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   OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - VI-U (Kart) 18/01   

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OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - VI-U (Kart) 18/01 (https://dejure.org/2002,21511)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2002 - VI-U (Kart) 18/01 (https://dejure.org/2002,21511)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - VI-U (Kart) 18/01 (https://dejure.org/2002,21511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • InstGE 2, 168
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Düsseldorf, 09.02.1999 - 4 O 395/98

    Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Verfügungspatentes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - U (Kart) 18/01
    Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits fand auf Antrag der Klägerin außerdem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, in welchem das Landgericht Düsseldorf der Beklagten durch Urteil vom 9.2.1999 (Az. 4 O 395/98; Anl. K 7) unter anderem untersagte, Spundfässer aus thermoplastischem Kunststoff gemäß dem Anspruch 1 des Klagepatents herzustellen und in Verkehr zu bringen (dieses Verfahren betraf die Ausführungsform "SR 220 Super Roll, Version 2" der Beklagten).

    Die Abschlusserklärung stellt mit rechtlicher Wirkung für die Parteien lediglich den Unterlassungsausspruch des Verfügungsurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9.2.1999 (Az. 4 O 395/98) einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten gleich.

    Über den Anspruch der Beklagten auf Erteilung einer Freilizenz oder - hilfsweise - einer entgeltlichen Lizenz aus kartellrechtlichen Vorschriften kann nicht ohne Rücksicht auf die rechtliche Wirkung der in den Tatbestand eingerückten Abschlusserklärung der Beklagten vom 23.3.1999 im Anschluss an das im Verfügungsverfahren 4 O 395/98 vor dem Landgericht Düsseldorf ergangene und auf Unterlassung eines Gebrauchs der patentierten Erfindung gerichtete Urteil vom 9.2.1999 entschieden werden.

  • BGH, 09.05.2000 - X ZR 45/98

    Parteifähigkeit - Zulassung - Zulässigkeit - Berufung - Patent - Patentanspruch -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.06.2002 - U (Kart) 18/01
    Unter Beteiligung der Beklagten oder deren Muttergesellschaft kam es in der Vergangenheit unter anderem zu folgenden patentrechtlichen Streitigkeiten mit der Klägerin: Die italienische Muttergesellschaft der Beklagten erhob Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, die das Bundespatentgericht durch Urteil vom 14.10.1997 (Az. 1 Ni 22/96) abwies (Anl. K 2 - rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.5.2000, Az. X ZR 45/98; siehe Anlage zu GA Band II).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05

    Geltendmachung von Rechten hinsichtlich des Gebrauchs und des Inverkehrbringens

    In seiner Entscheidung "Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des OLG Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht oder - im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können.
  • LG Düsseldorf, 13.02.2007 - 4a O 124/05
    In seiner Entscheidung "Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht oder - im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können.
  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 546/05

    Berechtigung zum Anbieten von DVD-ROM mit komprimierten Videosignalen innerhalb

    In seiner Entscheidung "Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des OLG Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h, den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht oder- im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können.
  • LG Düsseldorf, 13.02.2007 - 4a O 224/05

    Verletzung des Patents betreffend ein Verfahren zur Konfigurierung einer

    In seiner Entscheidung "Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderer benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht o-der - im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können.
  • LG Düsseldorf, 13.02.2007 - 4a O 225/05

    Verletzung eines Patents über ein Verfahren und Basisstationssystem zur

    In seiner Entscheidung "Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht o-der - im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können.
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