Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.07.1971

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   BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69   

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BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69 (https://dejure.org/1971,77)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1971 - 2 BvR 367/69 (https://dejure.org/1971,77)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 (https://dejure.org/1971,77)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Stichtagsregelung

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Abgeordnetenentschädigung in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Diätenerhöhung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 157
  • NJW 1972, 285
  • NJW 1972, 287
  • DVBl 1972, 75
  • DB 1972, 773
  • DÖV 1972, 203
  • JZ 1972, 51
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
    Der Grundsatz, daß der Abgeordnete ein mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenes Recht nur im Organstreit und nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann (vgl. hierzu BVerfGE 6, 445 [448]; 4, 144 [148 ff.]), steht dem nicht entgegen.

    Denn der Beschwerdeführer ist nicht mehr Landtagsabgeordneter und nimmt auch für sich kein Recht in Anspruch, das nach der insoweit maßgebenden (BVerfGE 4, 144 [151]) Verfassung des Landes Hessen zu dem verfassungsrechtlich abgesicherten Status eines Abgeordneten gehört (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 HessVerf.).

    Diese Bestimmungen sollen nach ihrer anfänglichen Zielsetzung die Entschließungsfreiheit der Abgeordneten sichern, d. h. die Abgeordneten in Stand setzen, die sich aus ihrem repräsentativen Status ergebenden Rechte und Pflichten in Freiheit auszuüben (BVerfGE 4, 144 [149 ff.]; 20, 56 [103 f.]).

    Im Zuge der Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu der mehr radikal-egalitären parteienstaatlichen Demokratie, wie sie durch Art. 21 GG auch verfassungsrechtlich geprägt ist (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]; 4, 144 [149]; 11, 266 [273]), hat sich aber der Status des Abgeordneten und hiermit auch der Charakter der den Abgeordneten gewährten Zuwendungen in Bund und Ländern grundsätzlich gewandelt: Je mehr nämlich die Abgeordneten von ihrem früheren repräsentativen Status eingebüßt haben, um so weniger kann die Aufwandsentschädigung ihren ursprünglichen Sinn erfüllen, die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten sicherzustellen.

    Es ist daher kein Zufall, daß sich die Aufwandsentschädigung mehr und mehr einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste angenähert hat und mehr und mehr den Charakter einer Besoldung oder eines Gehalts annimmt (BVerfGE 4, 144 [151]).

    Dieses Privileg läßt sich angesichts der Entwicklung, die sich im Bereich der Stellung sowie der finanziellen Ausstattung des Abgeordneten vollzogen hat, nicht einfach mit der Erwägung rechtfertigen, daß die herkömmlichen Entschädigungen im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG oder Diäten unverzichtbar, unübertragbar und unpfändbar waren und allen Abgeordneten - unbeschadet ihres individuellen finanziellen Aufwandes und ihres Vermögens und Einkommens - grundsätzlich in gleicher Höhe zustanden (BVerfGE 4, 144 [150]).

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 537/65

    Verletzung des Rückwirkungsverbots im Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
    Diese "Systemdurchbrechung" ist indessen noch sachlich vertretbar (vgl. BVerfGE 24, 75 [100]; 18, 315 [334]).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69
    Angesichts der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik bestand keine Verpflichtung, eine derartige Regelung nach Hessen zu übernehmen, sofern nur das entsprechende, dort geltende Landesrecht als solches dem Gleichheitssatz nicht widerspricht (BVerfGE 27, 175 [179] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Abgeordneter zwar nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde um seine Abgeordnetenrechte mit einem Staatsorgan streiten (vgl. BVerfGE 32, 157 ; 43, 142 ; 64, 301 ; 99, 19 ).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1971 festgestellt, dass auf der Ebene des Bundes die Tätigkeit des Abgeordneten zu einem Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert (vgl. BVerfGE 32, 157 [164] sowie schon BVerfGE 4, 144 [151]).

