Rechtsprechung
   BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23872
BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21 (https://dejure.org/2022,23872)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 (https://dejure.org/2022,23872)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 (https://dejure.org/2022,23872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,23872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG MV § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 3 Satz 2; VwGO § 67 Abs. 4 Satz 4; BGB §§ 133, 157
    Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 4 VwVfG MV 2020, § 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG MV 2020, § 49 Abs 3 S 2 VwVfG MV 2020, § 28 Abs 1 VwVfG MV 2020, § 67 Abs 4 S 4 VwGO
    Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung

  • rewis.io

    Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung

  • doev.de PDF

    Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt. 2. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der gewährten Zuwendung wegen Zweckverfehlung (hier: Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze)

  • datenbank.nwb.de

    Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretungszwang - und der Behördenschriftsatz mit mehreren Unterschriften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung - und die Jahresfrist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1912
  • JA 2023, 175
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    aa) Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG MV läuft für jeden Widerrufsgrund - also für jeden Gesichtspunkt, der für sich genommen den Widerruf zumindest eines Teils des Bescheides, so wie die Behörde ihn erlassen hat, rechtfertigen kann - gesondert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 Rn. 42).

    Sie beginnt jeweils, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen hat (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 4 f., vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 Rn. 30; Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).

    Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 Rn. 32).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Sie beginnt jeweils, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen hat (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 4 f., vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 Rn. 30; Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).

    Die erforderliche Kenntnis ist gegeben, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris Rn. 7); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103 S. 23).

    Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - a. a. O.); dann läuft die Frist.

  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Die beteiligte Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts soll vom Anwaltszwang unter der Voraussetzung befreit sein, dass ein Beschäftigter mit derselben formalen Qualifikation, nämlich der Befähigung zum Richteramt, ihre prozessualen Interessen wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 S. 11 f.).

    Solche Regelungen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Prozesshandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 S. 12 f.).

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Sie beginnt jeweils, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem jeweiligen Widerrufsgrund und den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen hat (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 S. 4 f., vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 Rn. 30; Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).

    Die für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Die für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Maßgeblich sind dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72 S. 18 f.).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 3 C 16.18

    Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 - BVerwGE 168, 63 Rn. 9).
  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris Rn. 7); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103 S. 23).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
    Die erforderliche Kenntnis ist gegeben, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

  • BVerwG, 14.03.2023 - 8 A 2.22

    Anordnung der Treuhandverwaltung über deutsche Rosneft-Töchter ist rechtmäßig

    Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 - BVerwGE 168, 63 Rn. 9 und vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 57 Rn. 20).
  • VG Hamburg, 28.04.2023 - 16 K 5209/21

    Rechtswidrige Rückforderung einer Corona-Soforthilfe

    Insbesondere würde es gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen, wenn die Zweckverfehlung nicht aus dem Bewilligungsbescheid und der in Bezug genommenen Richtlinie, sondern allein aus nach Auffassung der Beteiligten bestehenden Förderpraxis abgeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, juris Rn. 13; VG Bremen, Urt. v. 23.3.2023, 5 K 1300/21, juris Rn. 24).

    Wie dargelegt ist bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung eine Auslegung die sich allein an der Verwaltungspraxis orientiert unzulässig (BVerwG, Urt. v. 22.5.2022, 8 C 11.21, juris Rn. 13).

  • VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 15 K 23.1634

    Widerruf, Rückforderung und Erstattungsfestsetzung, Unerreichbarkeit des mit

    (a) Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 70/80 - juris Rn. 16); hingegen darf die Zweckverfehlung nicht aus einer etwaigen Förderpraxis abgeleitet werden (BVerwG, U.v. 25.5.2022 - 8 C 11/21 - juris Rn. 13).
  • VG Gießen, 11.12.2023 - 4 K 1641/22

    Widerruf von Fördermitteln: Objektiver Vergaberechtsverstoß reicht!

    Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11/21 -, Rdnr 17 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Dabei gilt die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 HVwVfG für jeden Widerrufsgrund - also für jeden Gesichtspunkt, der für sich genommen den Widerruf zumindest eines Teils des Bescheides, so wie die Behörde ihn erlassen hat, rechtfertigen kann - gesondert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - BVerwGE 164, 237 Rdnr. 42, BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 - BVerwG 8 C 11/21 -, Rdnr. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2024 - 2 R 19/24

    Erlöschen einer fiktiven Baugenehmigung; Beginn der Frist; Zuständigkeit des OVG

    Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 - juris Rn. 17, m.w.N.).
  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
    vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2020 - 3 C 16.18 - BVerwGE 168, 63 Rn. 9, und vom 25. Mai 2022 - 8 C 11.21 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 57 Rn. 20 sowie vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 20.
  • VG Hamburg, 09.05.2023 - 16 K 2227/22

    Zur Ermittlung der Fördervoraussetzung der unternehmerischen Tätigkeit im

    Insbesondere würde es gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen, wenn die Zweckverfehlung nicht aus dem Zuwendungsbescheid und der in Bezug genommenen Richtlinie, sondern allein aus der nach Auffassung der Beklagten bestehenden Förderpraxis abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13).

    Denn, wie dargelegt, bestimmt sich der Förderzweck (und damit auch der Förderzeitraum) in Widerrufskonstellationen von bereits bewilligten Förderungen nach dem objektiven Empfängerhorizont und nicht nach der Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13).

  • VG Berlin, 15.11.2023 - 4 K 253.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Medizinprodukteherstellers durch chinesisches

  • VG Berlin, 07.11.2023 - 4 K 536.22

    Investitionsprüfung: Erwerb eines Anteils an der PCK Raffinerie in Schwedt gilt

  • VG Trier, 25.10.2023 - 8 K 2236/23

    Rückforderung von Wiederaufbauhilfe rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 4 A 4173/18

    Rücknahme der festgesetzten Bewilligungssumme mit Wirkung für die Vergangenheit;

  • OVG Sachsen, 03.02.2023 - 6 B 22/22

    GmbH & Co. KG i. L.; Beteiligtenfähigkeit; GA-Fördermittel;

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 2657/23
  • VG Göttingen, 20.07.2023 - 4 A 122/21

    Auslegung; Nicht Gebrauch machen von einer Genehmigung; Stilllegung; ungültige

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht