel

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21

    Ausländerrecht

  • VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 69/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 61/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • VGH Hessen, 18.07.2006 - 2 UE 2037/05

    Erteilung von Fahrerbescheinigungen für türkische Lastkraftwagen-Fahrer

  • VG München, 18.03.2014 - M 4 K 12.6333

    Ausländerrecht; Niederlassungserlaubnis; "Stand-still"; Sprachkenntnisse;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2006 - 7 B 13.05

    Erforderlichkeit eines Visums für türkische Fernfahrer im grenzüberschreitenden

  • BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 63/03 R

    Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 13 ME 344/19

    Eine Fortbestandsfiktion vermittelt weder eine ordnungsgemäße Beschäftigung noch

  • VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 18.10

    Güterkraftverkehr; LKW-Verkehr; Güterverkehr; Einzelfahrtgenehmigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 12 B 46.09

    Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger zu Besuchszwecken?

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05

    Ausweisung eines in der BRD als Sohn türkischer Eltern geborenem

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-268/11

    Gülbahce - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Grundsatz der

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 90/00 R

    Europäischer Gerichtshof (EUGH) in der Sache Eran Abatay und Nadi Sahin

  • VG Gelsenkirchen, 21.08.2007 - 7 L 433/07

    Güterkraftverkehr, Güterverkehr, Fahrerbescheinigung, Gemeinschaftslizenz,

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1159

    Beeinträchtigung öffentlicher Belange bei laufendem Bezug von Sozialleistungen

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1155

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 8 L 127/11

    Besuchsvisum, Schengen-Visum, Fiktionswirkung, türkische Staatsangehörige,

  • VG Berlin, 13.02.2013 - 23 K 91.12

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 11.1156

    Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; Niederlassungserlaubnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14

    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung durch türkischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • BVerwG, 29.06.2007 - 1 B 133.06

    Ausländerrecht: Ausweisung // Betäubungsmittelstraftaten; deutsch verheirateter

  • VG Darmstadt, 01.12.2015 - 5 K 1261/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • VG München, 09.02.2011 - M 23 K 10.1983

    Visumsfreie Einreise von türkischen Staatsangehörigen

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 11 ME 342/06

    Anwendung; Assoziierungsabkommen; Aufenthaltserlaubnis; Gemeinschaftsrecht;

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2010 - 11 L 1052/09

    Selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse Niederlassungsabkommen

  • VG Gelsenkirchen, 01.03.2004 - 7 L 2482/03

    Anspruch auf Anerkennung einer Fahrerbescheinigung für türkische "Alt"-Fahrer

  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

  • EuGH, 14.01.2015 - C-171/13

    Demirci u.a.

  • VG Aachen, 29.12.2004 - 8 K 3570/04

    Gemeinschaftsrecht, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis,

  • LAG Berlin, 09.07.2004 - 8 Sa 804/04

    Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge einer Baufirma mit Sitz in der Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • VGH Hessen, 10.10.2013 - 9 B 1648/13

    Berufen eines türkischen Ehepartners auf die bis 2011 geltende Voraussetzung

  • VG München, 13.09.2012 - M 12 K 12.2888

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Standstillklausel; Erteilung einer

  • VG München, 18.01.2011 - M 24 E 10.4626

    Zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis im Fall des §

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Richtlinie 86/653/EWG - In der Türkei tätiger

  • OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12

    Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines

  • VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei zwangsweisem Aufenthalt in der Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • VG Berlin, 28.01.2009 - 2 V 76.07

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • VGH Hessen, 19.04.2010 - 11 B 2767/09

    Ausländerrecht - Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80; Ausländerrecht -

  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-225/12

    Demir - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 - 16 K 3500/09

    Ordnungsmäßiger Wohnsitz, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitserlaubnis,

  • VG Berlin, 24.02.2010 - 1 A 114.08

    Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen

  • VG Hamburg, 29.11.2010 - 11 K 1998/09

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • LSG Bayern, 30.09.2010 - L 10 AL 222/07

    Arbeitsgenehmigung-EU - Entsendung tschechischer und slowakischer

  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 86/03 R

    Ersuchen um Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

  • VG Berlin, 04.03.2008 - 18 V 70.06

    Voraussetzungen für den Nachzug eines 16-jährigen Kindes zum Zwecke der

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