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   BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79   

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BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79 (https://dejure.org/1983,192)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1983 - VI ZR 310/79 (https://dejure.org/1983,192)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 (https://dejure.org/1983,192)
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Gaszug

§ 823 Abs. 1 BGB, Weiterfresserschäden, Integritätsinteresse, 'natürliche Betrachtungsweise', 'gewaltsam'

Volltextveröffentlichungen (9)

  • uni-sb.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum deliktsrechtlichen Schadensausgleich bei "weiterfressenden" Mängeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen Beschädigung aufgrund eines Konstruktions- oder Herstellungsfehlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gaszugfall - Eigentumsverletzung trotz Mangelhaftigkeit der Sache beim Erwerb - Voraussetzungen einer Stoffgleichheit - Voraussetzungen deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Pkw - Konstruktionsfehler - Fabrikationsfehler

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf deliktischem Schadenersatz bei weiterfressenden Mängeln einer mangelhaften Kaufsache - Kein deliktischer Schadenersatz bei Deckung von Schaden und aufgrund Mangelhaftigkeit begründeter Unwert der Sache

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 256
  • NJW 1983, 810
  • MDR 1983, 389
  • VersR 1983, 344
  • JZ 1983, 501
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Ersatz der Schäden am Kraftfahrzeug selbst könne der Kläger entsprechend BGHZ 67, 359 ("Schwimmerschalter"-Fall) allerdings nur dann beanspruchen, wenn ein "funktionell begrenztes Einzelteil" des Wagens defekt gewesen wäre, das nach Eigentumsübergang weitere, über den Defekt hinausgehende Schäden ausgelöst hätte.

    Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht, den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß ein solcher Schaden nicht deliktische Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG, JW 1905, 367, 368; vgl. BGHZ 39, 366 ; 55, 392, 398; 67, 359, 364; BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 -, NJW 1978, 1051; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 -, NJW 1978, 2241, 2242).

    Grundsätzlich folgt jede Haftung den eigenen Regeln (BGHZ 67, 359, 362; ständ. Rechtspr.).

    a) Der VIII. Zivilsenat hat in BGHZ 67, 359 in einem Fall, in dem der Schwimmerschalter einer Reinigungsanlage wegen eines Defekts seine Sicherungsaufgabe nicht wahrnehmen konnte, so daß die Anlage wegen Überhitzung in Brand geriet, die Gewährung deliktischer Schadensersatzansprüche im wesentlichen darauf gestützt, daß der mangelhafte Schalter funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert der Anlage nur geringfügig war.

    c) Im Streitfall kann damit offen bleiben, ob die Gaszuganlage des Pkw im Sinn von BGHZ 67, 359 als funktionell begrenzter Teil des Kraftfahrzeugs angesehen werden kann, oder ob sich, wie das Berufungsgericht annimmt, der Übertragungsdefekt des Gaszuges nicht funktionell abgrenzen läßt.

  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht, den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß ein solcher Schaden nicht deliktische Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG, JW 1905, 367, 368; vgl. BGHZ 39, 366 ; 55, 392, 398; 67, 359, 364; BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 -, NJW 1978, 1051; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 -, NJW 1978, 2241, 2242).

    Der VIII. Zivilsenat hat aber ersichtlich die von ihm erwähnten Abgrenzungskriterien lediglich auf den damals entschiedenen Fall bezogen und nicht in diesem Sinn abschließend gemeint, wie auch das spätere Urteil desselben Senats vom 5. Juli 1978 (aaO.) erkennen läßt, das dem Käufer eines Gebrauchtwagens deliktische Ersatzansprüche gegen den Verkäufer für den Schaden aus einem Unfall zuerkannt hat, den der Käufer mit dem Wagen infolge Platzens unvorschriftsmäßiger Hinterreifen erlitten hat; in jener Entscheidung ist die Ausformung weiterer Abgrenzungskriterien ausdrücklich vorbehalten worden.

  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    a) Deliktische Verkehrspflichten haben freilich nicht - wie etwa die Gewährspflichten des Kaufrechts zum Inhalt, auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichtete Vertragserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse; vgl. BGHZ 77, 215, 218 m. Nachw.; 80, 186, 188).

    Anderes folgt insbesondere auch nicht daraus, daß die Rechtsprechung wegen sog. Mangelfolgeschäden aufgrund positiver Vertragsverletzung eine Ersatzpflicht nur anerkennt, soweit der Käufer Schäden an anderen Schutzgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat (BGHZ 77, 215, 217; zum Werkvertrag entsprechend BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70 -, NJW 1971, 1131 - insoweit nicht in BGHZ 55, 392 abgedruckt).

