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   BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70   

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BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70 (https://dejure.org/1970,968)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1970 - 3 StR 119/70 (https://dejure.org/1970,968)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70 (https://dejure.org/1970,968)
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Rötzel

§ 227 StGB, Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirken, hier: Verhalten des Opfers

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tödlicher Fenstersturz als Folge vorangegangener Körperverletzung - Erfordernis der Unmittelbarkeit - Maßgeblichkeit des Schädigungserfolgs bzw. der Verletzungshandlung - Gerichtliche Hinweispflicht auf veränderte rechtliche Gesichtspunkte - Veranlassung zum Verzicht auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Strafrechts-Klassiker: Der Rötzel-Fall

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Rötzel-Fall

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 152
  • MDR 1971, 59
  • JZ 1970, 788
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 14/60

    Pistolenschlag - § 227 StGB, zum Zurechnungszusammenhang, wenn sich beim

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in BGHSt 14, 110 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60] die Anwendungsmöglichkeit des § 226 erweitert.

    Einer Stellungnahme zu der Kritik an BGHSt 14, 110 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60] bedarf es nicht.

    Daß der damals erkennende Senat so verstanden sein will, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen, sondern vor allem daraus, daß er die Entscheidungen BGH 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 (bei Dallinger MDR 1954, 150/151) als nicht entgegenstehend bezeichnet, und daß er dazu ausführt, sie bezögen sich auf Fälle, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden konnte (BGHSt 14, 113 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60]).

    Denn seit der Einführung des § 56 StGB schließt die Bestimmung des § 226 StGB den Tatbestand der fahrlässigen Tötung von vorneherein ein (BGHSt 8, 54; 14, 110, 113) [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60].

  • BGH, 03.12.1953 - 4 StR 378/53

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen einer Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    Unter Körperverletzung in diesem Sinne hatte die frühere Rechtsprechung, von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung RG DR 1945, 22 abgesehen, nur die körperliche Beschädigung als solche verstanden; sie ließ die Ursächlichkeit des Verhaltens des Täters für den tödlichen Erfolg nicht genügen (so RGSt 44, 137; OGHSt 2, 335, 337; BGH 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 bei Dallinger MDR 1954, 150).

    Daß der damals erkennende Senat so verstanden sein will, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen, sondern vor allem daraus, daß er die Entscheidungen BGH 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 (bei Dallinger MDR 1954, 150/151) als nicht entgegenstehend bezeichnet, und daß er dazu ausführt, sie bezögen sich auf Fälle, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden konnte (BGHSt 14, 113 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60]).

  • BGH, 18.03.1969 - 1 StR 544/68

    Ursächlichkeit der bei einem Raubüberfall verübten Gewalt für das Ableben des

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    Im gleichen, insoweit einschränkenden Sinne hat sich der Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 362 (zu § 251 StGB) ausgesprochen.
  • BGH, 08.07.1955 - 2 StR 146/55
    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    Denn seit der Einführung des § 56 StGB schließt die Bestimmung des § 226 StGB den Tatbestand der fahrlässigen Tötung von vorneherein ein (BGHSt 8, 54; 14, 110, 113) [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60].
  • BGH, 20.10.1953 - 1 StR 360/53
    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    Daß der damals erkennende Senat so verstanden sein will, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen, sondern vor allem daraus, daß er die Entscheidungen BGH 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 (bei Dallinger MDR 1954, 150/151) als nicht entgegenstehend bezeichnet, und daß er dazu ausführt, sie bezögen sich auf Fälle, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden konnte (BGHSt 14, 113 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60]).
  • BGH, 20.12.1963 - 5 StR 510/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    In solchen Fällen erübrigt sich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt (BGH, Urt. vom 6. Februar 1962 - 5 StR 642/61 im Anschluß an Geier bei Löwe/Rosenberg, StPO, 20. Aufl., § 265 Anm. 6 d, jetzt 21. Aufl., Anm. 4 d; vgl. auch BGH, Urt. vom 20. Dezember 1963 - 5 StR 510/63).
  • BGH, 06.02.1962 - 5 StR 642/61

    Erforderlichkeit der Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Wirkung des

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    In solchen Fällen erübrigt sich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt (BGH, Urt. vom 6. Februar 1962 - 5 StR 642/61 im Anschluß an Geier bei Löwe/Rosenberg, StPO, 20. Aufl., § 265 Anm. 6 d, jetzt 21. Aufl., Anm. 4 d; vgl. auch BGH, Urt. vom 20. Dezember 1963 - 5 StR 510/63).
  • BGH, 18.09.1962 - 1 StR 245/62

