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   VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06   

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VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06 (https://dejure.org/2006,605)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 (https://dejure.org/2006,605)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 (https://dejure.org/2006,605)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 Abs 3 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, Art 8 Abs 1 MRK
    Ausländer; Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit; Aufenthaltserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 a Abs. 2; EMRK Art. 8
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Ausreisehindernis, Aufenthaltsdauer, Integration, Situation bei Rückkehr, Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, Zuständigkeit, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § 25 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60a Abs. 2; ; EMRK Art. 8

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine aufschiebende Wirkung aufgrund faktischer Integration nach Art. 8 EMRK für Ashkali-Familie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Hinblick auf Art. 8 EMRK - Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ausreise, Integration, Privatleben, Unmöglichkeit, inlandsbezogen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Art.8 I EMRK, Schutz des Privatlebens, , Kosovo, Integration, Verwurz

Besprechungen u.ä.

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 8 I EMRK, Schutz des Privatlebens, Kosovo, Integration, Verwurzelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 162
  • NVwZ-RR 2006, 826
  • DVBl 2006, 719 (Ls.)
  • DÖV 2006, 572
  • InfAuslR 2006, 217
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2005 - 1 S 3023/04

    Aufenthalt; zum Abschiebungsschutz gem MRK Art 8

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen: Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen zumindest in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 und vom 7. Oktober 2004, a. a. O.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 - InfAuslR 2006, 70; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124).

    Denn dieser Fall war - worauf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 2. November 2005, a. a. O., zu Recht hingewiesen hat - durch die Atypik geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist, und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen.

    Geht es - wie hier - um die Rückführung einer gesamten Familie mit Kindern, sind dabei auch Fertigkeiten und mögliche Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005, a. a. O.).

    Eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht nicht, da der gesamten Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verweigert wird und alle Familienmitglieder in ihr Heimatland zurückkehren sollen (vgl. zu einem insofern parallel gelagerten Fall: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 - a. a. O.).

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (st. Rspr. des EGMR, vgl. nur EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004, a. a. O., sowie vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u. a./Deutschland], NVwZ 2005, 1043).

    Aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats greifen demgemäß nicht regelmäßig, sondern nur (ausnahmsweise) bei Hinzutreten bestimmter Umstände in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens ein (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidung vom 7. Oktober 2004, a. a. O.).

    Vor dem Hintergrund der durch die EMRK nicht berührten Kompetenz der Vertragsstaaten, das Aufenthaltsrecht für fremde Staatsangehörige zu regeln, lässt sich ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- oder des Privatlebens daher nicht schon mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidung vom 7. Oktober 2004, a. a. O., die eine Familie betraf, die seit 14 Jahren ihren Aufenthalt in Deutschland hatte).

    In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen: Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen zumindest in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 und vom 7. Oktober 2004, a. a. O.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 - InfAuslR 2006, 70; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124).

  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban/Deutschland], NVwZ 2005, 1046, sowie vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - [Sisojeva/Lettland, InfAuslR 2005, 349).

    Über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden, ist nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen vielmehr das Recht der Vertragsstaaten (st. Rspr. des EGMR, vgl. nur EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004, a. a. O., sowie vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u. a./Deutschland], NVwZ 2005, 1043).

  • EGMR, 16.06.2005 - 60654/00

    SYSSOYEVA ET AUTRES c. LETTONIE

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    Die EMRK und damit auch die Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhalten nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten und nicht ausgewiesen zu werden (st. Rspr. des EGMR, vgl. etwa Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban/Deutschland], NVwZ 2005, 1046, sowie vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - [Sisojeva/Lettland, InfAuslR 2005, 349).

    Die Entscheidung des EGMR vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva/Lettland, a. a. O.), in der ein schutzwürdiges Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund intensiver persönlicher und familiärer Bindungen bejaht wurde, steht dem Regelerfordernis eines erlaubten Aufenthalts nicht entgegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 11 S 2779/04

    Bindungswirkung einer negativen Statusfeststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    Die (rechtliche oder tatsächliche) Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt als Mindestvoraussetzung das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses voraus und verlangt zusätzlich, dass dem Ausländer auch die freiwillige Ausreise nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - 7 TG 2857/05 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 - VBlBW 2005, 356).
  • VG Darmstadt, 21.12.2005 - 8 G 2120/05

    Aufenthaltserlaubnis, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, inlandsbezogene

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Dezember 2005 - 8 G 2120/05 (2) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1999 - 4 L 195/98
    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen: Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus stehen zumindest in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen (so tendenziell auch EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 und vom 7. Oktober 2004, a. a. O.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 - InfAuslR 2006, 70; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06
    Da ferner weder höherrangiges Recht noch Art. 8 EMRK dem deutschen Gesetzgeber vorgeben, wie er diese Gewährleistung der EMRK im nationalen Ausländerrecht verwirklicht, hat es beim Ausschluss dieses inlandsbezogenen Tatbestandes aus dem Geltungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG sein Bewenden (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 [zu § 53 Abs. 4 AuslG]; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 60 AufenthG Rdnr. 47; Benassi, InfAuslR 2005, 357, 360 f.).
  • VG Stuttgart, 10.01.2017 - 11 K 2461/16

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Sie konnten daher kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826 und Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -).
  • VGH Hessen, 07.07.2006 - 7 UE 509/06

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -).

    Eine schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse kann somit während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erfolgen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 - InfAuslR 2004, 70; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 S 3023/04 - InfAuslR 2006, 70 [71]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2006, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.1999 - 4 L 195/98 - NordÖR 2000, 124; Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217).

    Denn dieser Fall ist - wie der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 02.11.2005, a. a. O.) zutreffend angenommen hat - durch die Atypik geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist, und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2012 - 8 LB 5/11

    Positive Integrationsprognose bei Einfügen eines ausländischen Jugendlichen in

    43 Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, NVwZ-RR 2006, 826, 827; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.).
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