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht, den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß ein solcher Schaden nicht deliktische Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG, JW 1905, 367, 368; vgl. BGHZ 39, 366 ; 55, 392, 398; 67, 359, 364; BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 -, NJW 1978, 1051; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 -, NJW 1978, 2241, 2242).

    Fallgestaltungen, in denen der Mangel die Sache von vornherein derart ergreift, daß sie von Anfang an insgesamt wertlos ist und schon deshalb solche "Stoffgleichheit" bejaht werden muß, wenn der Mangel später in der Zerstörung oder "Beschädigung" der Sache offen zu Tage tritt (vgl. etwa die Fälle in RG, JW 1905, 367 und BGHZ 39, 366 ), werden seltener sein; weit häufiger wird es um Fälle gehen, in denen der Mangel zunächst nur einem mehr oder weniger begrenzten Teil der Sache anhaftet.

  • BGH, 04.03.1971 - VII ZR 40/70

    Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht, den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß ein solcher Schaden nicht deliktische Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG, JW 1905, 367, 368; vgl. BGHZ 39, 366 ; 55, 392, 398; 67, 359, 364; BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 -, NJW 1978, 1051; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 -, NJW 1978, 2241, 2242).

    Anderes folgt insbesondere auch nicht daraus, daß die Rechtsprechung wegen sog. Mangelfolgeschäden aufgrund positiver Vertragsverletzung eine Ersatzpflicht nur anerkennt, soweit der Käufer Schäden an anderen Schutzgütern als an der Kaufsache selbst erlitten hat (BGHZ 77, 215, 217; zum Werkvertrag entsprechend BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70 -, NJW 1971, 1131 - insoweit nicht in BGHZ 55, 392 abgedruckt).

  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht, den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß ein solcher Schaden nicht deliktische Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG, JW 1905, 367, 368; vgl. BGHZ 39, 366 ; 55, 392, 398; 67, 359, 364; BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 -, NJW 1978, 1051; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 -, NJW 1978, 2241, 2242).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    a) Deliktische Verkehrspflichten haben freilich nicht - wie etwa die Gewährspflichten des Kaufrechts zum Inhalt, auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichtete Vertragserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse; vgl. BGHZ 77, 215, 218 m. Nachw.; 80, 186, 188).
  • BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70

    Ansprüche des Bestellers bei Erweiterung einer Kreisförderanlage

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Diese Frage muß danach z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 -, NJW 1981, 2248, 2249), sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (eine Voraussetzung, die in dem vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 -, BauR 1972, 379 entschiedenen Fall möglicherweise schon deshalb erfüllt war, weil die gesamte erweiterte Anlage zu schwach angelegt war).
  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80

    Haftung des Baustoffherstellers

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Diese Frage muß danach z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 -, NJW 1981, 2248, 2249), sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (eine Voraussetzung, die in dem vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 -, BauR 1972, 379 entschiedenen Fall möglicherweise schon deshalb erfüllt war, weil die gesamte erweiterte Anlage zu schwach angelegt war).
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79
    Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die bisher offen gebliebene Frage des Fabrikationsfehlers geklärt und sich ggf. die Beklagte von dem Schuldvorwurf entlasten kann (vgl. BGHZ 51, 91, 102 ff.).
  • OLG Braunschweig, 05.04.1979 - 2 U 140/78
  • BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19

    Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

    Dagegen dient der Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB dem Ausgleich des Äquivalenzinteresses; geschützt wird im Bereich der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung die Erwartung des Käufers, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer vertragsgemäßen Sache zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, 258 f.).

    Nunmehr könnten vermeintlich zurückgedrängte Rechtsfiguren wie etwa der "weiterfressende Schaden" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, und zu den Erwartungen des Gesetzgebers BT-Drucks. 14/6040 S. 229) oder die fehlende "Stoffgleichheit" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, 262; Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 26 f.) herangezogen werden, um über konkurrierende deliktische Ansprüche zu einer fiktiven Abrechnung zu gelangen.

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Teil, 13. Aufl., Rn. 106; Diederichsen, NJW 1978, 1281, 1286 in Fn. 89; Stoll, JZ 1983, 501, 503; Brüggemeier, ZHR 152 [1988], 511, 526; Pieper, aaO, S. 988, 991; Spindler, NJW 2004, 3145, 3148; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159, 160 ; BGH, BGHZ 39, 366, 368) .

