Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 20.12.1985

Rechtsprechung
   BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,178
BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85 (https://dejure.org/1985,178)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85 (https://dejure.org/1985,178)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 (https://dejure.org/1985,178)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,178) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 36 Nr. 3, § 29
    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 935
  • MDR 1986, 469
  • BB 1986, 350
  • BauR 1986, 241
  • JZ 1986, 252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 14.10.1981 - 19 Sa 22/81

    Zum besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO bei

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88).
  • LG Konstanz, 22.02.1983 - 4 O 558/82
    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88).
  • LG Wiesbaden, 28.01.1983 - 9 O 498/82
    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    9/83">BayObLGZ 1983, 64, 66 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1982, 297; MünchKomm/Keller, BGB , 2. Aufl., § 269 Rdnr. 21; Palandt/Heinrichs, BGB , 45. Aufl., § 269 Anm. 3 b; Zöller/Vollkommer, ZPO , 14. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 44. Aufl., § 29 Anm. 3 C; Stein/Jonas/Schumann, ZPO , 20. Aufl., § 29 Rdnr. 31; einschränkend Ingenstau/Korbion, VOB , 10. Aufl., B § 18 Rdnr. 4; a.A. LG Konstanz, BauR 1984, 86 ; LG Wiesbaden, BauR 1984, 88).
  • RG, 27.02.1933 - VIII 514/32

    Ist bei Grundstücksmiete oder -pacht aus der Natur des Schuldverhältnisses zu

    Auszug aus BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85
    Für die Gegenleistung des Bestellers, also die Zahlung des Werklohns, ist dies nicht in gleicher Weise zwingend; denn grundsätzlich muß bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er hat daher nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69).
  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss.

    Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).

  • BGH, 24.01.2007 - XII ZR 168/04

    Erfüllungsort beim Beherbergungsvertrag

    Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegenseitigen Verträgen aus den Umständen einen einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung hergeleitet (für den Bauvertrag: BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; für den Energielieferungsvertrag: BGH Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; für den Architektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; für den Beherbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 269 BGB Rdn. 13 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 29 Rdn. 24, 25).

    In diesen Fällen, in denen beide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbringen müssen, entspricht es der Natur des Schuldverhältnisses, dass die Vertragsparteien ihre gesamten daraus herrührenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO).

  • BGH, 17.09.2003 - VIII ZR 321/02

    Erfüllungsort bei einem Energie- oder Wasserlieferungsverträgen

    Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).

    Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985 aaO).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1746
BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85 (https://dejure.org/1985,1746)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85 (https://dejure.org/1985,1746)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 1985 - RReg. 2 St 328/85 (https://dejure.org/1985,1746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurückverweisung; Fehlen; Eröffnungsbeschluß

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 427
  • StV 1986, 336
  • Rpfleger 1986, 192
  • BayObLGSt 1985, 141
  • JZ 1986, 252
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85
    Zwar kann nach BGHSt 29, 224 [hier: IV (452) 97 b] ein fehlender Eröffnungsbeschluß vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung nachgeholt werden.
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85
    Dieser hat vielmehr in späteren Entscheidungen (NStZ 1981, 448 [hier: IV (452) 102 e-f; 1984, 520; 1985, 324) in gleichgelagerten Fällen das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85
    Dieser hat vielmehr in späteren Entscheidungen (NStZ 1981, 448 [hier: IV (452) 102 e-f; 1984, 520; 1985, 324) in gleichgelagerten Fällen das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85
    Dieser hat vielmehr in späteren Entscheidungen (NStZ 1981, 448 [hier: IV (452) 102 e-f; 1984, 520; 1985, 324) in gleichgelagerten Fällen das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - 2a Ss 19/03

    Möglichkeit der Verneinung eines besonderen öffentlichen Interesses an der

    Infolge des von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrenshindernisses ist die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a StPO auszusprechen (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NStZ 1994, 227; 1987, 239; 1986, 276; BayObLGSt 1985, 141, 142).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2011 - 3 RVs 138/11

    Rechtfertigung einer Unterbringung nach § 64 StGB allein aus der Gefahr des

    Eine Zurückverweisung zur Nachholung eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses ist unzulässig (vgl. BayObLG StV 1986, 336).
  • BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00

    Voraussetzungen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Das Verfahren ist daher wegen des Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen, da der fehlende Eröffnungsbeschluß auch nicht nachgeholt werden kann (BayObLGSt 1985, 141).
  • OLG Naumburg, 06.12.1995 - 2 Ss 375/95

    Einstellung des Verfahrens durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses unter

    Die Einstellung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt eines unzureichenden Eröffnungsbeschlusses wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein den Angeklagten betreffender Eröffnungsbeschluß, dessen Erlaß noch in der erstinstanzlichen (BGHSt 29, 224, 229), nicht mehr jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachholbar gewesen wäre (BGH JZ 1985, 592 ), entweder ganz gefehlt hätte (vgl. BGH JZ 1985, 592 ; BayObLG JZ 1986, 252 ; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1993, 4 StR 714/93) oder mit einem so schwerwiegenden -und auch nicht mehr heilbaren- Mangel behaftet gewesen wäre, daß er nicht nur zur Fehlerhaftigkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geführt hätte (BGH NStZ 1985, 464, 465).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2003 - III Ss 19/03

    Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 02.02.1999 - 1St RR 7/99

    Versehentliche Verurteilung wegen einer prozessual selbständigen Tat

    Für eine Aufhebung und Zurückverweisung war insoweit kein Raum (BayObLGSt 1985, 141, dort auch zu BGHSt 29, 224 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 203 Rn. 3 a. E. m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht