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   BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03   

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https://dejure.org/2003,2424
BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03 (https://dejure.org/2003,2424)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 (https://dejure.org/2003,2424)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03 (https://dejure.org/2003,2424)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 223 StGB; § 26 StGB; § 261 StPO
    Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität; Kunstfehler; Anstiftung; in dubio pro reo); Einwilligung (Täuschung; mutmaßliche; hypothetische; Würdigung der Äußerung des Betroffenen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 16
  • StV 2004, 376
  • JR 2004, 227
  • JR 2004, 251
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03
    Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt. vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 - im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH NJW 1991, 2344).

    Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Arztes davon auszugehen, daß die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (BGH NStZ 1996, 34; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2003, Rdn. 132).

    Diese muß erkennen lassen, daß die Entscheidung der Patientin zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts eine nachvollziehbare und mögliche Schlußfolgerung ist (BGH NStZ 1996, 34).

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03
    Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt. vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 - im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH NJW 1991, 2344).

    Es kommt nicht darauf an, daß er sich ohnehin hätte operieren lassen müssen oder daß ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte (BGH NJW 1984, 1397; Eser aaO).

  • BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88

    Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03
    Um einen ärztlichen Eingriff, der dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, der nicht befragt werden kann, geht es hier erkennbar nicht (vgl. zum Begriff BGHSt 35, 246).
  • BGH, 01.02.1961 - 2 StR 457/60

    Wirksamkeit der Einwilligung in einen Heileingriff bei Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03
    Zutreffend geht das Landgericht im rechtlichen Ansatz davon aus, daß ärztliche Heileingriffe nur durch eine von Willensmängeln nicht beeinflußte Einwilligung des Patienten gemäß § 228 StGB gerechtfertigt sind (BGHSt 16, 309).
  • BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03
    Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt. vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 - im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH NJW 1991, 2344).
  • BGH, 25.09.1990 - 5 StR 342/90

    Anforderungen an eine fahrlässige Körperverletzung - Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03
    Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt. vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 - im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH NJW 1991, 2344).
  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubeo pro reo" zugunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt worden wäre (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 ­ 4 StR 760/94 ­ Rdnr. 25 bei juris; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 ­ 1 StR 300/03 ­ Rdnr. 9 bei juris).

    Wenn der Patient hingegen bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung in die ärztliche Maßnahme dennoch eingewilligt hätte, entfällt die Rechtswidrigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 ­ 1 StR 300/03 ­ Rdnr. 9 bei juris).

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Dies wird etwa dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Aufklärungsmangel lediglich aus dem unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalternativen ergibt, der Patient jedoch eine Grundaufklärung über die Art sowie den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat und auch über die schwerstmögliche Beeinträchtigung informiert ist (vgl aus der neueren Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29.6.1995 - 4 StR 760/94 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 = MedR 1996, 22, 24 ; BGH, Urteil vom 19.11.1997 - 3 StR 271/97 - BGHSt 43, 306, 308 f = NJW 1998, 1802, 1803 ; BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 - JR 2004, 251, 252 ; BGH, Urteil vom 20.1.2004 - 1 StR 319/03 - JR 2004, 469, 470 ; BGH, Urteil vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 8 = MedR 2008, 158, 159 ; BGH, Urteil vom 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - MedR 2008, 435, 436 ; dazu auch Fischer, StGB, 57. Aufl 2010, § 223 RdNr 9, 15 ff, § 228 RdNr 12 ff) .
  • BGH, 05.07.2007 - 4 StR 549/06

    Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden

    Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels, wie er hier beim zweiten operativen Eingriff gegeben war, der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 = BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 7).
  • BGH, 20.01.2004 - 1 StR 319/03

    Körperverletzung (tatbestandlicher Heileingriff; hypothetische Einwilligung;

    Aufgrund der eindeutigen Feststellungen, nach denen der Patient E. zur Entfernung der abgebrochenen Bohrerspitze keine Einwilligung gegeben hätte, war für die Annahme kein Raum, die Rechtswidrigkeit habe deshalb entfallen können, weil der Eingriff de lege artis durchgeführt und der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03).
  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 320/12

    Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

    Sodann hat die Strafkammer die Strafbarkeit des Vorgehens der Angeklagten wegen des Vorliegens einer hypothetischen Einwilligung verneint (zu dieser Rechtsfigur vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11, NStZ 2012, 205 f.; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 16 mwN; Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03, NStZ 2004, 442, und vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34 f.; weit.

    Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer sich bei dieser besonderen, durch Tatsachen fundierten Sachlage keine Überzeugung dahingehend hat bilden können, dass der Geschädigte bei vollständiger Aufklärung die Einwilligung in den Eingriff verweigert hätte, oder dass die Angeklagten mit einer solchen Verweigerung gerechnet hätten (vgl. zur Anwendung des Zweifelssatzes BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11, NStZ 2012, 205; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 16, 17 mwN; Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34, 35).

    Eine andere Bewertung hätte sich ergeben können, wenn die Angeklagten den Geschädigten gezielt über die mangelnden validen Erfolgsaussichten der Behandlung getäuscht hätten (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 16, 17).

  • BGH, 11.10.2011 - 1 StR 134/11

    Körperverletzung mit Todesfolge nach eigenmächtiger Magenspiegelung (Vorsatz;

    Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 StR 300/03 = StV 2004, 376, 377 mwN).
  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

    Bei ärztlichen Eingriffen ist eine tatbestandliche und rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 StGB) immer dann gegeben, wenn infolge unzureichender ärztlicher Aufklärung über die vorgesehene Behandlung keine wirksame Einwilligung in sie vorliegt, wobei zusätzlich feststehen muss, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung die Einwilligung unterblieben wäre (= Nicht-Vorliegen einer so genannten hypothetischen Einwilligung) vgl. zu letzterem u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799.

    Jedenfalls besteht angesichts der aufgezeigten konkreten Umstände eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der rechtliche Gesichtspunkt einer "hypothetischen Einwilligung" im Strafprozess nicht zugunsten des Klägers auswirken wird, und zwar auch unter Zugrundelegung der sehr strengen Kriterien, die der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellt hat vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799, sowie Urteil vom 25.9.1990 - 5 StR 342/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2000 - 6 R 1/99 -, Seite 41 ff., zu einem Fall des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem beamteten Arzt, in dem der Einwand der "hypothetischen Einwilligung" des geschädigten Patienten mit Blick auf die (näher dargelegten) konkreten Umstände von der Großen Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden war, was die Billigung des BGH gefunden hatte, der die Revision, mit der gerade dieser Punkt mittels Sachrüge angegriffen worden war, verworfen hat.

  • AG Moers, 22.10.2015 - 601 Ds 44/15

    Eigenmächtige Operation, ärztlicher Eingriff, abweichende Befunderhebung

    Dabei wird nicht verkannt, dass der 1. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs von einer Anwendbarkeit der Rechtsfigur auch bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes ausgehen (vgl. BGH, NStZ 1996, 34 f.; BGH, NStZ-RR 2004, 16; BGH, NStZ 2004, 442; BGH, NStZ-RR 2007, 340; BGH, NStZ 2008, 2008, 150).
  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Die Rechtswidrigkeit der Tat kann vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung nicht entfallen, da die Geschädigten wie festgestellt bei zutreffender Aufklärung aus nachvollziehbaren Gründen nicht in die durchgeführte Behandlung eingewilligt hätten (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 300/03).
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 VG 31/14

    Medizinischer Eingriff und Opferentschädigung

    Dies wird etwa dann in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Aufklärungsmangel lediglich aus dem unterlassenen Hinweis auf Behandlungsalternativen ergibt, der Patient jedoch eine Grundaufklärung über die Art sowie den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat und auch über die schwerstmögliche Beeinträchtigung informiert ist (vgl. aus der neueren Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29.6.1995 - 4 StR 760/94 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 = MedR 1996, 22, 24 ; BGH, Urteil vom 19.11.1997 - 3 StR 271/97 - BGHSt 43, 306, 308 f = NJW 1998, 1802, 1803 ; BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 - JR 2004, 251, 252 ; BGH, Urteil vom 20.1.2004 - 1 StR 319/03 - JR 2004, 469, 470 ; BGH, Urteil vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06 - BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 8 = MedR 2008, 158, 159 ; BGH, Urteil vom 23.10.2007 - 1 StR 238/07 - MedR 2008, 435, 436 ; dazu auch Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 223 RdNr. 9, 15 ff, § 228 RdNr. 12 ff).
  • LSG Bayern, 10.05.2016 - L 15 VG 39/12

    Strafbarkeit von ärztlichen Eingriffen als vorsätzliche Körperverletzung

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 3 Ss 104/06

    Minder schwerer Fall; vertypter Milderungsgrund; Versuch

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