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   BGH, 06.02.1979 - 5 StR 713/78   

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https://dejure.org/1979,3745
BGH, 06.02.1979 - 5 StR 713/78 (https://dejure.org/1979,3745)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1979 - 5 StR 713/78 (https://dejure.org/1979,3745)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1979 - 5 StR 713/78 (https://dejure.org/1979,3745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung - Stellung von Beweisanträgen gegen Ende der Verhandlung - Missbrauch eines Antragsrechts durch die Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 298
  • NStZ 1981, 93
  • JR 1980, 218
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Zwar hat der Bundesgerichtshof schon früher mit Recht darauf hingewiesen, daß das Gericht nicht befugt ist, der Verteidigung schlechthin und von vornherein die Stellung von prozessual zulässigen Anträgen zu verbieten (BGH JR 1980, 218 mit Anm. Meyer; BGH JZ 1980, 150, 151).
  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des § 246 Abs. 6

    Hingegen ist das Gericht nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von vornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten (BGHSt 38, 111, 114; vgl. auch BGH JR 1980, 218 m. Anm. Meyer).
  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

    Das Gericht ist nicht befugt, die Prüfung von Anträgen der Verteidigung schlechthin und von vornherein zu verweigern und im Ergebnis damit - was einer im Gesetz nicht vorgesehenen Prozeßstrafe gleichkäme - auch erfolgversprechende Beweisanträge abzulehnen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 5 StR 713/78).
  • BayObLG, 05.03.2004 - 4St RR 22/04

    Beschränkung des Beweisantragsrechts wegen Missbrauch nur in extremen

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung übernommen und dem Tatrichter das Recht abgesprochen, die weitere Entgegennahme von Anträgen eines Verteidigers schlechthin und von vornherein abzulehnen, selbst wenn der Verteidiger seine prozessualen Rechte missbraucht haben sollte (BGH JR 1980, 218/219 m. zust. Anm. Meyer).
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