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   BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00   

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BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00 (https://dejure.org/2001,2714)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 StR 498/00 (https://dejure.org/2001,2714)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 (https://dejure.org/2001,2714)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 413 StPO; § 416 StPO; § 71 StGB; § 63 StGB; § 231 a StPO; § 206 a StPO; § 260 Abs. 3 StPO
    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang in ein Sicherungsverfahren; Maßregelanordnung; Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verfahrenshindernis; Anschlußbefugnis

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 345
  • NJW 2001, 3277
  • StV 2001, 388 (Ls.)
  • JR 2001, 520
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.06.1968 - 5 StR 191/68

    Begriff "zusammenhängende Strafsachen" - Verbindung eines subjektiven

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
    aa) Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (Gössel aaO Rdn. 4 vor § 413; Fischer aaO Rdn. 3 zu § 413 StPO; BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.).
  • BGH, 09.02.1994 - 3 StR 634/93

    Nebenkläger - Prozeßkostenhilfe - Strafverfahren - Sicherungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
    a) Die Zulässigkeit der Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren ist in § 416 StPO nicht geregelt (vgl. BGHR StPO § 396 Anschlußbefugnis 1).
  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
    Eine Nebenklage ist nicht zulässig (BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4).
  • BGH, 07.05.1996 - 5 StR 169/96

    Sicherungsverfahren - Unterbringung des Angeklagten - Betreuer des

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
    Der Wahlverteidiger bedarf zur Wirksamkeit seiner Vollmacht möglicherweise auch der Bevollmächtigung durch den Betreuer des Beschuldigten (vgl. BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 1), der erforderlichenfalls erst noch bestellt werden muß.
  • BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67

    Auslegung des § 429 Buchst.a-d Strafprozessordnung (StPO) unter Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
    aa) Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (Gössel aaO Rdn. 4 vor § 413; Fischer aaO Rdn. 3 zu § 413 StPO; BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.).
  • RG, 28.03.1938 - 2 D 119/38

    Ist das Fehlen der Antragsschrift im Sicherungsverfahren von Amts wegen zu

    Auszug aus BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Durchführung eines Sicherungsverfahrens hier auch schon daran scheitert, daß der nach § 413 StPO notwendige Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. RGSt 72, 143 ff.) fehlt.
  • BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23

    Absoluter Revisionsgrund wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

    Denn stellt sich heraus, dass gegen einen Angeklagten mangels Verhandlungsfähigkeit nicht nach den §§ 226 ff. StPO verhandelt werden kann, ist ein Übergang in ein Sicherungsverfahren ausgeschlossen, vielmehr muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 346; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693).

    Vielmehr führt eine in einem solchen Verfahren festgestellte Schuldunfähigkeit zum Freispruch und gegebenenfalls zu einer Maßregel, etwa nach § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347); die Frage der Verhandlungsfähigkeit - deren Fehlen stellt im Übrigen eine gesonderte Voraussetzung eines Sicherungsverfahrens dar (§ 413 StPO; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 5 StR 390/21 Rn. 5, BGHSt 67, 12) - bleibt davon unberührt.

  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21

    Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des

    Dass mit der Möglichkeit der Durchführung des Sicherungsverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beschuldigten eine Einschränkung der persönlichen Ausübung seiner prozessualen Beteiligungsrechte einhergeht, weil wesentliche Rechte des Beschuldigten nicht in gleicher Weise wie im Strafverfahren gewährleistet werden können, liegt in der Natur des Verfahrens begründet und ist vom Gesetzgeber bewusst hingenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 348; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2018, 148, 149).

    b) An zusätzliche subjektive Voraussetzungen hat der Gesetzgeber das Sicherungsverfahren als eine Art objektives Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 348; vom 25. Juni 1968 - 5 StR 191/68, BGHSt 22, 185, 186) nicht geknüpft.

    Dies zeigt, dass sich das Sicherungsverfahren insoweit von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 348; vgl. auch LRStPO/Gaede, 27. Aufl., Vor § 413 Rn. 4: kein echtes Strafverfahren, das an die Verhandlungsfähigkeit gebunden wäre).

  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19

    Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom

    Auch bei dem Übergang in ein Strafverfahren sind und bleiben die wesentlichen Rechte der Angeklagten gewahrt (BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 348).
  • BGH, 19.08.2009 - 1 StR 338/09

    Unzulässige Entscheidung im Sicherungsverfahren ohne förmliche Überleitung aus

    Sie wäre nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch nicht zulässig gewesen (BGHSt 46, 345; 47, 52; Meyer-Goßner aaO § 416 Rn. 1 KK-StPO/Fischer 6. Aufl. § 413 Rn. 7, § 416 Rn. 9 f.).

    Es kann daher offen bleiben, ob es darüber hinaus an dem nach § 413 StPO notwendigen Antrag der Staatsanwaltschaft gefehlt hätte (vgl. BGHSt 46, 345; 47, 52).

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23, März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.
  • LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19

    Sicherungsverfahrens; Verhandlungsunfähigkeit; Vernehmungsunfähigkeit

    Dass eine Einstellung des Sicherungsverfahrens bei einer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht zulässig ist, weil § 413 StPO die Möglichkeit eröffnet, auch und gerade in diesem Fall das Verfahren durchzuführen, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.03.2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345 = NJW 2001, 3277, juris Rn. 4).

    Zutreffend ist zwar, dass das Sicherungsverfahren eine Art objektives Verfahren ist und dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345 = NJW 2001, 3277, juris Rn. 9).

  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21

    Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung

    Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345; KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9; BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
  • OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17

    Sicherungsverfahren bei Vernehmungsunfähigkeit

    Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren und dient dazu, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 46, 345 ff; 22, 1, 2ff.).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 419/21

    Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren trotz Verhandlungsunfähigkeit

    Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, 1 2 NJW 1952, 673, 674; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KKStPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SKStPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8).
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