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   BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73   

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BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73 (https://dejure.org/1973,388)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1973 - VI C 124.73 (https://dejure.org/1973,388)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1973 - VI C 124.73 (https://dejure.org/1973,388)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1262
  • DÖV 1974, 319
  • JR 1974, 169
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Eine Ausnahme von diesem der Schaffung klarer Verhältnisse dienenden Grundsatz könne allenfalls Platz greifen, wenn sich aus der dem Gericht vorliegenden Klageschrift allein oder jedenfalls aus den ihr möglicherweise beigefügten Anlagen ohne das Erfordernis einer Rückfrage oder Beweiserhebung eindeutig ergebe, daß sie tatsächlich vom Kläger herrühre, von diesem nicht nur als Entwurf, sondern als endgültige Klageschrift gedacht und mit dessen Wissen und Wollen dem Gericht zugegangen sei (BVerwGE 30, 274).

    In Anknüpfung hieran und in Fortführung der Entscheidung des Großen Senats in BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] hat aber der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 30, 274 (276 ff.) [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] ausgeführt, daß die Widerspruchsschrift auch ohne handschriftliche Unterzeichnung dem Formerfordernis der Schriftform genügt, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.

    Der Senat schließt sich deshalb der Entscheidung des II. Senats in BVerwGE 30, 274 (276) [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] auch für das Formerfordernis der Schriftlichkeit der bestimmenden Schriftsätze in dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten an.

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Der erkennende Senat hat zwar im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. besonders Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936, RGZ 151, 82 [84]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 190; 3, 56 [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55][57]) ausgeführt, daß der Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen nur genügt ist, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind.

    In dieser Entscheidung ist mit Recht besonders hervorgehoben, der Beschluß des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts (RGZ 151, 82) beziehe sich ausdrücklich auf bestimmende Schriftsätze in Anwaltsprozessen und stelle ab auf das gerade für diese bestehende, besondere Bedürfnis nach Klarstellung, daß es sich nicht nur um einen noch nicht für den Verkehr bestimmten Entwurf eines Schriftsatzes handele, daß der Schriftsatz von dem allein postulationsfähigen Rechtsanwalt herrühre, daß der Rechtsanwalt für den Inhalt des Schriftsatzes die Verantwortung übernehme und daß nicht die Vorschriften über den Anwaltszwang umgangen würden.

  • BVerwG, 24.02.1966 - II C 45.64
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Ob die Klage zulässig ist, hat das Revisionsgericht in vollem Umfang, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, weil es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1] und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - [DÖD 1969, 196 = ZBR 1970, 135]).
  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Ob die Klage zulässig ist, hat das Revisionsgericht in vollem Umfang, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, weil es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1] und vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - [DÖD 1969, 196 = ZBR 1970, 135]).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Der erkennende Senat hat zwar im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. besonders Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936, RGZ 151, 82 [84]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 190; 3, 56 [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55][57]) ausgeführt, daß der Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen nur genügt ist, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind.
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    In Anknüpfung hieran und in Fortführung der Entscheidung des Großen Senats in BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] hat aber der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 30, 274 (276 ff.) [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65] ausgeführt, daß die Widerspruchsschrift auch ohne handschriftliche Unterzeichnung dem Formerfordernis der Schriftform genügt, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Unter diesem Blickwinkel erscheint es, wie in BVerwGE 13, 141 (143) entschieden, zwar berechtigt, besonders strenge Anforderungen an einen von einem Anwalt eingereichten bestimmenden Schriftsatz (vgl. auch Beschluß des BFH vom 18. Mai 1972 - VR 1/71 -) zu stellen, nicht aber, einen Unterschied zwischen dem Widerspruchsschreiben auf der einen, der Klage-, Berufungs- und Revisionsschrift auf der anderen Seite zu machen.
  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 138.55
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73
    Der erkennende Senat hat zwar im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. besonders Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936, RGZ 151, 82 [84]) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 190; 3, 56 [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55][57]) ausgeführt, daß der Schriftform bei bestimmenden Schriftsätzen nur genügt ist, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind.
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    So kann sich selbst aus einem nicht unterschriebenen bestimmenden Schriftsatz in Verbindung mit weiteren Unterlagen oder Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. Oktober 1968 II C 112.65, BVerwGE 30, 274; vom 7. November 1973 VI C 124.73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 174, und vom 20. April 1977 VI C 26.75, Verwaltungsrechtsprechung 29, 764; zusammenfassend Beschluss vom 26. Juni 1980  7 B 160.79, juris).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Über diese Ausnahmefälle hinaus, in denen die technische Entwicklung der Lebensverhältnisse Berücksichtigung gefunden hat (vgl. auch § 37 Abs. 4 VwVfG) oder der übliche Behördenbetrieb nach Erleichterungen bei der Schriftform verlangte, hat die Rechtsprechung unter grundsätzlichem Festhalten am Erfordernis der eigenhändigen Namenszeichnung die unmittelbare Verbindung von Schriftstück und Unterschrift gelöst: So kann eine vom Kläger persönlich verfaßte Klage durch Einreichung einer Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klageschrift wirksam erhoben sein (Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74

    Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der Zurückstellung -

    Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB, die die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers fordert, gilt im öffentlichen Recht nicht (BVerwGE 2, 190 [191]; 10, 1 [2]; 30, 274 [276]; 36, 296 [298]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - [Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = DÖV 1974, 319 = NJW 1974, 1262]; BSGE 13, 269 [270 f.]; BFH 62, 263 [265 f.]; 75, 425 [431 f.]).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 7 B 160.79

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für bestimmende Schriftsätze, zu denen die Klageerhebung gehört, grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch u.a. zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne daß darüber Beweis erhoben werden müßte (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1966 - BVerwG 4 B 140.65 - [NJW 1966, 1043 [BVerwG 14.02.1966 - IV B 140/65]]; Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - [BVerwGE 30, 274/276 [BVerwG 17.10.1968 - II C 112/65]] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - [DÖV 1974, 319 = VerwRspr 26, 252 [BVerwG 07.11.1973 - VI C 124/73] = Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4]; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 117.74 - [VerwRspr 27, 1017 [BVerwG 05.12.1975 - VI C 117/74]]; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 11.78 - [NJW 1979, 120 = VerwRspr 30, 376 = Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14]; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 22. Juni 1978 - BVerwG 7 B 107.78 - [VerwRspr 30, 636 = Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 6]; BVerfGE 15, 288 [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 610/62] [292]; ferner Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 81 RdNr. 2; Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 81 RdNr. 1; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 81 RdNrn.

    Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich nicht einwenden, daß die Entscheidung BVerwG 4 C 11.78 nicht die Frage der Unterschriftsbedürftigkeit der Klage, sondern die des Widerspruchs betreffe; hinsichtlich der Anforderungen, die an die Schriftform bestimmender Schriftsätze zu stellen sind, ist es nicht gerechtfertigt, einen Unterschied zwischen dem Widerspruchs schreiben und der Klageschrift zu machen (so Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 22.06.1978 - 7 B 107.78

    Erfordernis der Schriftform - Telegrafische Klageerhebung - Telegramm

    Dem Erfordernis der Schriftform ist bei einer telegrafischen Klageerhebung auch dann genügt, wenn das Telegramm zwar nicht die Unterschrift der für die juristische Person handelnden natürlichen Person trägt (vgl. BVerwGE 3, 56), aber sich aus dem Telegramm hinreichend sicher ergibt, daß es von der juristischen Person herrührt und mit dem Willen des zuständigen Organverwalters in den Verkehr gelangt ist (Vergleiche BVerwG, 07.11.1973, VI C 124.73, DÖV 1974, 319; Vergleiche BVerwG, 17.10.1968, II C 112.65, BVerwGE 30, 274; Vergleiche BVerwG, 14.12.1955, V C 138.55, BVerwGE 3, 56).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Rechtsmittel- oder Klageschriften, denen die grundsätzlich erforderliche Unterschrift fehlt, dennoch dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus der Schrift allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Schrift von dem Rechtsmittelführer oder Kläger herrührt und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwGE 30, 274 und Urteil vom 26. Mai 1973 - BVerwG 4 C 11.78 - zum Widerspruch, Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 124.73 - in DÖV 1974, 319 zur Klage).

  • BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Zwischenurteils - Anforderungen an die

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung (RGZ 151, 82 [84]; BVerwGE 2, 190; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]erneut klargestellt, daß der Schriftform für bestimmende Schriftsätze - zu denen auch die Erhebung der Klage zählt - grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung genügt ist.

    Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) es als hinreichend angesehen, wenn bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift die Absenderangabe auf dem Umschlag den eigenhändigen Namenszug enthält.