    Nur der Umstand, dass die Abgeordneten bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihres Mandats auch zeitlich in einem Umfang in Anspruch genommen sind, der es in der Regel unmöglich macht, daneben den Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten, rechtfertigt den Anspruch, dass ihnen ein voller Lebensunterhalt aus Steuermitteln, die die Bürger aufbringen, finanziert wird (vgl. BVerfGE 32, 157 [164]).

    a) Der Gesetzgeber schließt mit der Mittelpunktregelung an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts an, dass das parlamentarische Mandat zu einem - wenn auch temporären - Beruf geworden ist, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordert (BVerfGE 32, 157 [164]; vgl. auch 40, 296 [313]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Sowenig der ausgeschiedene Abgeordnete eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung, die ihn nach seiner Behauptung ungleich gegenüber anderen Abgeordneten trifft, im Organstreit geltend machen kann (BVerfGE 32, 157 [162]), sowenig kann der Besehwerdeführer, der noch nicht dem Landtag angehört, für dessen Wahlperiode die angegriffene Regelung gilt, auf den Weg des Organstreits gewiesen werden.

    Mag man sie auch als einen "zusätzlichen" auf die nachparlamentarische Zeit projektierten Unabhängigkeitsschutz (Th. Eschenburg, Der Sold des Politikers, S. 76 f.) etikettieren und mit diesem Etikett ins Leben gerufen haben (...), in Wirklichkeit ist der Ruhegeldanspruch des Abgeordneten heute ein Annex seiner Besoldung" (BVerfGE 32, 157 [164 f.]).

    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 32, 157 [167]; ständige Rechtsprechung).

    Es fehlt jedenfalls an jedem sachlich zureichenden Grund, diesen Fall anders als entspreehend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen zu behandeln und den Abgeordneten zu privilegieren (vgl. BVerfGE 32, 157 [166]).

    Im übrigen gibt es nicht einmal im Beamtenrecht allgemeine Grundsätze für Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsnormen bei Zusammentreffen mehrerer Bezüge (vgl. BVerfGE 32, 157 [166]), geschweige denn im Grundgesetz .

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    So kann etwa ein Beschwerdeführer, der sich mit seiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wendet, nicht auf die im Einzelfall gegebene Möglichkeit verwiesen werden, sich mit einer Verfassungsbeschwerde an ein Landesverfassungsgericht zu wenden (vgl. BVerfGE 32, 157 ).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Prüfungsmaßstab ist zwar insoweit primär der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 (330); 32, 157 (167 f.), jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Es ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, daß Leistungen, durch die dem Beamten wie allen Bürgern die Sorge für sich und seine Familie teilweise abgenommen wird, -- in gewissen Grenzen -- auf die Höhe des vom Dienstherrn geschuldeten Lebensunterhalts "anrechenbar" gestellt werden können (vgl. BVerfGE 17, 337 [350 f.]; aber auch BVerfGE 32, 157 [166]).
  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

    Obgleich sich in der gesetzlichen Formulierung "Entschädigung" noch die Herkunft der Diäten als Ausgleich von durch die Übernahme des Mandats entstehenden "Schäden" spiegelt, besteht Einigkeit, daß den Diäten heute weitgehend eine andere Funktion zukommt (grundlegend BVerfGE 40, 296, 312 f.; 76, 256, 342 sowie diese Entscheidungen vorbereitend BVerfGE 32, 157, 164; aus dem Schrifttum etwa Magiera, in: Sachs [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 1998, Art. 48 Rn. 18; Maunz, in: M/D, GG, Stand 1994, Art. 48 Rn. 16).

    Die Altersversorgung der Abgeordneten stellt sich als Bestandteil der Grundentschädigung dar (BVerfGE 40, 296, 311; v.Mangoldt/Klein/Achterberg/ Schulte, GG, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Abs. 3 Rn. 52), als dessen verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG genannt werden (vgl. BVerfGE 32, 157, 157 f.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, 3. Aufl. 1991, Art. 48 Rn. 15; Grundmann, DÖV 1994, 329, 330).

    Die grundsätzliche Zulässigkeit der Altersversorgung steht nicht in Streit (BVerfGE 32, 157, 164 f.; 40, 296, 311; v. Arnim, Entschädigung und Amtsausstattung, a.a.O., § 16 Rn. 8; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 270).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte dort zunächst in Leitsatz 2 der Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit der Altersentschädigung bejaht und sodann im Begründungsteil der Entscheidung von der verfassungsrechtlichen Möglichkeit einer "begrenzten Altersversorgung" gesprochen (BVerfGE 32, 157, 165).

    Dies bedeutet aber nicht, daß dem Entschädigungsgedanken bei der Bemessung der Höchstgrenzen der Altersversorgung keine Bedeutung zukäme, weswegen das Gericht auch lediglich eine begrenzte Altersentschädigung als zulässig ansieht (BVerfGE 32, 157, 165).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, m. a. W., wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 54, 11 (26); 55, 72 (90), 114 (128), 261 (269 f.); 57, 107 (115); 58, 68 (79); 64, 158 (168 f.)), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerfGE 9, 338 (349); 13, 225 (228); 14, 221 (238); 32, 157 (167); 49, 382 (396)), so daß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 18, 121 (124); 23, 50 (60), 135 (143); 52, 277 (281)).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Sie endet erst dort, wo für die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte ein einleuchtender Grund fehlt (BVerfGE 32, 157 [BVerfG 21.10.1971 - 2 BvR 367/69] [167]; 48, 346 [357]).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Die Altersversorgung des Abgeordneten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 32, 157 ) "Annex seiner Besoldung".

    Für einen Bundestagsabgeordneten ist vielmehr der richtige Weg das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht und für einen Landtagsabgeordneten das gleiche Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht oder - subsidiär - gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 (dritter Fall) GG vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 32, 157 (162); 43, 142 (148, 150)).

    So kann sich etwa ein aus dem Parlament ausgeschiedener Abgeordneter gegen eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wenden (BVerfGE 32, 157 (162)).

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 3 N 59.17

    Berechnung der Versorgung eines Abgeordneten

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 63/15

    Keine Verletzung des Konnexitätsprinzips (Art 97 Abs 3 LV ) idF vom 07.04.1999

  • BVerfG, 04.12.1998 - 2 BvR 2126/96

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines früheren Abgeordneten

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 26/99 R

    Abgeordnetenentschädigung kein Hinzuverdienst bei Altersrenten

  • BVerfG, 04.12.1998 - 2 BvR 2485/96

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines früheren Abgeordneten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 3 B 32.05

    Zur Anrechnung der Vergütung, die ein Bundestagsabgeordneter aus einer neben dem

  • StGH Niedersachsen, 07.03.2008 - StGH 2/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde: Absenkung der Verbundquote von 16,09 vH auf 15,04

  • BVerfG, 21.12.2000 - 2 BvR 2318/97

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeversagungsmöglichkeit für ehemalige

  • StGH Niedersachsen, 27.02.2008 - StGH 2/07

    Ausschluss von Ausübung des Richteramts; Ausübung des Richteramts; Befangenheit;

  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 36.78

    Altersversorgung der Mitglieder des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz -

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16

    Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben

  • BVerwG, 10.03.1987 - 2 C 21.85

    Ruhen von Hinterbliebenenbezügen - Eigenes Verwendungseinkommen -

  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 2047/16

    Verfassungsbeschwerde zur Geltendmachung von Abgeordnetenrechten im Streit mit

  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 80/88

    Vereinbarkeit von § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Gleichheitssatz

  • BFH, 14.07.1982 - II R 16/81

    Ausführung einer Grundstücksschenkung; Steuerklasse bei einer erst nach dem Tod

  • SG Düsseldorf, 27.10.2016 - S 20 R 1493/13

    Altersrente mindert Abgeordnenentschädigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 2 A 11150/16

    Keine Besserstellung von Abgeordneten gegenüber Pensionären und Rentnern:

  • VerfG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - LVerfG 3/21

    Hinweisbeschluss im Organstreitverfahren einer früheren Landtagsabgeordneten bzgl

  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

  • BGH, 14.06.1978 - IV ZR 167/77

    Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsrechts

  • VG Berlin, 23.09.2022 - 5 K 296.20

    Keine höheren Ansprüche für Berliner Abgeordnete, die vor 2001 ausgeschieden sind

  • BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90

    Abgeordneter - Landtag - Beamtenbezüge - Übergangsgeld - Überzahlung

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 169/71

    Heimarbeitsausschüsse - Zustimmung der Arbeitsbehörde - Heimarbeit -

  • BGH, 29.10.1987 - IX ZB 45/87

    Beschränkung des erhöhten Mindestbetrages der Rente auf Verfolgte, die vor einem

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 35.81

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 46.70

    Pflicht zur Beitragszahlung eines Pflichtmitglieds der Ärztekammer -

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 47.70

    Allgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 45.70

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Berücksichtigung der besonderen

  • VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 123 A/01
  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 3.71

    Pflicht zur Beitragszahlung eines Pflichtmitglieds der Ärztekammer -

  • BSG, 23.10.1975 - 11 RA 164/74

    Waisenrente - Ende - Berufsausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • VG Regensburg, 09.11.2005 - RO 3 K 04.2437

    Altersentschädigung nach Art. 15 Abs. 1 BayAbgG

  • BVerwG, 24.09.1974 - IV B 12.74

    Eisenbahnrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Erstattung der i.R.d.

  • VG Berlin, 24.06.2022 - 5 K 252.18

    Altersversorgung der Bundestagsmitglieder: Berechnung der Höhe der

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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1379
BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68 (https://dejure.org/1971,1379)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1971 - III ZR 108/68 (https://dejure.org/1971,1379)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1971 - III ZR 108/68 (https://dejure.org/1971,1379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 2303
  • WM 1971, 1265
  • DB 1971, 2012
  • JR 1972, 108
  • JZ 1972, 51
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung im Falle des Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber nicht nur dann, wenn es um die Verwirklichung von Risiken ging, gegen die das Abzahlungsgesetz selbst schützen wollte, sondern auch dann, wenn Risiken in Frage standen, die erst infolge dieses Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber auftreten konnten und gegen die das Abzahlungsgesetz selbst einen Schutz nicht vorsah, die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des (Abzahlungs-) Käufers im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts geprüft (vgl. BGHZ 37, 94 und 47, 233, 235 ff mit weiteren Nachweisen).

    Man muß vielmehr allein darauf abstellen, wie sich dem Käufer im Einzelfall die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kreditgeber darstellen, ob sie ihm insbesondere als "wirtschaftliche Einheit" (vgl. dazu insbesondere BGHZ 47, 233, 237 [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] /8) erscheinen mußten.

    Bei dieser Sachlage war die Klägerin - wie der Senat für vergleichbare Fälle wiederholt betont hat (vgl. insbesondere BGHZ 47, 233, 239) [BGH 20.02.1967 - III ZR 128/65] - gehalten, den Käufer eindeutig und klar und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen auch in den zuvor genannten Fällen (Nichtlieferung der Kaufgegenstände, Mängel der Kaufgegenstände, wirksame Anfechtung des Kaufvertrages) zurückgezahlt werden müsse.

    Schon in dem erwähnten Urteil BGHZ 47, 233 hat der Senat ausgeführt, daß bei einer derartigen Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie hier vorliegt, die Teilzahlungsbank "sich nicht darauf berufen kann" (a.a.O. S. 240), der Kreditnehmer habe darauf verzichtet, ihr gegenüber Einwendungen aus dem Kaufvertrag geltend zu machen; dies ergibt sich nach dem genannten Urteil aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. a.a.O. S. 235 und S. 241).

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Der Bundesgerichtshof habe zwar ausgesprochen (NJW 1962, 1100 = BGHZ 37, 94), daß auch dann der Käufer sich grundsätzlich gemäß § 242 BGB gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts auf Mängel der Kaufsache berufen könne, wenn er vom Verkäufer wegen Vermögenslosigkeit keine Gewährleistung mehr erlangen könne.

    Aus diesen Erwägungen heraus hat die Rechtsprechung im Falle des Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber nicht nur dann, wenn es um die Verwirklichung von Risiken ging, gegen die das Abzahlungsgesetz selbst schützen wollte, sondern auch dann, wenn Risiken in Frage standen, die erst infolge dieses Auseinanderfallens von Verkäufer und Kreditgeber auftreten konnten und gegen die das Abzahlungsgesetz selbst einen Schutz nicht vorsah, die Schutzwürdigkeit und -fähigkeit des (Abzahlungs-) Käufers im Rahmen eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts geprüft (vgl. BGHZ 37, 94 und 47, 233, 235 ff mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 260/64

