Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,263
BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04 (https://dejure.org/2005,263)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04 (https://dejure.org/2005,263)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - VI ZR 91/04 (https://dejure.org/2005,263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (21)

  • verkehrslexikon.de

    Differenzbesteuerung - Umsatzsteuerersatz

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ersatzfahrzeug zu Wiederbeschaffungswert oder höher

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges

  • verkehrsrechtsforum.de

    Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Ersatzfahrzeug bis Bruttowiederbeschaffungswert

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ersatzfahrzeug: Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges

  • urteile-network.de PDF

    Totalschadenabfindung

  • Judicialis

    BGB § 249 Gb; ; BGB § 249 Hb

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umsatzsteuer auf fiktive Reparaturkosten bei Veräußerung des unreparierten Unfallfahrzeugs und Ersatzbeschaffung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    (Brutto-)Wiederbeschaffungswert eines Kfz laut Sachverständigengutachten ist unabhängig von der Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer zu ersetzen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Schadensersatz für Ersatzfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Differenzbesteuerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - Keine Umsatzsteuer-Kappung bei Ersatzbeschaffung

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Versicherung - Keine Umsatzsteuer-Kappung bei Ersatzbeschaffung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatzfahrzeug, Gutachten und Umsatzsteuer in der Unfallregulierung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Die Abrechnung im Haftpflichtschadenfall - Ersatz von Umsatzsteuer bei Neuanschaffung eines Leasingfahrzeugs

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wichtige BGH-Entscheidung - Volle Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung in Höhe des Brutto-WBW

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Keine MwSt-Kappung bei konkreter Ersatzbeschaffung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Umsatzsteuer bei konkreter Abrechnung im Totalschadensfall

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Haftpflicht: Mehrwertsteuer - Totalschadenabrechnung und Mehrwertsteuer

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 270
  • NJW 2005, 2220
  • ZIP 2005, 2024 (Ls.)
  • MDR 2005, 1224
  • NZV 2005, 512
  • VersR 2005, 994
  • JR 2006, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

    Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

    Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

    Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - aaO, S. 1945 m.w.N.).

    b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - (aaO) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.

    bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden Fall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-) Wiederbeschaffungswert von 12.800 EUR einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 EUR.

  • BGH, 18.05.2004 - VI ZR 267/03

    Geltendmachung des vollen Mehrwertsteuerbetrages bei Ersatzbeschaffung für ein

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

    Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

    b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - (aaO) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.

    bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden Fall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-) Wiederbeschaffungswert von 12.800 EUR einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 EUR.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
    Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04

    Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

    Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung bestimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05

    Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils bei Unfallbeschädigung eines

    Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).

    Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).

    Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).

    Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO).

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19

    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven

    So knüpft die konkrete Schadensabrechnung an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, juris Rn. 13; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270, juris Rn. 7; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 Rn. 10; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 4, 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht