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   OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - I-2 U 126/09   

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OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - I-2 U 126/09 (https://dejure.org/2010,2312)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2010 - I-2 U 126/09 (https://dejure.org/2010,2312)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2010 - I-2 U 126/09 (https://dejure.org/2010,2312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • InstGE 12, 114
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 - O......), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).
  • LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 29/09

    Einstweilige Verfügung im Patentverletzungsverfahren: Gesicherte Schutzrechtslage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
    Ist die Zeit zwischen Veröffentlichung der Patenterteilung und dem Verhandlungstermin im Verfügungsverfahren besonders kurz, so dass dem Antragsgegner nicht einmal eine vernünftige Recherche nach möglichem Stand der Technik zuzumuten war, so kann der Verfügungsantrag sogar ohne konkrete Benennung von Entgegenhaltungen zurückzuweisen sein, weil die Schutzrechtslage unklar und die Erwartung nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei angemessener Recherche relevanter Stand der Technik aufgefunden werden kann (LG Mannheim, InstGE 11, 159 - VA-LCD-Fernseher II).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2009 - 2 U 87/08

    Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
    Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Angriff auf das Verfügungspatent so rechtzeitig initiiert und substantiiert wird, dass der Antragsteller bei gehöriger Anstrengung Übersetzungen noch rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin beibringen kann (Senat, Urteil vom 14.07.2009 - I-2 U 87/08).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2009 - 2 U 55/08

    Stabilisierung von Förderstrecken-Druckprodukten III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
    Dies kann sich - wie beispielsweise bei einem patentierten Arzneimittel und dem Auftreten von Generikaherstellern - von selbst verstehen und bedarf ansonsten eines substantiierten Sachvortrages und der Glaubhaftmachung durch den Antragsteller (Senat, Urteil vom 19.03.2009 - I-2 U 55/08).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Ein Sonderfall wird beispielsweise angenommen, wenn der Verfügungsbeklagte oder ein sonstiger kompetenter Wettbewerber sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn ( z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf I-2 U 17/17, Urt. v. 14.12.2017; OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 4902; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 13744; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 08596; OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 15862 - Harnkatheter; OLG Düsseldorf GRUR 2008, 1077 - Olanzapin).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    2008, 327 - Olanzapin; InstGE 12, 114 = …

    Vielmehr ist es notfalls Sache des Antragstellers, diejenigen Übersetzungsarbeiten zu leisten, die erforderlich sind, um dem Verletzungsgericht die Gewissheit zu verschaffen, dass der unternommene Angriff gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatentes aussichtslos ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Senat, Urteil vom 14.07.2009 - I-2 U 87/08).

    Aus derselben Überlegung heraus geht es zu Lasten des Verfügungsklägers, wenn sich die Erfolgsaussichten deshalb nicht abschließend klären lassen, weil die Technik des Verfügungspatentes komplex und einer verlässlichen Beurteilung durch das Verletzungsgericht nicht zugänglich sind (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    Der Senat verkennt insoweit nicht, dass das Verfügungsschutzrecht grundsätzlich mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden muss, damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatentes sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrages niederschlagen können (vgl. Senat, InstGE 7, 147 - Kleinleistungsschalter; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
    Denn zwischen unmittelbaren Wettbewerbern kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II; GRUR-RR 2013, 236 (239 f) - Flupirtin-Maleat; GRUR-RS 2021, 4420 - Cinacalcet II; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz), weil dem Antragsteller vor dem Hintergrund der zeitlichen Begrenzung seines Schutzrechts (vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 (Rn 61) - Olanzapin und InstGE 12, 114 (Rn 29) - Harnkatheterset) in der Regel nicht zuzumuten ist, die Verletzung seines Ausschließlichkeitsrechts weiter hinzunehmen und ihn darauf zu verweisen, seinen Schaden in einem späteren Hauptsacheverfahren zu liquidieren (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 (Rn 8) - Inhalator; vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 (Rn 52) - Ausrüstungssatz).

    Der Rechtsbestand muss so weit gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 (Rn 12) - Harnkatheterset).

    Die Einschätzung der Rechtsbeständigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 (Rn 27) - Olanzapin; InstGE 12, 114 (Rn 14) - Harnkatheterset).

    Es kann sich nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt verlassen, sondern hat selbständig zu klären, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfügungspatent ggf. keinen Bestand haben wird (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 (Rn 14) - Harnkatheterset; GRUR-RS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

    Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schlüssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners möglich sein, um einem Verfügungsantrag den Erfolg versagen zu können (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 (Rn 14) - Harnkatheterset; GRUR-RS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

    Zuvorderst muss das Verfügungsschutzrecht, damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrags niederschlagen können, allerdings überhaupt mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur sie das Patent tatsächlich zu Fall bringen können (OLG Düsseldorf InstGE 7, 147 - Kleinleistungsschalter; InstGE 12, 114 (Rn 15) - Harnkatheterset).

    Die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Einwendungen dürfen sich bei der im Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht als haltlos erweisen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 (Rn 18) - Harnkatheterset).

    Solche Umstände, bei denen die Anforderungen an den Rechtsbestand herabgesetzt sind, sind jedenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 (Rn 18) - Harnkatheterset; Mitt.

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