    Normales Bankkreditgeschäft finanziertes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Nimmt man hinzu, daß der Kreditvertrag auch noch von der Firma B. und der Lieferfirma der Maschinen als "Mitverpflichteten" unterschrieben worden ist, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier der Kreditvertrag darauf ausgerichtet war und zu dem ausgesprochenen Zweck abgeschlossen wurde, dem Antragsteller zu dem Erwerb ganz bestimmter Sachen von einer bestimmten Verkäuferfirma zu verhelfen, und daß dieses Ziel, auf das beide Verträge ausgerichtet waren, diese Verträge wirtschaftlich zu einer Einheit verband (vgl. dazu BGHZ 47, 253 ff; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 in NJW 1970, 701/3; Pagendarm in WM 1967, 434, 443; Hörter, "Der finanzierte Abzahlungskauf" S. 201 ff; Esser, "Das Verhältnis von Kaufvertrag und Darlehensvertrag" in der Festschrift für Kern (1968) S. 87, 101 ff).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Denn es kann in diesem Zusammenhang überhaupt nicht entscheidend darauf ankommen, ob - was der Käufer im allgemeinen gar nicht beurteilen kann - Verkauferfirma und Kreditinstitut in einer auf die Bauer angelegten Geschäftsverbindung zueinander stehen (vgl. bereits BGHZ 47, 224 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; Pagendarm a.a.O. S. 440; Esser a.a.O. S. 99; Hörter a.a.O. S. 294).
  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Nimmt man hinzu, daß der Kreditvertrag auch noch von der Firma B. und der Lieferfirma der Maschinen als "Mitverpflichteten" unterschrieben worden ist, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß hier der Kreditvertrag darauf ausgerichtet war und zu dem ausgesprochenen Zweck abgeschlossen wurde, dem Antragsteller zu dem Erwerb ganz bestimmter Sachen von einer bestimmten Verkäuferfirma zu verhelfen, und daß dieses Ziel, auf das beide Verträge ausgerichtet waren, diese Verträge wirtschaftlich zu einer Einheit verband (vgl. dazu BGHZ 47, 253 ff; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 in NJW 1970, 701/3; Pagendarm in WM 1967, 434, 443; Hörter, "Der finanzierte Abzahlungskauf" S. 201 ff; Esser, "Das Verhältnis von Kaufvertrag und Darlehensvertrag" in der Festschrift für Kern (1968) S. 87, 101 ff).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Aber selbst wenn man das verneine, scheide eine Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß aus, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß er den Darlehensvertrag nicht geschlossen haben würde, wenn die Klägerin auf das Antragsformular etwa auffällig den vom Bundesgerichtshof (NJW 1967, 1022 = BGHZ 47, 207 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] ) vorgeschlagenen Hinweis aufgenommen hätte: "Achtung! Auch bei Nichterhalt oder Erhalt mangelhafter Ware hat der Käufer das Darlehen voll zurückzuzahlen.".
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 20/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Unerheblich ist zunächst, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1967 - III ZR 20/66 ausgeführt hat (insoweit nicht in BGHZ 47, 246, wohl aber in WM 1967, 461, 463 abgedruckt), daß hier zwischen der Klägerin als Kreditinstitut und der Firma B. & Co. als Verkäuferin noch der Versicherungsvertreter P. als Vermittler eingeschaltet war.
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie bisher insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 22, 90; 37, 94 [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60] und 47, 233 ihren Niederschlag gefunden hat, werden im Falle eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft zugestanden, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie bisher insbesondere in den Entscheidungen BGHZ 22, 90; 37, 94 [BGH 04.04.1962 - V ZR 110/60] und 47, 233 ihren Niederschlag gefunden hat, werden im Falle eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse Einwendungen aus dem Kaufgeschäft zugestanden, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde.
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