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    In der Regel werden sich diese Tatsachen jedoch aus Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß und dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung ergeben (BGHSt 13, 320, 324 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]; 18, 56 f [BGH 18.09.1962 - 1 StR 245/62]).
  • BGH, 16.10.1962 - 5 StR 276/62
    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    In der Regel werden sich diese Tatsachen jedoch aus Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß und dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung ergeben (BGHSt 13, 320, 324 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]; 18, 56 f [BGH 18.09.1962 - 1 StR 245/62]).
  • BGH, 28.10.1960 - 4 StR 375/60

    Recht des Angeklagten auf sämtliche vom Gericht geladenen und auch erschienenen

    Auszug aus BGH, 30.09.1970 - 3 StR 119/70
    Denn unter dem dabei allein maßgeblichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des § 53 StPO traf Dr. D. keine Schweige pflicht ; es war vielmehr allein seiner Entscheidung überlassen, ob er aussagen wollte oder nicht, ohne daß dabei die Bestimmung des § 300 StGB für das Schwurgericht Bedeutung erlangen konnte (vgl. BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; 18, 146, 147 [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62]/148).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 195/55

    Pflichtenwiderspruch - Wahrung des Vertrauens - Aufklärung einer Straftat -

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
  • BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62

    Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

  • RG, 15.06.1885 - 1356/85

    Ist die Notwendigkeit eines Hinweises auf Veränderung des rechtlichen

  • RG, 24.10.1910 - III 746/10

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist im Sinne von § 226 St.G.B.'s anzunehmen, daß

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Die genannte Vorschrift erfaßt deshalb nur solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; BGHR StGB § 227 (i.d.F. 6. StrRG) Todesfolge 1; BGH NStZ 1992, 335; NJW 1971, 152, 153).

    Verwirklicht sich die von der Körperverletzungshandlung ausgehende Gefahr und führt dies zum Tod des Opfers, kann die Anwendbarkeit des § 227 StGB ferner nicht davon abhängen, ob darüber hinaus ein vorsätzlich herbeigeführter Körperverletzungserfolg eingetreten ist, da dieser für den Unrechtsgehalt der Tat allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein kann (aA zur Rechtslage vor der Versuchspönalisierung in § 223 Abs. 2 StGB (BGBl 1998 I 164): BGH NJW 1971, 152 ohne Begründung und nicht tragend).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen eine Zurechnung in Folge selbstgefährdenden Verhaltens des Opfers ausgeschlossen (vgl. etwa NJW 1971, 152; siehe aber auch BGHR StGB § 226 Todesfolge 5, 8 und BGH, Urt. vom 28. Juni 1960 - 1 StR 203/60); doch steht dies hier - angesichts des außergewöhnlich massiven Vorgehens der Angreifer und der weiteren Besonderheiten - dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Hinsichtlich der Verursachung des Todes ist dem Angeklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 StGB (vgl. BGHSt 31, 96, 98; BGH NStZ 1992, 335; 2001, 478; NJW 1971, 152, 153) vorliegen.
  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen; gerade diese Gefahr muß sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16 ; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 - 5 StR 681/79 - und Beschluß vom 18. März 1982 - 4 StR 12/82 - Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 226 Rdn. 4).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 226 StGB in solchen Fällen verneint, in denen der Tod des Verletzten nicht unmittelbar "durch" die Körperverletzung, sondern durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden war (BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Holtz MDR 1982, 102).

  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 375/16

    Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des

    Mag die Selbsttötung des Opfers die Zurechnung des Todeserfolges nach dem Grundsatz eigenverantwortlichen Handelns bei anderen erfolgsqualifizierten Delikten unter Berücksichtigung des jeweiligen Schutzzwecks im Einzelfall ausschließen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70, NJW 1971, 152; jeweils in Abgrenzung dazu BGH, Urteile vom 17. März 1992 - 5 StR 34/92, NJW 1992, 1708; und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6; zur Ablehnung ärztlicher Hilfe s. BGH, Urteil vom 9. März 1994 - 3 StR 711/93, BGHR StGB § 226 Todesfolge 8; zum Eintritt der Todesfolge bei § 239b StGB im Zuge einer Geiselbefreiung vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1985 aaO), so gilt dies im Fall des § 238 Abs. 3 StGB - wenn ein motivationaler Zusammenhang mit der Nachstellungshandlung gegeben ist und diese Motivation für das Tatopfer handlungsleitend war - nach Sinn und Zweck der Vorschrift und auf Grund ihres systematischen Zusammenhangs mit dem auf den Schutz vor einer Selbstschädigung angelegten Grunddelikt des § 238 Abs. 1 StGB nicht.
  • BGH, 10.01.2008 - 5 StR 435/07