    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

    Zudem ist kein Raum dafür, die nur durch das Vertragsrecht geschützten Interessen der Pflegekassen an uneingeschränkter Verwendbarkeit der Betten allein aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten dem Schutz der Deliktsordnung zuzuführen (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 256, 259) .

    Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn, wie hier, der Schadenseintritt schon dadurch ohne weiteren Aufwand vermeidbar ist, dass der umfassend über die Gefährdung informierte Abnehmer oder Benutzer auf die Benutzung der gefährlichen Sache verzichtet (vgl. Stoll, JZ 1983, 501, 503 f.; ders., Festschrift Lange, 1992, S. 729, 739, 745 f.; Foerste, aaO, § 39, Rn. 2 ff.; ders., DB 1999, 2199, 2200; Rolland, Produkthaftungsrecht, Teil II, Rn. 50 f.; Koch, Produkthaftung, 1995, S. 353: anders OLG Karlsruhe, VersR 1986, 1125, 1127; OLG München, VersR 1992, 1135 ; G. Hager, AcP 184 [1984], 413, 422 ff.; Schwenzer, aaO, S. 1060 f.; Graf von Westphalen, DB 1990, 1370 ).

    Der Klägerin stehen gegen die Beklagte schließlich keine eigenen oder von der Zedentin abgetretenen außervertraglichen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Eigentums an den Pflegebetten, auch wenn dem Hersteller deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung (hier etwa durch einen Brand) nicht nur in Bezug auf durch Konstruktions- oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers, sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben sein können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759 m.w.N.; BGH, BGHZ 67, 359, 364 f.) .

    Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Deliktsordnung nicht von der Vertragsordnung verdrängt wird und dass grundsätzlich jede Haftung ihren eigenen Regeln folgt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83, NJW 1985, 2420, juris Rn. 8 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, juris Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 26; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, juris Rn. 32; vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282, juris Rn. 9; vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, juris Rn. 25; vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, juris Rn. 24).

    Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Haftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BGHZ 146, 144 juris Rn. 10 ff.; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, juris Rn. 12, 20 f.; vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83, NJW 1985, 2420, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 26; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, juris Rn. 33; vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282, juris Rn. 17 ff.; vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, juris Rn. 20; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, juris Rn. 19 ff.; vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, juris Rn. 26 f.).

    Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Formulierung im ersten Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, juris ("Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt."), das in diesem Urteil juris Rn. 36 am Ende gebildete Beispiel und die nachfolgenden Erwägungen juris Rn. 37 sich mit den oben genannten Abgrenzungskriterien vereinbaren lassen (vgl. insbesondere Senat, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, juris Rn. 10: "Unwert [...] von Anfang an [...] anhaftete", "nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung [...] "stoffgleich"", juris Rn. 11; siehe weiter Senat, Beschluss vom 20. Mai 1986 - VI ZR 127/85, VersR 1986, 1003, juris Rn. 2; Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83, NJW 1985, 194, juris Rn. 11 ff.; BGH, Urteile vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282, juris Rn. 19, 22; vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, juris Rn. 23 [insbesondere auch zu BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, NJW 1981, 2248, juris Rn. 32 f.]).

  • BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03

    Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von

    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).

    Sie ist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil BGHZ 86, 256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - VI ZR 158/95 - VersR 1996, 979).

    Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.

    Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

    Wird - wie vorliegend - ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810 unter II 1 b; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, NJW 2009, 272 Rn. 19 mwN).

    Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, aaO; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, aaO).

  • OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
    Eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine Beeinträchtigung des Integritätsinteresses des Anspruchstellers voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 11, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 9f, zitiert nach juris).

    Diese ist i.d.R. zu verneinen, wenn der Anspruchsteller einen Schaden wegen des Erwerbs einer bereits mit einem Mangel behafteten Sache geltend macht und der Mangel sich mit dem vom Anspruchsteller geltend gemachten Schaden deckt bzw. es um einen Schaden geht, der dem aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Unwert der Sache wegen einer mangelbedingten Beeinträchtigung des Nutzungs- oder Äquivalenzinteresses entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 10ff, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 10, zitiert nach juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn zumindest ein Teil der Sache unversehrt in das Eigentum des Anspruchstellers gelangt ist und der Anspruchsteller einen nachträglich daran entstandenen Schaden geltend macht (vgl. hierzu sowie zu dem diesem Ansatz zugrunde liegenden Begriff der „Stoffgleichheit“ BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 13, 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 21, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 10, zitiert nach juris).