    Beide Verträge sind damit Teile eines sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäfts (Senatsurteile in BGHZ 47, 253, 255 ff; in NJW 1970, 701, 703; in NJW 1971, 2303 ff mit Anm. Löwe = JZ 1972, 51 ff mit Anm. König).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch dem Käufer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zugestanden worden, gegen die Darlehensforderungen gewisse Einwendungen aus dem Kaufvertrag zu erheben, da die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen dürfe, den Käufer "rechtlos oder schlechter" zu stellen, als er ohne Einschaltung einer Finanzierungsbank stehen würde (BGHZ 37, 94 ff; 47, 233 ff; NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Das gilt allerdings nur unter zwei einschränkenden Voraussetzungen: Einmal darf der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sein - entsprechend § 8 AbzG - (BGHZ 22, 90, 101; 47, 233, 237; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Zum anderen muß nach der Sachlage für den Käufer der Eindruck bestanden haben, daß ihm Verkäufer und Kreditgeber als einheitliche Vertragspartner gegenüberstanden (BGH NJW 1971, 2303, 2306 f = JZ 1972, 51, 53).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt sich die beschränkte Zulassung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar (BGHZ 37, 94, 99; 47, 233, 236; BGH NJW 1971, 2303, 2306 = JZ 1972, 51, 53).

    Damit folgt das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der eine solche Offenbarungspflicht für vergleichbare Fälle wiederholt angenommen hat (vgl. z.B. BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; NJW 1971, 2303, 2307 = JZ 1972, 51, 53).

  • LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang;

    Soweit in der Literatur die rechtliche Einheit von Grundgeschäft und Darlehensgeschäft befürwortet wird (neuerdings Palandt, BGB , 32. Aufl., Anh. 3 zu § 6 AbzG; Löwe, NJW 1971, 2303; Emmerich, JuS 1971, 273; Strätz, JR 1972, 95), lässt sich dies mit dem Wortlaut der Verträge nicht vereinbaren.

    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Die Bank ist hiernach verpflichtet, den Kunden eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn die Vertragsfirma ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie diese Obliegenheit verletzt (BGH, NJW 1967, 1022; 1971, 2303).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

    Voraussetzung ist ausser dem genannten inneren Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Darlehensgeschäft, dass der Kunde nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist und dass zwischen der Vertragsfirma und dem Finanzierungsinstitut eine auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht oder dass sich ihre Verbindung jedenfalls nach aussen, gegenüber dem Kunden, als eine solche darstellt (BGH a.a.O., insbesondere NJW 1971, 2303).

    Der ohne besondere Hervorhebung im Darlehensantrag enthaltene Hinweis, dass der Kunde das Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn er Einwendungen aus dem Ausbildungsvertrag hat, und die Bezugnahme auf die mitabgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen genügt hierfür jedenfalls nicht, denn die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger in auffälliger und auch bei flüchtiger Betrachtung unübersehbarer Weise darauf aufmerksam zu machen (BGH, NJW 1967, 1022/23, 1028/29; 1971, 2303/07).

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

    Ob schließlich die Klägerin entsprechend der zum finanzierten Abzahlungskauf entwickelten Rechtsprechung aufgrund des durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten mündlich oder durch einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, auch bei Mängeln der Anlage die Mietzinsen weiter zu entrichten (BGHZ 47, 207, 210; 47, 233, 239; BGH Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = WM 1971, 1265 = NJW 1971, 2303 und vom 18. Januar 1973 - III ZR 69/71 a.a.O.), kann hier auf sich beruhen; denn der Beklagte behauptet selbst nicht, daß er vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin ihn von dem Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung unter gleichzeitiger Abtretung ihrer gegen den Lieferanten gerichteten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unterrichtet hätte.
  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 115/78

    Bewertung von Teilstücken eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts -

    Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge nicht dazu führen darf, den Käufer bei Mängeln der Kaufsache rechtlos oder schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (Senatsurteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2306).

    So wird dem Käufer insbesondere gestattet, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, wenn er vom Verkäufer Gewährleistung für Mängel der Kaufsache nicht zu erlangen vermag (Senatsurteil vom 5. Juli 1971 a.a.O.).

    Denn der hier in Betracht kommende Schutz wäre ihm nur als "Vollkaufmann" zu versagen, der er unstreitig nicht ist (Senatsurteil vom 5. Juli 1971 a.a.O.).

    Die Frage, ob das Fehlen einer Aufklärung über das "Aufspaltungsrisiko" allgemeine, zwingende Voraussetzung für den Einwendungsdurchgriff ist, ein solcher also immer dann versagt werden muß, wenn die Bank den Abzahlungskäufer hinreichend und klar über dieses Risiko belehrt hat, kann hier dahinstehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 233, 239 und vom 5. Juli 1971 a.a.O.).