  • OLG München, 20.07.1979 - 25 U 2662/79

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines bei dem Rechtsmittelgericht

    Der gleiche Grundsatz wird auch von anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes vertreten, soweit nicht die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung entgegenstehen (vgl. für die Arbeitsgerichtsbarkeit: BAGE 3, 55 - NJW 1956, 1413; BAG AP Nr. 11 zu § 518 ZPO; BAG NJW 1976, 1285; BAG AP Nr. 38 zu § 518 ZPO; BAG AP Nr. 42 zu § 518 ZPO = NJW 1979, 183 (L); für die Sozialgerichtsbarkeit: BSGE 1, 243; 6, 256; BSG NJW 1965, 1043; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: BVerwGE 2, 190 = NJW 1955, 1454; BVerwGE 13, 141 = NJW 1962, 555; BVerwG NJW 1966, 1043, 1044 [BVerwG 14.02.1966 - IV B 140/65] ; BVerwG JR 1971, 258; BVerwG NJW 1971, 1054; BVerwG NJW 1974, 1262; für die Finanzgerichtsbarkeit: BFHE 96, 381 = NJW 1970, 1151; BFH NJW 1970, 1439; BFH NJW 1970, 2232; BFH BStBl. 1974 II 242).

    1937 Nr. 122, S. 287; BGHZ 37, 156, 159 [BGH 24.05.1962 - II ZR 173/60] = NJW 1962, 1724; BAG AP Nr. 11 zu § 518 ZPO ; BFH NJW 1970, 1439; BVerwG NJW 1974, 1262).

  • BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74

    Klageschrift - Matrize - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten -

    Einmal soll sich mit hinreichender Zuverlässigkeit der Urheber des Schriftsatzes ergeben, zum anderen soll die Feststellung gewährleistet sein, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Willen seines Verfassers bei Gericht eingegangen ist, es sich also z. B. nicht etwa nur um einen Entwurf handelt (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 288, und die übrige im BFH-Urteil III R 86/68 angeführte Rechtsprechung; vgl. ferner das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, JR 1974, 169, HFR 1974, 174).

    Im übrigen hat aber auch hier das BVerwG eine wirksame Klageschrift für gegeben angesehen, wenn ohne Rückfrage oder Beweiserhebung gesichert ist, daß der Schriftsatz von der als Verfasser bezeichneten Person herrührt und mit deren Willen bei Gericht eingereicht wurde (Urteil VI C 124/73).

  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Unter diesen Umständen können die Erleichterungen, die hinsichtlich der Einlegung der schriftlichen Klage (vgl. § 65 Abs. 1 FGO) durch die Rechtsprechung zugestanden worden sind (vgl. u. a. das BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74, BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199, hinsichtlich der Einreichung eines Matrizenabzuges, und das Urteil des BVerwG vom 7. November 1973 VI C 124/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 64, Rechtsspruch 27 mit Anmerkung von Späth, hinsichtlich der Einreichung einer Fotokopie der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Klageschrift), nicht auf die Einreichung der Prozeßvollmacht übertragen werden.
  • BFH, 03.10.1986 - III R 207/81

    Schriftliche Klageerhebung - Klageschrift - Eigenhändige Unterzeichnung -

    In mehreren Urteilen maß das BVerwG entscheidende Bedeutung der handschriftlichen Absenderangabe auf dem Briefumschlag bei, der den bestimmenden Schriftsatz enthielt (Urteile vom 17. Oktober 1968 II C 112.65, BVerwGE 30, 274; vom 7. November 1973 VI C 124.73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 64, Rechtsspruch 27, und vom 20. April 1977 VI C 26.75, Buchholz, 448.0, § 33 WPflG Nr. 22).
  • BFH, 19.05.1976 - I R 154/74

    Einseitige Erledigungserklärung - Kläger - Erledigung des Verwaltungsaktes vor

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75

    Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis

  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 12.83

    Gewahrsamsbereich des Gerichts - Abhandenkommen von Briefumschlägen -

  • BVerwG, 25.05.1976 - 3 C 6.75

    Zeitpunkt der Zustellung bei über ein Postfach zugestellten Einschreibesendungen

  • OVG Thüringen, 27.04.2000 - 4 ZKO 704/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 15.74

    Behandlung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 117.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an eine Klageschrift

  • VG Bayreuth, 23.05.2023 - B 6 K 22.881

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber tschechischem

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