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   BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17   

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https://dejure.org/2018,35050
BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17 (https://dejure.org/2018,35050)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2018 - 4 StR 591/17 (https://dejure.org/2018,35050)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 591/17 (https://dejure.org/2018,35050)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 StGB
    Diebstahlstatbestand: Zueignungsabsicht bei Entwendung von Pfandleergut zum Zweck der Rückgabe gegen Erstattung des Pfandgeldes

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 242 StGB

  • Wolters Kluwer

    Zueignungsabsicht des Täters beim Diebstahl durch Entwendung von Pfandleergut bei Rückgabe gegen Auskehrung des Pfandbetrages in das Pfandsystem

  • rewis.io

    Diebstahlstatbestand: Zueignungsabsicht bei Entwendung von Pfandleergut zum Zweck der Rückgabe gegen Erstattung des Pfandgeldes

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 242
    Diebstahl von Pfandleergut

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)

    Diebstahl von Pfandflaschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242
    Zueignungsabsicht des Täters beim Diebstahl durch Entwendung von Pfandleergut bei Rückgabe gegen Auskehrung des Pfandbetrages in das Pfandsystem

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Besprechungen u.ä. (6)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zivilrecht trifft Strafrecht: Zueignungsabsicht bei Pfandflaschen

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandleergut

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Zivilrecht trifft Strafrecht: Zueignungsabsicht bei Pfandflaschen

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zueignungsabsicht beim Diebstahl - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 10.10.2018 - 4 StR 591/17" von RiLG Dr. Matthias Wachter, original erschienen in: JZ 2019, 313 - 316.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 215
  • NJW 2018, 3598
  • NStZ-RR 2019, 45
  • StV 2020, 234 (Ls.)
  • JA 2019, 152
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 31.07.2007 - 4 Ss 208/07

    Leergutdiebstahl; Leergut; zivilrechtliche Grundlagen; Leihe; standardisiertes

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Es dient vielmehr lediglich als Anreiz zur Rückgabe der Pfandflaschen und wird erst durch die Verwertung im Pfandsystem erzielt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 4 Ss 208/07, NStZ 2008, 154, 155; Hellmann, JuS 2001, 353, 355; Schmitz/Göckenjahn/Ischebeck, Jura 2006, 821, 825).

    Hierfür maßgeblich ist die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse an den entwendeten Pfandflaschen und die Folgen ihrer Rückführung in das Pfandsystem (vgl. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil 1, 20. Aufl., § 2. Diebstahl, Rn. 134; Leipziger Kommentar zum StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 169; MünchKomm-StGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 145 mwN; Schmitz/Goeckenjahn/Ischebeck, Jura 2006, 821, 823 ff.; missverständlich bzw. zu eng: OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 4 Ss 208/07, NStZ 2008, 154 f., das nicht auf das Vorstellungsbild des Täters, sondern auf die tatsächliche zivilrechtliche Eigentumslage abstellt, also eine rein objektive Betrachtung vornimmt).

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05

    Ansprüche des Eigentümers einer Getränke-Mehrwegflasche

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Mangels zivilrechtlicher Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf den einzelnen Handelsstufen nicht statt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2914).

    Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber über (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007, aaO; ebenso Kretschmer in Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwK StGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 52; zur im Ergebnis umstrittenen rechtlichen Einordnung des sog. Flaschenpfandes vgl. auch Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb.

  • RG, 29.06.1920 - V 399/20

    Absicht rechtswidriger Zueignung im Sinn des § 242 StGB.

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Sachwert im Sinne dieser Theorie ist nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert, während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache vom Begriff des Sachwerts nicht erfasst wird (vgl. RGSt 55, 59, 60; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1964 - 5 StR 514/63, BGHSt 19, 387, 388; Kudlich aaO, Rn. 43 mwN).

    Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter - was freilich die Ausnahme sein dürfte - die Eigentumslage richtig einschätzt und durch die Rückgabe der Individualflaschen das Eigentumsrecht des Herstellers/Abfüllers deshalb nicht leugnen will, sondern dieses anerkennt (Rengier aaO, Rn. 134; MünchKomm-StGB/Schmitz aaO; vgl. auch Kudlich aaO; Hellmann, JuS 2001, 353, 355; ebenso für die Rückgabe gegen Finderlohn schon RGSt 55, 59, 60).

  • BGH, 13.11.2009 - V ZR 255/08

    Vertraglicher Anspruch auf Pfanderstattung im Hinblick auf das Gebot der

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Dies setzt voraus, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem, das insoweit einer Rücknahmepflicht unterliegt, zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung an dem Leergut anmaßen will (vgl. Fischer aaO, Rn. 35a; Kudlich aaO, Rn. 46; zur Rücknahmepflicht vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 255/08, NJW-RR 2010, 1432, 1433, Tz. 15 f.).
  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 485/52
    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    aa) Das entwendete Pfandleergut war insgesamt für den Angeklagten nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 - 3 StR 485/52, BGHSt 6, 377, 378; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 4) fremd.
  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 21.01.1964 - 5 StR 514/63

    Dienstmütze - § 242 StGB, keine Zueignungsabsicht, wenn der Wegnehmende die Sache

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Sachwert im Sinne dieser Theorie ist nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert, während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache vom Begriff des Sachwerts nicht erfasst wird (vgl. RGSt 55, 59, 60; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1964 - 5 StR 514/63, BGHSt 19, 387, 388; Kudlich aaO, Rn. 43 mwN).
  • RG, 07.03.1927 - III 976/26

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von

    So setzt die Zueignungsabsicht beim Diebstahl voraus, dass sich der Täter unter dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will (st. Rspr., vgl. für viele BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 591/17, BGHSt 63, 215, 219 mwN).
  • LAG Köln, 25.01.2022 - 4 Sa 414/21

    Zwei-Stufen-Prüfung des "wichtigen Grundes" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ;

    Dazu muss der Täter die Sache wegnehmen, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen oder einer dritten Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz) (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - 4 StR 591/17).
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