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 177/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines PKW -

    Wenn sich nicht sicher feststellen läßt, ob der Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung vom Vertrag Abstand genommen hätte, trägt die Klägerin, die die Pflicht zur Aufklärung verletzt hat, das Risiko der Unaufklärbarkeit dieser Frage (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 1978 - III ZR 136/76 - BGHZ 72, 92, 106 = NJW 1978, 2145; vom 24. März 1977 - III ZR 198/74 = NJW 1978, 41 = WM 1977, 756; vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2307 = WM 1971, 1265).
  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 16/81

    Aufhebung eines Urteils aus formellen Gründen wegen ungenügenden Tatbestandes -

    So hat der Bundesgerichtshof die Einheit auch bisher schon in Fällen bejaht, in denen es an einer ständigen, durch einen Rahmenvertrag gedeckten Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Darlehensgeber fehlte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303 = WM 1971, 1265 unter II 1 -, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155 = WM 1980, 327 - und vom 20. März 1980 - III ZR 172/78 = NJW 1980, 1514 = 1980, 620 unter III 2), der enge Zusammenhang sich aber aus anderen Merkmalen ergab.
  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 96/79

    Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens - Anwendbarkeit der

    Soweit die Rechtsprechung den Einwendungsdurchgriff zugelassen hat, findet das seine Rechtfertigung darin, daß die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge nicht zu Lasten des Käufers/Kreditnehmers gehen darf, der im allgemeinen kein Interesse an dieser Aufspaltung hat und dem die Einschaltung eines Finanzierungsinstituts in aller Regel auch keinen Vorteil bringt (Senatsurteil vom 9. Februar 1978 aaO; s. ferner BGHZ 22, 90, 93 und Senatsurteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2306; vgl. auch Hadding a.a.O. S. 317 und Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 129).
  • OLG Köln, 05.12.1994 - 12 U 75/94

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG beim Neuwagenkauf

    Soweit die Beklagte geltend macht, daß sie mit der Bank bzw. mit dem Kreditvermittler B. nicht in irgendeiner Geschäftsbeziehung stehe, ist das unerheblich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vorliegen einer solchen (Rahmen-)Vereinbarung als unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines finanzierten Geschäftes nicht erforderlich (BGHZ 47, 233 ##blob##lt;237##blob##gt;, WM 1971, 1265; Dauner-Lieb, WM 1991, Beilage 6, S. 13 f.; Emmerich a.a.0. Rdnr. 30).
  • BGH, 18.01.1979 - III ZR 129/77

    Der finanzierte Abzahlungskauf - Verknüpfung eines Kaufvertrages mit einem

    Selbst wenn sich zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr im einzelnen klären ließe, ob die gebotene pflichtgemäße Aufklärung den Beklagten vom Vertragsschluß abgehalten hätte, würde diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. die Senatsurteile vom 8. Juni 1978 - III ZR 136/76 = BGHZ 72, 92 =NJW 1978, 2145, vom 24. März 1977 - III ZR 198/74 = NJW 1978, 41, und vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = LM AbzG § 6 Nr. 14 = NJW 1971, 2303 =WM 1971, 1265; ferner BGHZ 47, 207, 214 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] ; 61, 118, 121 ff).
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 209/71

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum sogenannten finanzierten Abzahlungsgeschäft kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anwendung des § 242 BGB der Käufer dem Kreditinstitut, das die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens begehrt, Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten, obwohl beide Verträge, die wirtschaftlich eine auf ein Ziel ausgerichtete Einheit bilden, rechtlich selbständige Geschäfte sind (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303 m.w. Nachweisen).
  • BGH, 19.11.1981 - III ZR 87/80

    Einwendungen aus Darlehensvertrag gegen Werkvertrag - Anforderungen an

  • BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74

    Finanzierter Abzahlungskauf (Verkäuferrücktritt)

  • BGH, 26.04.1973 - III ZR 174/70

    Erhebung von Einwendungen im Rahmen finanzierter Abzahlungsgeschäfte - Koppelung

  • OLG Hamburg, 23.11.1983 - 5 U 47/83

    Vereinbarkeit einer sogenannten Trennungsklausel beim finanzierten Abzahlungskauf

  • OLG Frankfurt, 14.06.1974 - 16 U 10/73
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