    Genau wie in bereits höchstrichterlich entschiedenen Fällen einer der gesamten Sache anhaftenden Schadensanlage, die sich später in dessen nicht als Eigentumsverletzung einzustufender Zerstörung manifestiert (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, zitiert nach juris), hat sich in der Betriebsuntersagung ein dem Fahrzeug nach Vortrag des Klägers von Anfang an anhaftendes Risiko der Nutzungsbeeinträchtigung - wenn auch derzeit noch nicht vollziehbar - realisiert.

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Dies hat der Senat im einzelnen in dem gleichzeitig verkündeten und zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BGHZ vorgesehenen Urteil in der Sache VI ZR 310/79 ausgeführt.

    Das Absinken der Hebebühne, an der übrigens weitere Schäden nicht entstanden sind, ist aber nicht mit einer Fallgestaltung zu vergleichen, wie sie dem erwähnten Senatsurteil vom 18. Januar 1983 in der Sache VI ZR 310/79 zugrunde gelegen hat.

  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 334/86

    Rechtsfolgen der Verletzung der Rügeobliegenheit

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß grundsätzlich weder die Deliktsordnung von der Vertragsordnung verdrängt wird noch umgekehrt und daß jeder Anspruch nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen ist und seinen eigenen Regeln folgt (BGHZ 9, 301, 302 f.; 66, 315, 319; 67, 359, 362 f.; 86, 256, 260 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; 96, 221, 229).

    Auch ist im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die Deliktshaftung des Verkäufers auf den Ersatz des Integritätsinteresses des Käufers beschränkt und erstreckt sich nicht auf dessen enttäuschte Vertragserwartungen (BGHZ 86, 256, 259 f. [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; BGH Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 = WM 1983, 265 unter II 1 a aa und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 = VersR 1984, 1151 unter II 2 b aa).

    Deliktische Ansprüche des Käufers können unter Umständen auch gegeben sein, wenn die Kaufsache selbst beschädigt wird (BGHZ 67, 359; 86, 256) [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79].

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

    Ein an einer Sache durch Herstellungs- oder Konstruktionsfehler von Einzelteilen entstandener Schaden kann die Herstellerhaftung auch dann auslösen, wenn sich der Schaden nicht in einer gewaltsamen Beschädigung oder Zerstörung verwirklicht (Ergänzung zu BGHZ 86, 256 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]).

    Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Hersteller eines Produkts für Schäden, die an diesem selbst nach dessen Auslieferung entstehen, wegen Verletzung des Eigentums des Erwerbers aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGHZ 86, 256 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79] - "Pkw-Gaszug" und Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - "Hebebühne" - VersR 1983, 346; vgl. dazu Kullmann, BB 1985, 409, Nickel, VersR 1984, 318 und Schmidt-Salzer, BB 1983, 543).

    Entscheidend ist vielmehr der Vergleich des geltend gemachten Schadens mit dem im Augenblick des Eigentumsübergangs dem Produkt anhaftenden Mangelunwert, d.h. (vgl. BGHZ 86, 256, 259) [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79] der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse.

    Der damals verklagte Hersteller hatte, was auch von der Kritik an dem Urteil gelegentlich übersehen wird (vgl. z.B. Hager, AcP 184, 413, 418; Stoll, JZ 1983, 501, 502), die Hebebühne, nachdem eine ihrer Säulen zusammengesackt war, wieder in den gleichen Zustand versetzen lassen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger befand.

    Hier hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, im Gegensatz zu dem "Pkw-Gaszug-Fall" (BGHZ 86, 256 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]) nicht "durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände ein Unfallrisiko verwirklicht".

    Der erkennende Senat hat es zwar in BGHZ 86, 256, 263 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79] dahingestellt sein lassen, ob nur ein bei solcher Gestaltung eintretender Sachschaden die Herstellerhaftung auslösen kann.

    In gleicher Weise aber wie die außervertragliche Haftung nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß die mit einem Teilmangel behaftete Sache auf jeden Fall auch andere Rechtsguter des Produktbenutzers oder Dritter gefährdet, also "umweltgefährdend" und nicht nur "produktgefährdend" ist (so bereits BGHZ 86, 256, 258 [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; kritisch dazu Hager, AcP 184, 413, 417), kann es für die Haftungsbegründung nicht darauf ankommen, ob der Schaden durch einen "Unfall" bzw. eine "gewaltsame" Beschädigung oder Zerstörung anderer Produktteile eintritt.