    Körperverletzung mit Todesfolge (Unmittelbarkeitszusammenhang: Grundsatz der

    cc) Das - nach Auffassung des Senats ohnehin zu restriktive - Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1970 - 3 StR 119/70 (NJW 1971, 152, 153) steht nicht entgegen, denn weit stärker und damit anders als dort sah sich das Opfer hier einer konkret lebensgefährlichen Körperverletzung ausgesetzt, was eine abweichende Bewertung der Typizität der Opferreaktion begründen kann.
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 34/92

    Zusammenhang zwischen Körperverletzung und eingetretener Todesfolge

    In dem tödlichen Ausgang muß sich die dem Grundtatbestand des § 223 StGB anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben (BGH NJW 1971, 152; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH bei Holtz MDR 1982, 102; BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 27; BGH JR 1986, 380; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -).

    So hat der Bundesgerichtshof die Anwendung des § 226 StGB in einem Fall abgelehnt, bei dem eine durch eine vorausgegangene Körperverletzung verängstigte Frau bei der Flucht vom Balkon abstürzte, weil die Todesfolge nicht unmittelbar durch die Verletzung bewirkt worden war (BGH NJW 1971, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - 4 StR 378/53 -).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 30. September 1970 (NJW 1971, 152) und 3. Dezember 1953 (4 StR 378/53) entschiedenen Fällen.

  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

    Das Hervorrufen einer solchen der Körperverletzung eigenen Todesgefahr allein genügt freilich nicht; sie muß sich auch im tödlichen Erfolg niedergeschlagen haben, um die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 32, 25, 28; 33, 322, 323 [BGH 18.09.1985 - 2 StR 378/85]; BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2; BGH, NJW 1971, 152; bei Holtz, MDR 1982, 102).
  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Daran fehlt es, wenn der Tod des Verletzten nicht unmittelbar "durch" die Körperverletzung, sondern erst vermöge des Eingreifens eines Dritten herbeigeführt worden ist (BGH a.a.O., ferner BGH NJW 1971, 152, 153; BGH bei Holtz MDR 1982, 102).
  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

    Nur solche Körperverletzungen sollen erfaßt sein, "denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen"; diese Gefahr muß sich gerade im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98 [BGH 30.06.1982 - 2 StR 226/82]; BGH NJW 1971, 152, 153 [BGH 30.09.1970 - 3 StR 119/70]; Hirsch LK 10. Aufl. § 226 Rdn. 4).
  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 298/81

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie

    Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hat der Bundesgerichtshof (NJW 1971, 152, 153) vielmehr abgeleitet, daß eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg zu fordern ist, als sie ein Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraussetzt.

    Die Rechtsprechung hat die Vorschrift demgemäß für unanwendbar gehalten, wenn das Opfer vor weiteren Schlägen zurückweicht und dabei infolge seiner Trunkenheit (BGH bei Dallinger MDR 1954, 150) oder eiligen Flucht (BGH NJW 1971, 152) tödlich stürzt.

    Deshalb kann hier - ebenso wie in der Entscheidung BGH NJW 1971, 152 - letztlich offen bleiben, ob für die Anwendung des § 226 StGB überhaupt Raum wäre, wenn das Opfer zu Tode kommt, ohne daß sich eine ihm zuteil gewordene Mißhandlung unmittelbar in einer Körperbeschädigung ausgewirkt hat, die später zum Tode führt.

  • BGH, 04.12.1970 - 1 StR 34/70

    Revisionsrechtliche Relevanz der fehlenden Zuständigkeit eines Gerichts -

  • BGH, 26.01.1971 - 1 StR 204/70

    Anforderungen an die Strafzumessung - Verhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und

  • BGH, 15.07.1975 - 1 StR 120/75

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 12/82

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen aufgrund fehlender regelmäßiger

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