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   OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99   

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OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 (https://dejure.org/1999,10269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 (https://dejure.org/1999,10269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 (https://dejure.org/1999,10269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung eines privaten Fernsehgerätes auf einem Patientenzimmer; Versagung eines privaten Fernsehempfangs durch die Vollzugsbehörde; Unterbringung eines Verurteilten wegen einer schwerwiegenden Neurose; Grundrecht auf Informationsfreiheit

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 223 (Ls.)
  • JR 2000, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.09.1995 - 2 BvR 902/95

    Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
    Vor dem Hintergrund dieser von der Anstalt offensichtlich seit Jahren geübten Handhabung kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch das Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Übung rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 96, 48; Senatsentscheidung 1 Vollz (Ws) 96/96 OLG Hamm vom 26.09.1996).

    Daraus folgt zunächst, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen und einen Widerruf rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 96, 48; Senatsentscheidungen vom 26. September 1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96 - und vom 10. Juni 1997 - 1 Vollz (Ws) 73/97 -).

  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
    Vor dem Hintergrund dieser von der Anstalt offensichtlich seit Jahren geübten Handhabung kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch das Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf dieser Übung rechtfertigen (vgl. BVerfG, StV 96, 48; Senatsentscheidung 1 Vollz (Ws) 96/96 OLG Hamm vom 26.09.1996).

    Daraus folgt zunächst, daß dem Betroffenen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes auch ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen und einen Widerruf rechtfertigen (vgl. BVerfG StV 96, 48; Senatsentscheidungen vom 26. September 1996 - 1 Vollz (Ws) 96/96 - und vom 10. Juni 1997 - 1 Vollz (Ws) 73/97 -).

  • OLG Hamm, 10.04.1997 - 1 Vollz (Ws) 44/97
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99
    In seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (1 Vollz (Ws) 44/97) hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, daß ein für die Vollzugseinrichtung allgemeingültiges Verbot des Betriebes privater Fernsehgeräte für diejenigen Patienten, die bereits seit längerem beanstandungsfrei im Besitz eines solchen Gerätes sind, nur dann in Betracht kommt, wenn dies aus Sicherheits- oder Behandlungsgründen, die auch in der Person des Patienten gegeben sind, geboten ist.
  • OLG Hamm, 15.01.2024 - 1 Vollz 593/23

    Bestandsschutz, Vertrauensschutz, Anstaltswechsel; Fortbestehen

    Der Senat hat unter Geltung des MRVG NRW wiederholt entschieden, dass auch im Maßregelvollzug Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - III-1 Vollz(Ws) 4/99 - Beschluss vom 14.05.2013 - III-1 Vollz(Ws) 139/13 - Beschluss vom 03.04.2018 - III-1Vollz(Ws) 74/18 - Beschluss vom 12.01.2023 - III-1 Vollz(Ws) 138/22-; jeweils bei juris).
  • OLG Hamm, 12.01.2023 - 1 Vollz (Ws) 138/22
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. Februar 1999 zu III-1 Vollz(Ws) 4/99 (veröffentlicht bei juris) entschieden, dass im Anwendungsbereich des Gesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - NRW) grundsätzlich Bestandsschutz in Bezug auf den Besitz von Gegenständen begründet werden kann.

    Danach entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass einem Untergebrachten hinsichtlich einer (zumindest konkludent) erteilten Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Bestandsschutz zusteht, wenn nicht neuerdings wichtige Gründe eingetreten sind, die nunmehr einen Widerruf rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 11. Februar 1999 zu 1 Vollz(Ws) 4/99, Rn. 16, juris, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 05.02.2019 - 1 Vollz (Ws) 700/18

    Maßregelvollzug; Nachträgliche Beschränkung des persönlichen Gewahrsams bzw. des

    Auch § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält jedenfalls für den Fall einer Umstrukturierung der Vollzugsanstalt keine Ermächtigungsgrundlage für die nachträgliche Beschränkung des Gewahrsams bzw. des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes des Betroffenen (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11.02.1999 - 1 Vollz (Ws) 4/99 -, juris).

    Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass einem Untergebrachten, dem die Benutzung von Gegenständen seitens der Vollzugsbehörde (ursprünglich) gestattet worden ist und der jahrelang von dieser Erlaubnis beanstandungsfrei Gebrauch gemacht hat, nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes grundsätzlich ein Recht auf Bestandsschutz zusteht, diese Gestattung indes widerrufen werden kann, wenn neuerdings wichtige Gründe, die insbesondere in der Person des Betroffenen oder seiner Behandlung liegen können, eingetreten sind, die diesem Bestandsschutz entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 1999 zu 1 Vollz (Ws) 4/99, zitiert nach juris16 m.w.N. - Widerruf einer Besitzerlaubnis für ein Fernsehgerät, nachdem dessen Betrieb zur Verweigerung der therapeutischen Behandlung und einer Anwendung vom Gemeinschaftsleben führte).

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