Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.05.2001

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00   

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BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 (https://dejure.org/2001,207)
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Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar in Kenntnis seiner Herkunft ist als Geldwäsche strafbar, für Strafverteidiger gilt der Geldwäschetatbestand uneingeschränkt (Hinweis: insoweit ist die Rechtsauffassung des BGH gem. Urteil des BVerfG «Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar» verfassungswidrig)

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 2 StGB; § ... 73a StGB; § 257 StGB; § 259 StGB; § 261 Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 261 Abs. 6 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 111b StPO; § 142 Abs. 1 StPO; § 137 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 lit.c EM
    Geldwäsche; Strafverteidigung; Pflichtverteidigung; Freiheit der Advokatur; Sozialadäquanz; Anfangsverdacht; Begünstigung durch Verteidigerhandeln

  • lexetius.com
  • DFR

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
    Zur Frage der Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.7.2001)

    Anwälte können sich durch Annahme ihres Honorars der Geldwäsche strafbar machen

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverteidigerpraxis - Geldwäsche durch Strafverteidiger

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Berufsrecht - Geldwäsche und § 370a AO: Hohes Strafbarkeitsrisiko für den Steuerberater

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwalts- (Strafverteidiger-)Honorar in Kenntnis seiner Herkunft ist strafbar nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs (RA Ulrich Sommer)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Die Geldwäsche-Entscheidung des BGH - Auswirkungen auf die Praxis der Strafverteidigung (Werner Leitner; StraFo 2001, 388)

Sonstiges

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafverteidigung - Strafvereitelung und Geldwäsche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 68
  • NJW 2001, 2891
  • NJW 2001, 3242
  • NStZ 2001, 535
  • NStZ 2001, 647 (Ls.)
  • NJ 2001, 413
  • StV 2001, 506
  • VersR 2002, 507
  • WM 2001, 1579
  • JR 2002, 251
  • JR 2002, 27
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    ee) Die beiläufige Erwägung in BGHSt 45, 235, 248 steht nicht entgegen, da die Angeklagten als Zahlungsempfänger im vorliegenden Fall gerade nicht gutgläubig waren.
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Bei einer Regelung, die die Berufsausübung nur mittelbar beeinträchtigt, ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Bestimmung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (BVerfGE 70, 191, 214).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Eine prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO liegt vor, wenn die Vorgänge innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (ständige Rechtsprechung, BGHSt 45, 211 f. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.07.1999 - 2 Ws 198/99

    Aussetzung der Reststrafe: Anhörungspflicht

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Verändert sich das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, kommt es darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist (BGHSt 32, 215, 218).
  • OLG Stuttgart, 20.04.1988 - 1 Ws 49/88

    Strafprozeßrecht: Sicherungsgeber bzw. Verfahrensbeteiligter bei Verfall einer

    Auszug aus BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
    Der Hinterlegungsvertrag ist vielmehr im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten ergangenen Haftverschonungsbeschluß auszulegen (vgl. auch BGH Rpfleger 1955, 187; OLG Stuttgart Justiz 1988, 373).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Der 2. Strafsenat hat auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung (vgl. BGHSt 47, 68 ff.) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei direkten Vorsatz festgestellt habe; über einen Fall des bedingten Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit habe der Senat noch nicht entschieden.

    Die wohl überwiegende Lehre gelangt zu dem Ergebnis, der Strafverteidiger sei wie jeder andere am Wirtschaftsleben Teilnehmende tauglicher Täter einer Geldwäsche (vgl. Altenhain, Nomos Kommentar zum StGB, 2001, § 261, Rn. 126 ff.; Hefendehl, in: Festschrift für Roxin, 2001, S. 145, 168; Katholnigg, JR 2002, S. 30; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2003, § 261, Rn. 74; Peglau, wistra 2001, S. 461 ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 26. Aufl. 2001, § 261, Rn. 17; Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 51. Aufl., § 261, Rn. 32).

    Eine Norm, die den Strafverteidiger einem nicht hinreichend kalkulierbaren Risiko aussetzt, selbst in die Beschuldigtenstellung zu geraten, begründet daher die für den Strafverteidiger kaum beherrschbare Gefahr, dass die Strafverfolgungsbehörden mittelbar Einfluss auf das Verteidigungsverhältnis nehmen (vgl. Amelung, AnwBl 2002, S. 347 ff.; Leitner, StraFO 2001, S. 388 ff.).

    Der Hinweis des Bundesgerichtshofs, der Strafverteidiger könne möglichen Gefahren durch Niederlegung des Wahlmandats und Anbringung eines Beiordnungsantrags ausweichen (vgl. BGHSt 47, 68 ), lässt außer Acht, dass die Pflichtverteidigung ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse ist.

  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    Auf Grundlage der auch von der Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung, die bei Absatz 1 subjektiv ein "finales' Handeln fordert, kann - wenn diese Zielrichtung fehlt - allein Absatz 2 verwirklicht sein (vgl. auch BGHSt 47, 68 ).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ist der Begriff des Herrührens weit auszulegen, so daß es ausreicht, wenn der ursprüngliche Gegenstand - wie hier - unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGHSt 47, 68, 79; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 7).

    Sein Verhalten erfüllt indes die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Sicherstellung des "bemakelten" Gegenstandes zum Zwecke des Verfalls - sofern ein solcher im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen sollte -, jedenfalls aber der Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO; vgl. BGHSt 47, 68, 80; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 b, Rdnr. 5 und 6).

    Dieser Tatbestand kann zugleich mit dem des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sein (vgl. BGHSt 47, 68, 80).

    Von einer Begünstigungshandlung ist dann auszugehen, wenn diese objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile - etwa durch eine Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger (vgl. BGHSt 47, 68, 82) - zu sichern, wobei schon eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer generellen Eignung der Handlung zur Vorteilssicherung ausreicht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 7).

    Denn durch die Eigenhinterlegung hat im Falle einer Freigabe der Kaution nur der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Staatskasse, so daß, wie bereits ausgeführt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs durch die Geschädigten nicht möglich ist; diesen bleibt vielmehr nur der - von der D ... beschrittene - Weg der Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 68, 81).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde es für die Annahme einer Begünstigungshandlung sogar ausreichen, wenn die oben genannte Auslegung ergäbe, daß der Angeklagte trotz der Angabe seiner eigenen Person als Hinterleger und Empfangsberechtigter letztlich nicht als Eigenhinterleger anzusehen wäre, weil auch in diesem Fall die in dem Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben geeignet wären, den Zugriff der Gläubiger zu erschweren (BGHSt 47, 68, 81/82).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 04.07.2001 ausgeführt, es stehe der Annahme des § 257 StGB nicht entgegen, wenn der Verteidiger mit der Begünstigungshandlung von vornherein auch die Sicherung oder Befriedigung der Honoraransprüche angestrebt habe (BGHSt 47, 68, 82).

    Demgegenüber sind andere wichtige Aspekte, namentlich die Frage des hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung, in sehr verkürzter Form und ohne die gebotene ausführliche Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Entscheidung BGHSt 47, 68 wird in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt - behandelt worden.

  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

    Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die in Betracht kommenden Delikte - wovon die Anklageschrift naheliegend ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 = BGHSt 47, 22, 26) - aus materiell-rechtlicher Sicht in Tateinheit zueinander verwirklicht worden sein könnten, so dass sich eine Aburteilung in getrennten Verfahren ohnehin verbieten würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00 = BGHSt 47, 68, 82).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).

    Dies hat Auswirkungen unter anderem auf den jeweiligen subjektiven Tatbestand, weil sich der Vorsatz bei den beiden letztgenannten Varianten auch auf den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der konkreten Gefährdung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80 f.).

  • BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15

    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate;

    Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Da dem Wunsch des Beschludigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Voraussetzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie bei einer Wahlverteidigung gegeben (BGH-Urteil vom 4. Juli 2001 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, NJW 2001, 2891).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04

    Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen

    Auch diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 261 Abs. 6 StGB explizit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 47, 68, 80), würde unterlaufen werden, wenn man einem gutgläubigen Zwischenerwerb Relevanz für das Tatbestandsmerkmal des Herrührens beimäße.
  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

    Soweit in der Literatur teilweise eine restriktive Auslegung des Tatbestandes der Geldwäsche unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung oder teleologische Reduktion des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds vorgeschlagen wird, bleibt zu konstatieren, dass sich der Bundesgerichtshof insoweit eindeutig positioniert hat und die Anwendung des § 261 StGB auch bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs bejaht hat (BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).

    Unter den Begriff "Herrühren" i.S.v. § 261 StGB fällt auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei der der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15 -, juris, BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 1520/01

    Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1520/01

    Bemessung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1521/01

    Bemessung des Wertes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 1521/01

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

  • OLG München, 17.08.2011 - 20 U 1566/11

    Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs und Prospektprüfers:

  • OLG München, 22.07.2011 - 1 U 1647/11

    Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an die Absicherung eines auf dem Boden

  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 (s) Sbd VII-252/02

    Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr,

  • OLG Köln, 01.02.2010 - 2 Ws 55/10

    Anfechtung einer Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger durch den

  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 109/05

    Tatmehrheit (unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs);

  • OLG Hamm, 02.12.2002 - 2 (s) Sbd VII-242/02

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Wirtschaftsstrafverfahren,

  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 79/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • OLG Hamm, 21.02.2007 - 2 (s) Sbd IX-10/07