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83

    Konkurrenz von werkvertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

  • BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91

    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

  • OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15

    Architektenhaftung: Sekundärhaftung des mit der Bauüberwachung beauftragten

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

  • BGH, 03.02.1998 - X ZR 27/96

    Beiordnung eines Notanwalts

  • OLG Stuttgart, 29.12.2014 - 19 U 42/14

    Schadenersatzanspruch: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 28/12

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Versicherers auf fehlende

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83

    Deliktsrecht - Produzentenhaftung - Nutzungsinteresse - Integritätsschutz -

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 354/88

    Schadensersatz des Bauunternehmers gegenüber dem Mieter

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 6 U 839/19

    Deliktsrechtliche Haftung Werkunternehmer für Mangel neben

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 22 U 13/96

    Darlehenslast bei Geltendmachung eines Produktfehlers

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der

  • OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04

    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 332/84

    In das Erdreich eingebetteter Heizöltank als Bauwerk

  • OLG Jena, 11.07.2012 - 7 U 95/12

    Gewährleistungs- und Deliktshaftung

  • OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 4 U 139/17

    Werkvertrag: Deliktischer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen

  • OLG Frankfurt, 13.11.1990 - 5 U 114/89

    Produkthaftung des Zulieferers; Elektronische Bauteile für ABS;

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2013 - 5 W 9/13

    Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

  • OLG Dresden, 30.08.2012 - 10 U 223/12

    Erfüllungsanspruch eines Bestellers gegen den Subunternehmer bei Errichtung eines

  • OLG Stuttgart, 22.12.2015 - 6 U 81/15

    Werkvertrag: Anspruch auf Abschlagzahlung bei Geltendmachung eines

  • OLG München, 29.10.2020 - 19 U 3139/20

    Berufung, Kaufvertrag, Fahrzeug, Rechtsmittel, Zulassung, Berufungsverfahren,

  • OLG Oldenburg, 08.07.1985 - 13 U 43/85

    Herstellungsmängel, Blumentopfpaletten, Produzentenhaftung, Gebrauchserwartung,

  • OLG Stuttgart, 11.09.2018 - 6 U 6/15

    Deliktshaftung bei Produktfehler an einem Kfz: Verletzung des

  • LG Bielefeld, 12.08.2009 - 3 O 222/08

    Notwendigkeit einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung nebst Fristsetzung

  • OLG Stuttgart, 14.01.1999 - 7 U 190/98

    Voraussetzungen und Grenzen der Produkt-/Produzentenhaftung; Einbau fehlerhaft

  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 249/81

    Interesse einer im Rechtsstreit unterlegenen Partei an der Befreiung von der

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 13/98

    Rechtswahl bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Schiffsbrandes; Darlegungs-

  • OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U 75/02

    Bezugnahme auf eine DIN-Norm keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 20 U 131/08

    Rechtstellung des Vertragspartners eines urheberrechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02

    Lieferung eines Schienenlagerungssystems für Straßenbahnen: Annahme eines

  • OLG Rostock, 02.05.2002 - 7 U 155/01

    Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Subunternehmer

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 82/12
  • OLG Bamberg, 01.12.2020 - 3 U 253/20

    Was man hat, das hat man!

  • OLG Düsseldorf, 17.12.1999 - 22 U 66/99

    Produkthaftung des Vertriebshändlers; Entwicklung einer Backstraße

  • LG Dortmund, 27.01.2011 - 7 O 377/10

    Unterlassungsanspruch eines Verfügungsklägers bzgl. Aussagen über die

  • OLG Frankfurt, 10.02.1998 - 22 U 58/96

    Grenzen der Produktbeobachtungspflicht eines Kfz-Alleinimporteurs

  • OLG Köln, 19.01.1996 - 3 U 204/93

    Besteht eine Hinweispflicht auf die fehlende Qualifikation als Ingenieur?

  • OLG Hamburg, 17.07.1990 - 7 U 17/89
  • AG Mannheim, 19.12.2019 - 3 C 4444/19

    Anwendbarkeit des Deliktsrechts bei einer mangelhaften Werkleistung

  • LG Karlsruhe, 22.07.1987 - O 20/87

    Keine deliktischen Ersatzansprüche bei "weiterfressenden" Mängeln

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