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   KG, 18.08.1992 - 5 Ws 232/92   

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https://dejure.org/1992,2764
KG, 18.08.1992 - 5 Ws 232/92 (https://dejure.org/1992,2764)
KG, Entscheidung vom 18.08.1992 - 5 Ws 232/92 (https://dejure.org/1992,2764)
KG, Entscheidung vom 18. August 1992 - 5 Ws 232/92 (https://dejure.org/1992,2764)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fünf Jahre; Verlängerung; Bewährung; Bewährungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56f

Papierfundstellen

  • JR 1993, 75
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    aa) § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB in der geltenden Fassung des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 ermöglicht grundsätzlich eine Verlängerung der Bewährungszeit auch über die in § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus (KG JR 1993, 75, 76 m.w.N.; Dölling NStZ 1989, 345, 347 m.w.N.).

    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).

    Soweit hiergegen argumentiert wird, die mit der Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung, den Verurteilten vor dem drohenden Widerruf auch dann noch zu bewahren, wenn die Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 StGB bereits erreicht ist, dürfe nicht untergraben werden (KG JR 1993, 75, 76; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931, 932; vgl. auch OLG Oldenburg NStZ 1988, 502 mit ablehnender Anmerkung Kusch), vermag dies nicht zu überzeugen.

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit (OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr. 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, B. v. 29.03.2010 - 2 Ws 194/10, bei juris; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, B. v. 11.03.2010 - 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 - wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht).
  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    2 St 88/89|BGH; 09.01.1990; 5 StR 601/89">MDR 1990, 356, StV 1990118, MDR 1994, 31 f., StV 1996, 218 sowie NStZ-RR 1996, 185; OLG Celle StV 1990, 117; KG Berlin JR 1993, 75 f.; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 26.08.2005, 1 Ws 319/05 - bei Juris und jetzt auch OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; Dölling, NStZ 1989, 347; Schönke Schröder - Stree, aaO, § 56 f Rz 10a).
  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Nach nunmehr ganz überwiegender Meinung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 56 f II 2 StGB auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls die 5-Jahres-Grenze des § 56 a StGB überschritten würde (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1994, 931; KG, JR 1993, 75; OLG Braunschweig, StV 1989, 25; OLG Oldenburg, MDR 1988, 1070 und OLG Celle, StV 1987, 496; Tröndle, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 8; Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdnr. 31).

    Wollte man die Summe der Verlängerungen als durch § 56 f II 2 StGB begrenzt sehen, hätte dieses zur Folge, daß bei Verurteilten, gegen die wegen vergleichsweise schlechterer Prognose zunächst eine längere Bewährungszeit festgesetzt worden ist oder deren Bewährungszeit wegen voraufgegangenen Bewährungsversagens bereits hat verlängert werden müssen, zeitlich weiterreichende Verlängerungsmöglichkeiten bestanden als bei vergleichsweise günstiger zu beurteilenden Verurteilten, gegen die folglich eher der Widerruf statt der Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden müßte (ebenso KG, JR 1993, 75, 77; OLG Zweibrücken, JR 1988, 30).

  • KG, 12.05.2009 - 2 Ws 176/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit zwischen

    Die Bewährungszeit lief nunmehr bis zum 1. Oktober 2008, da sich die verlängerte Bewährungszeit nach ganz herrschender Ansicht an die ursprüngliche anschließt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 221; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220; OLG Köln StV 2008, 262; OLG Düsseldorf OLGSt StGB § 56f Nr. 45; OLG Brandenburg StraFO 2004, 214; HansOLG Hamburg OLGSt § 56f Nr. 4; OLG Zweibrücken NStZ 1993, 510; OLG Celle NStZ 1991, 206; Senat JR 1993, 75; StV 1986, 165; Beschlüsse vom 31. Januar 2007 - 2 Ws 50/07 - und 6. Oktober 2004 - 5 Ws 465/04 - Fischer, StGB 56. Aufl. § 56f Rdn. 17; Hubrach in LK-StGB 12. Aufl., § 56 f Rdn. 42; Arnoldi StRR 2008, 84, 86 jew. mit weit.
  • KG, 18.07.2018 - 5 Ws 78/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Begehung einer Straftat nach Ablauf

    Der damit erreichte Zeitraum von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten stellt die hier zulässige Höchstdauer dar, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 5 Ws 207/17 - zur Berechnung vgl. KG JR 1993, 75, 76; ebenso OLG Celle StV 1990, 117 - juris Rdn. 6).
  • OLG Köln, 29.03.2010 - 2 Ws 194/10

    Verlängerung der Bewährungszeit über die zeitliche Höchstgrenze hinaus

    Unzutreffend ist hingegen die Auffassung, die Vorschrift des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit, hier somit auf 6½ Jahre (KG JR 1993, 75).
  • KG, 31.01.2007 - 1 AR 59/07

    In so genannter "bewährungsfreier Zeit" begangene Tat als Widerrufsgrund der

    Am 15. April 2004 verlängerte das Amtsgericht Tiergarten die Bewährungszeit um ein Jahr, also bis zum 13. Mai 2005, da sich die verlängerte Bewährungszeit an die ursprüngliche anschließt (vgl. OLG Celle NStZ 1991, 206 [OLG Celle 22.10.1990 - 3 Ws 176/90] ; KG JR 1993, 75; StV 1986, 165 und Beschluß vom 6. Oktober 2004 - 5 Ws 465/04 - Ruß in LK, StGB 11. Aufl., § 56 f Rdn. 42 mit weit. Nachw.; a.A.: OLG Bamberg NStZ-RR 2006, 326; Horn NStZ 1986, 356).
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