    Pauschgebühr; besonderer Umfang; verfahrensabkürzende Tätigkeiten

  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) VIII Sbd 11/05

    Pauschvergütung nach neuem Recht: Prüfungsmaßstab

  • LG Berlin, 24.07.2003 - 502 Qs 49/03

    Durchsuchung einer Anwaltskanzlei auf Grund des Verdachts der Geldwäsche;

  • OLG Köln, 06.03.2007 - 2 Ws 108/07

    Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger

  • AG Rastatt, 22.01.2003 - 5 F 398/02

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt; Grundlage für die Bestimmung

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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,835
BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01 (https://dejure.org/2001,835)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2001 - 2 StR 78/01 (https://dejure.org/2001,835)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 (https://dejure.org/2001,835)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46a StGB; § 49 StGB; § 46 StGB
    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung; Strafzumessung; Wiedergutmachungserfolg; Opfermitwirkung; Ernsthaftes Bemühen; Persönliche erhebliche Leistung

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2557
  • NStZ 2002, 364
  • StV 2001, 448
  • JR 2002, 251
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

    Denn die vollständige Erfüllung der Ersatzansprüche ist nicht erforderlich, weil (strafrechtliche) Wiedergutmachung im Sinne von § 46 a StGB dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht gleichgesetzt werden darf (vgl. Kilchling NStZ 1996, 311 ff., 314; zum Umfang der Ersatzleistung vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205), wie sich schon aus den Worten "ganz oder überwiegend" ergibt, wobei offenbleiben kann, ob damit die Wiedergutmachung von mehr als der Hälfte des Schadens gemeint ist (so Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 a Rdn. 2; Schöch aaO S. 309 ff., 317).

    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

  • BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00

    Heranwachsende; Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).

    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Mit der Vorschrift des § 46 a StGB hat der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 21, 22), um über die Schadenswiedergutmachung und das Bemühen des Täters, mit dem Verletzen einen Ausgleich zu erreichen, hinaus ("Verhalten nach der Tat" vgl. § 46 Abs. 2 StGB) einen - weiteren - Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters zu schaffen, einen vertypten Milderungsgrund für zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Fallgruppen normiert (zu den allgemeinen Bedenken gegen § 46 a StGB wegen der Möglichkeit eines "Freikaufs" durch den Täter vgl. BGH StV 2000, 129), und zwar in der Gestalt des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 1) und der Schadenswiedergutmachung (Nr. 2).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.

  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Ob diese strenge Unterscheidung und die damit verbundene Einengung der Vorschrift, die aus dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention abgeleitet wird (vgl. u.a. BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1), in dieser Schärfe aufrechterhalten werden sollte (vgl. dazu kritisch Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wissenschaft S. 309 ff., 323, 335), erscheint dem Senat zweifelhaft.

  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Unerheblich ist dabei entgegen der Auffassung des Landgerichts, daß nicht er persönlich diese Bemühungen unternommen hat, sondern seinen Verteidiger tätig werden ließ (BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 2).
  • BGH, 13.07.2000 - 4 StR 271/00

    Schwerer Fall der Untreue; Ausschluß der Indizwirkung eines Regelbeispiels;

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267 ff.).
  • BayObLG, 28.02.1996 - 4St RR 33/96

    Revision gegen den Straffolgenausspruch in einem strafgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Seine Leistung war auch erheblich, da er nach den Feststellungen sein gesamtes Vermögen eingesetzt hat ("subjektive Belastung" vgl. BayObLG NJW 1996, 2806; vgl. auch BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493 sowie BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 5 = BGH NStZ 2000, 205).
  • BGH, 18.01.2000 - 1 StR 661/99

    Strafzumessung; Erforderliche Prüfung des Täteropferausgleichs; Wiedergutmachung

    Auszug aus BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01
    Vielmehr muß sein Verhalten "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; BGH, Beschl. vom 13. Juli 2000 - 4 StR 271/00 - jeweils m.w.N.; vgl. dazu Schöch aaO S. 326, der diese Anforderungen für überhöht hält und meint, die Rechtsprechung habe sich vom "plakativen Pathos der Entwurfsbegründung anstecken" lassen).
  • BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Bestimmung des Strafrahmens bei

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Dabei wird er insbesondere den Willen des Opfers zur Versöhnung und die Frage einer erzielten Genugtuung zu berücksichtigen haben (vgl. König, Anm. zum Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - JR 2002, 251, 253).

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).

    Verweigert der Verletzte auch insoweit seine Zustimmung, so hat dies der Täter trotz der herabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen, denn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für sein Bemühen (offengelassen für den Fall des nicht festgestellten entgegenstehenden Willens von Bankangestellten als Opfer eines Banküberfalls, denen der Täter Schmerzensgeld angeboten und Schadensersatz an die Banken geleistet hatte, von BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 - , NStZ 2002, 364 mit Anm. Kühl/Häger JZ 2002, 363; Dölling/Hartmann NStZ 2002, 366 und König JR aaO S. 252).

