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   BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17   

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https://dejure.org/2017,28421
BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,28421)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - V ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,28421)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,28421)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 3 S 1 Nr 4 AufenthG
    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

  • IWW

    § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG, § ... 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 50 Abs. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Vereitelung einer konkreten, auf die Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Vereitelung einer konkreten, auf die Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1640
  • FGPrax 2017, 231
  • InfAuslR 2017, 345
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    a) Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).
  • LG Münster, 22.02.2016 - 5 T 42/16

    Unzulässigkeit der Verhängung der Abschiebehaft gegenüber einem mit einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 10/16

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer; Haftgrund der unerlaubten

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).
  • LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund der Entziehung von der Abschiebung bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 129/17

    Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft; Haftgrund des nicht

    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 6).

    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dagegen für die Änderung eines Anhaltspunkts für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG: Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7); nachdem die angeordnete Haftzeit im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits abgelaufen war, schied eine solche Anhörung ohnehin aus.

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    (bb) Deshalb setzt der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG voraus, dass der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 120).
  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18

    Vorübergehendes Verbergen eines Ausländers als ein konkreter Anhaltspunkt für das

    Vereitelt der Ausländer - wie hier - eine Abschiebung, indem er sich verborgen hält, stellt dieses Verhalten nicht nur einen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr dar; zugleich ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gegeben, weil sich der Ausländer auf sonstige Weise der Abschiebung entzogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6).
  • BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17

    Anordnung von Abschiebungshaft; Haftgrund der unerlaubten Einreise; Vollziehbare

    Im Grundsatz zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein, dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

    (bb) Deshalb setzt der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG voraus, dass der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6; Bergmann/Dienelt/Winkelma nn, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 120).
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 138/18

    Rechtswidrige Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers;

    Denn es handelt sich um einen neuen Haftgrund; auf einen solchen kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich angehört zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dagegen für die Änderung eines Anhaltspunkts für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG aF: Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7).
  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft zur Vorbereitung

    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 39 T 39/22
    Denn dazu müsste die Betroffene zu diesen Umständen persönlich angehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 017 - V ZB 21/17, juris mwN).
  • LG Münster, 21.11.2019 - 5 T 697/19
    § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG entspricht im Wesentlichen dem früheren Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG a.F. Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17 -, Rn. 6, juris).
  • LG Dortmund, 17.10.2017 - 9 T 374/16

    Voraussetzungen für eine Überstellungshaft eines Ausländers

    Jedoch kann ein Austausch des Haftgrundes nicht ohne (erneute) persönliche Anhörung des Betroffenen erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017, Az. V ZB 21/17, BeckRS 2017, 119956, Rz. 9 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28420
BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16 (https://dejure.org/2017,28420)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - V ZB 127/16 (https://dejure.org/2017,28420)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 (https://dejure.org/2017,28420)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 5 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG
    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • IWW

    § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § ... 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 15 AufenthG, Art. 14 VO (EG) Nr. 562/2006, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 15 Nr. 5 AufenthG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 62 FamFG, § 71 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, § 4 AufenthG, § 3 AufenthG, §§ 12, 15 Abs. 2 VwVG, § 15 Abs. 5 AufenthG, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG, § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 AufenthG, § 62 Abs. 4 AufenthG, § 13 AufenthG, § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Zurückweisungshaft; Darlegung der Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag; Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für die richterliche Anordnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62, AufenthG § 58, AufenthG § 15, FamFG § 62
    Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Haftgrund, Einreiseverweigerung, Zurückweisung, Abschiebungshaft, unerlaubte Einreise

  • rewis.io

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 5
    Anordnung von Zurückweisungshaft; Darlegung der Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag; Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für die richterliche Anordnung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 5 ; AufenthG § 62 Abs. 3
    Anordnung von Zurückweisungshaft; Darlegung der Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag; Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für die richterliche Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 231
  • InfAuslR 2017, 345
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16
    Rechtsschutz wird insoweit allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 11, 21 zum Transitaufenthalt; Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 69; BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 15 AufenthG Rn. 7).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).

    Das schließt nicht nur die geforderte entsprechende Anwendung der für die Anordnung von Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 3 AufenthG und von Rücküberstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung erforderlichen Haftgründe (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10), sondern auch deren Substitution durch solchen Haftgründen funktionell entsprechende zusätzliche Voraussetzungen und insbesondere durch den begründeten Verdacht der unerlaubten Einreise, aus.

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auf die Zurückweisungshaft ist Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung nicht anzuwenden (Ergänzung von Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017, V ZB 127/16, juris Rn. 10).

    aa) Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Haft kann gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG - ungeachtet der stets zu prüfenden Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen - bereits dann angeordnet werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 19).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

    Daraus folgt, dass § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass - anders, als es dem deutschen Gesetzgeber vorschwebte (dazu: BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16, vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 5, und vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10) - für eine Haftanordnung ein Haftgrund vorliegen muss (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 14).
  • LG Ingolstadt, 04.08.2020 - 22 T 1834/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Asylverfahren,

    An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht schon dann rechtlich eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat, sondern erst dann, wenn er die Grenzübergangsstelle endgültig passiert hat (BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 13 AufenthG Rn. 2) (BeckRS 2017, 119954, beckonline).

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 11) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat daran nicht fest.
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 11) etwas anders zu entnehmen sein sollte, hat der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat bereits klargestellt, dass er daran nicht mehr festhält (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 10).
  • LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18

    Anordnungen sowie die Verlängerung der Zurückweisungshaft eines pakistanischen

    Ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist bei Zurückweisungen nicht erforderlich, zumal § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht auf diese Norm verweist (BGH Beschluss vom 22.06.2017, V ZB 127/16).
  • LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19

    Unzureichende Reisedokumente

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).
  • LG Ingolstadt, 30.04.2018 - 33 T 513/18

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Haftgrundes bei Zurückweisungen

    Ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist bei Zurückweisungen nicht erforderlich, zumal § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht auf diese Norm verweist (BGH Beschluss vom 22.06.2017, V ZB 127/16).
  • LG Landshut, 23.01.2020 - 63 T 87/20

    Beschwerde, Einreise, Beiordnung, Anordnung, Haftantrag, Zulassung,

  • LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19

    Abschiebungshaft, nigeria, Zulassung, Insasse, Fernreisebus, Duldung

  • AG Ingolstadt, 17.05.2019 - 3 XIV 198/19

    Freiheitsentziehungsverfahren

  • AG Ingolstadt, 31.10.2019 - 4 XIV 444/19

    Haft zur Sicherung der Abschiebung - Verlängerung

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