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   OLG Düsseldorf, 07.08.2002 - 2 W 10/02   

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OLG Düsseldorf, 07.08.2002 - 2 W 10/02 (https://dejure.org/2002,19835)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2002 - 2 W 10/02 (https://dejure.org/2002,19835)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. August 2002 - 2 W 10/02 (https://dejure.org/2002,19835)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • InstGE 2, 237
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Düsseldorf, 27.01.2011 - 4b O 224/10

    Polyolefin-Former

    Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die in der Antragstellerin vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne gerichtliche Geltendmachung nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02 - Turbolader II, Rn 2 - zitiert nach juris; Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn 163).

    Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus der Sicht der Antragstellerin als vorsätzlich begangen darstellt, ist eine solche Tatsache nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02 - Turbolader II, Rn 2 m.w.N. - zitiert nach juris).

    Der Verletzte wird deshalb in der Regel den Verletzer vor Erhebung der Klage abmahnen müssen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02 - Turbolader II, Rn 2 - zitiert nach juris; Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn 163).

    Der Grundsatz, dass der Gläubiger eines Unterlassungsanspruches den Schuldner grundsätzlich vor Klageerhebung oder Beantragung einer einstweiligen Verfügung abmahnen muss, wenn er eine Kostenbelastung nach § 93 ZPO vermeiden möchte, gilt nicht nur im Wettbewerbsrecht, denn der Regelungszweck des § 93 ZPO liegt darin, unnötige Prozesse zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02 - Turbolader II, Rn 2 m.w.N. - zitiert nach juris).

    Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tatsächlich erfolgsversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Klägers oder Antragstellers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterlässt, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes für ihn unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02 - Turbolader II, Rn 3 m.w.N.).

    Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden, oder b) sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02 - Turbolader II, Rn 3 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 09.06.2011 - 4b O 74/11

    Handgelenkorthese

    Anlass zur Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 - Turbolader II; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. § 139 Rn. 163; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 3).

    Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Klägers als vorsätzlich begangene darstellt, ist keine Tatsache im ausgeführten Sinne (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 - Turbolader II; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. § 139 Rn. 163).

    Dies ist der Fall, wenn (a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Kläger abzuwenden, oder (b) sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 - Turbolader II; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. § 139 Rn. 163; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 4. Aufl., Rn. 448 ff.).

    Zwar könnte die Gefahr einer negativen Feststellungsklage wegen angeblicher Nichtverletzung in einem anderen Mitgliedstaat, der bekanntermaßen langsamer Rechtsschutz gewährt (sog. Torpedo), grundsätzlich zu einem außergewöhnlichen Eilbedürfnis führen, wenn einem Kläger hierdurch ein besonderer Schaden entsteht (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 - Turbolader II; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. § 139 Rn. 163).

    Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagte nicht wenigstens mit einer so kurzen Frist hätte abmahnen können, dass dieser die Erhebung einer (vermuteten) negativen Feststellungsklage unmöglich gewesen wäre (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 - Turbolader II).

  • LG Düsseldorf, 30.08.2016 - 4a O 45/16

    Schließwerkzeugbaugruppe

    Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Klägers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 3 - Turbolader II, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegung- und Schadensersatzansprüche ist von einer Unzumutbarkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden, oder wenn sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 4 - Turbolader II, zitiert nach juris).

    Auch in den Fällen, in denen eine schriftliche Abmahnung an dem Sitz des vermeintlichen Verletzers mit der wegen der Komplexität des Sachverhalts im Patentrecht üblichen Stellungnahmefrist von mindestens drei bis vier Wochen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39/03, Rn. 2 - INTERPACK, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 26) nicht zumutbar ist, ist dennoch in Erwägung zu ziehen, den Verletzer unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen, Frist auch mündlich oder auf dem Telekommunikationswege abzumahnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 7 - Turoblader II, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2003, Az.: 4a O 104/03, Rn. 26 - Rahmengestell, zitiert nach juris).

    Nicht ausreichend ist, dass eine Abmahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leer geht, erforderlich ist vielmehr, dass die Klägerin bei Anlegen eines objektiven Maßstabs bei der Klageerhebung davon ausgehen durfte, dass eine Abmahnung in keinem Fall, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erfolglos bleibt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 14 - Turoblader II, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13/11, Rn. 2 - Laminatboden-Paneel II, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 11.02.2021 - 4b O 161/10

    Sprüh-Testsysteme

    Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Klägers als vorsätzlich begangen darstellt, ist keine solche Tatsache (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02, m.w.N.).

    Ob eine Abmahnung entbehrlich ist, beurteilt sich nicht nach der Prognose, inwieweit sie tatsächlich erfolgsversprechend sein kann, sondern entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht des Klägers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er im betreffenden Einzelfall abmahnt oder dies unterlässt, eine Verwarnung des Verletzers bei Anlegung eines objektiven Maßstabs für ihn zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2002, Az. 2 W 10/02).

  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 133/16

    Vakuumzylinder für Ettiketiermaschinen

    Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Klägers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 3 - Turbolader II, zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf Unterlassungs-, Rechnungslegung- und Schadensersatzansprüche ist von einer Unzumutbarkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden, oder wenn sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 4 - Turbolader II, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2005 - 2 W 25/05

    Zumutbarkeit der Abmahnung zur Vermeidung der Kostenfolge

    Unzumutbar erscheint eine vorherige Abmahnung nur dann, wenn entweder die hiermit notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von der antragstellenden Partei abzuwenden, oder ob sich dem Antragsteller aus objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der in Anspruch zu nehmende Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um die Verletzungshandlungen mindestens eine zeitlang ungestört fortsetzen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Senat, Beschluss vom 7. August 2002 - 2 W 10/02 - Turbolader II [InstGE 2, 237, 238]).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2005 - 2 W 18/05

    Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs

    Eine Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn entweder die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Verletzten abzuwenden oder wenn sich der antragstellenden Partei bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. August 2002 - 2 W 10/02- Turbolader II [InstGE 2, 237, 238]).
  • LG Düsseldorf, 18.03.2005 - 4b O 459/04

    Polsterumwandlungsmaschine

    Selbst dies entband die Klägerinnen indessen nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 2, 237 Rn 2 - Turbolader II) nicht von einer Abmahnung.
  • LG Düsseldorf, 23.11.2004 - 4a O 305/04

    Pravastatin

    Selbst wenn man jedoch von einer allgemeinen Bekanntheit des Patentschutzes für den streitbefangenen Wirkstoff und dessen Ablaufdatum - und infolge dessen - von einer vorsätzlichen Patentverletzung in Deutschland ausgeht, entband dies die Antragstellerin noch nicht von einer Abmahnung (OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 Rdnr. 2 -Turbolader II).
  • LG Düsseldorf, 10.04.2003 - 4 O 246/02

    Automatisierte DNA-Amplifizierung

    Die Lizenzberühmung als solche ist eine solche Tatsache nicht, auch wenn sie sich aus der Sicht des Klägers als vorsätzlich begangen darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237, 238 -Turbolader II).
  • LG Düsseldorf, 11.03.2011 - 4b O 147/10

    Laminatböden

  • LG Düsseldorf, 10.09.2018 - 4a O 8/18

    Besenheide (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 28.04.2016 - 4a O 134/14

    Prozesskosten bei Anerkenntnis

  • LG Düsseldorf, 11.02.2021 - 4b O 15/20

    Kostenschlussurteil

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