    (2) Für die materielle Wiedergutmachung genügt allein die Erfüllung von dem Tatopfer nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzansprüchen nicht (BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 -, NStZ 2002, 364).

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass sich das Verhalten des Täters als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung darstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557 und vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 20), steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte eine Erinnerungslücke für das eigentliche Tatgeschehen im Garten geltend gemacht und damit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat.
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 (Raubüberfall); Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 (Banküberfälle); Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 (Überfall auf die Rezeption eines Hotels); s. auch BGHSt 10, 333, 336 (2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall); Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 (Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute)).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Da sich § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat bezieht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; Fischer, aaO Rn. 9 f.).

    Im Rahmen des § 46a Nr. 1 StGB genügt - anders als bei § 46a Nr. 2 StGB - das ernsthafte Erstreben einer Wiedergutmachung; ein Wiedergutmachungserfolg wird deshalb nicht vorausgesetzt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557; BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29).

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass das Verhalten des Täters sich als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung darstellt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte M. eine Tötungsabsicht bestritten und damit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat (vgl. UA S. 20 f.).

    Für die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB bedarf es grundsätzlich zwar keines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2; Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557; vgl. auch Fischer, aaO § 46a Rn. 7).

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    aa) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muss, wenn wie hier durch eine Tat mehrere Opfer betroffen sind, hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine Alternative des § 46 a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 f. mit Anm. Dölling/Hartmann; Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 46 a Rn. 47 m.w.N.).

    Da durch die Straftat der Angeklagten bei der Nebenklägerin vor allem immaterielle Schäden hervorgerufen worden sind, bestimmt sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich - jedenfalls vorrangig - nach § 46 a Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365).

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen ist, sich jedoch vor allem die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht (BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschluß vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).

    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st.Rspr.; BGH NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).

  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29).

    Ebensowenig wie allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt, ist andererseits bei einem auf Ausgleich angelegten Verhalten des Täters, das sich als "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" erweist, die vollständige Erfüllung der bestehenden Ersatzansprüche erforderlich; die strafrechtliche Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB darf mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (so zu § 46a Nr. 2 StGB: BGH NJW 2001, 2557).

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Sie dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - über den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH NStZ 1995, 492; NStZ 2000, 205; StV 2002, 656; StV 2007, 72, 73; zweifelnd Senat NJW 2001, 2557).

    Dies könnte immerhin zweifelhaft sein, weil im Rahmen eines Täter - Opfer - Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB das ernsthafte Streben nach Wiedergutmachung genügt (vgl. BGH NJW 2001, 2557).

  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

  • OLG München, 02.08.2007 - 5St RR 113/07

    Kriterien einer Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 2 Strafgesetzbuch

  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

  • BGH, 20.01.2010 - 1 StR 634/09

    Voraussetzungen der Selbstanzeige (steuerliche Prüfung; persönlicher

  • BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13

    Raub (fehlende Drittbereicherungsabsicht bei Exzess eines Mittäters);

  • BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08

    Konkurrenzen bei Untreue (Verhältnis zum Betrug) und Bestechlichkeit im

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

  • BGH, 17.12.2008 - 1 StR 664/08

    Vertypter Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess;

  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 336/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Schmerzensgeld; vertypter Strafmilderungsgrund;

  • BGH, 22.06.2017 - 4 StR 151/17

    Rechtsmittelbegründung (Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft);

  • BGH, 31.07.2002 - 1 StR 184/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (fehlerhaft unterlassene Prüfung einer

  • BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 2182/01

    Teils mangels hinreichender Begründung unzulässige, teils unbegründete

  • BGH, 19.03.2019 - 5 StR 684/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen -

  • BGH, 12.06.2002 - 1 StR 79/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Genügen des ernsthaften Bemühens des Täters;

  • BGH, 22.01.2002 - 1 StR 500/01

    Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich; fehlende Erörterung)

  • OLG Bremen, 26.01.2006 - Ss 47/05

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Strafzumessung

  • OLG Bamberg, 19.09.2006 - 3 Ss 106/05

    Täter-Opfer-Ausgleich beim Betrug

  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 1 Ss 34/05

    Strafzumessung; Schadenswiedergutmachung; Bewährung

  • OLG Hamm, 28.04.2004 - 2 Ss 3/04

    Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich; Voraussetzungen; Strafmilderung;

  • OLG Köln, 26.08.2003 - Ss 325/03

    Anwendbarkeit des § 46a Strafgesetzbuch (StGB) bei erfolglosen Bemühungen des

  • OLG Karlsruhe, 13.08.2001 - 2 Ss 141/01

    Zur Entwertung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB durch in den

  • LG Essen, 13.11.2020 - 65 KLs 11/20

    Betrug

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