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   BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02   

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BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 (https://dejure.org/2006,139)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 (https://dejure.org/2006,139)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 (https://dejure.org/2006,139)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls, eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen - zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Verletzung der versicherungsvertraglichen Obliegenheit zur Erteilung einer Schweigepflichtentbindung durch den Versicherungsnehmer für die Feststellung des Versicherungsfalls; Voraussetzungen für die Feststellung einer Verletzung von ...

  • versicherung-recht.de

    Art. 1 und 2 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; BUZ § 4 Abs. 2 S. 2; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchst. b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 4 ; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Verfassungswidrige Auslegung des § 4 BB-BUZ als Obliegenheit zu genereller Schweigepflichtentbindung

  • RA Kotz

    Schweigepflichtentbindung: Grenzen für umfassende Entbindung von der Schweigepflicht

  • egk-kritik.info PDF
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 4; GG Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer umfassenden Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung in der privaten Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Praktisch nicht verhandelbare Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Insassenunfallversicherung - Schweigepflicht

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Versicherungen und die Schweigepflichtentbindung

  • IWW (Kurzinformation)

    Schweigepflichtentbindung verletzt Persönlichkeitsrecht

  • IWW (Kurzinformation)

    Lebensversicherung - Schweigepflichtentbindung verletzt Persönlichkeitsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungen und die Schweigepflichtentbindung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine gläsernen Versicherungsnehmer Kunden müssen Ärzte nicht umfassend von der Schweigepflicht entbinden

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung und Recht der informationellen Selbstbestimmung

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Das Offenbarungsinteresse der Versicherung und das Geheimhaltungsinteresse der Versicherten ist sorgfältig im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

  • beck.de (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Versicherungsvertragliche Schweigepflichtentbindung darf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine umfassende Schweigepflichtentbindung zu erteilen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Datenschutz auch bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.11.2006)

    Datenschutz für Versicherungskunden ausgeweitet // Widerspruchsmöglichkeit bei Gesundheitsdaten gefordert

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz im Versicherungsprivatrecht

  • arztrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Reichweite von Schweigepflichtentbindung im Versicherungsrecht

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Krankenunterlagen: Wer darf Einsicht nehmen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht verhandelbare AGB: Auf effektiven Grundrechtsschutz achten! (IBR 2007, 1007)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 353
  • VersR 2006, 1669
  • WM 2006, 2270
  • MMR 2007, 93
  • DVBl 2007, 111
  • JZ 2007, 576
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff. ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl.BVerfGE 81, 242 ; 114, 73 ).

    Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl.BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ; 114, 1 ; 114, 73 ).

    Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind praktisch nicht verhandelbar (vgl. - für die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 ).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff. ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Verfehlt der Richter, der eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so verletzt er durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl.BVerfGE 84, 192 ).

    Dazu sind die gegenläufigen Belange einander im Rahmen einer umfassenden Abwägung gegenüberzustellen (vgl.BVerfGE 84, 192 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff. ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Die Grundrechte entfalten im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl.BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89 ).

    Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl.BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ; 114, 1 ; 114, 73 ).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff. ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Der in ihm zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl.BVerfGE 81, 242 ; 114, 73 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl.BVerfGE 65, 1 ).

    Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit (vgl.BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl.BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.; 114, 73 ff. ) hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.

    Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl.BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ; 114, 1 ; 114, 73 ).

  • OLG Celle, 28.02.2002 - 8 U 59/01

    Wirksamkeit einer Schweigepflichtsentbindungserklärung im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 - 8 U 59/01 -,.

    Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 - 12 O 4091/00 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 - 8 U 59/01 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Das Bundesverfassungsgericht kann die Vertragsauslegung der Fachgerichte grundsätzlich nicht korrigieren (vgl.BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Die Grundrechte entfalten im Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl.BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89 ).

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02
    Ist jedoch ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl.BVerfGE 89, 214 ; 103, 89 ; 114, 1 ; 114, 73 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwehrenden Persönlichkeitsgefährdungen ergeben sich aus den vielfältigen Möglichkeiten des Staates und gegebenenfalls auch privater Akteure (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 -, JZ 2007, S. 576) zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Die Vorschrift soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) umsetzen und den verfassungsrechtlich geforderten wirkungsvollen Selbstschutz gewährleisten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28. Juni 2007, BT-Drucks. 16/5862 S. 100; Höra, r+s 2008, 89, 93).

    Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei einem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden.

    Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestimmung das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 21]).

    Denn damit wäre der Versicherer im Ergebnis bis zu einem eventuellen Einlenken des Versicherungsnehmers faktisch leistungsfrei, obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden können, um des informationellen Selbstschutzes willen die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 39; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 25]).

    Denn als Träger des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht es ihm frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 34).

    bb) Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob die geforderte Mitwirkungshandlung dem Kläger im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zumutbar war, weil die Beklagte ihm kein Verfahren ermöglicht hat, in dessen Rahmen er die begehrten Informationen selbst hätte beschaffen und an die Beklagte weiterleiten können (vgl. hierzu: BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 60).

  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auch der Richter hat kraft Verfassung zu prüfen, ob Grundrechte von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften betroffen sind und diese gegebenenfalls im Lichte des Grundrechts ausgelegt und angewendet werden müssen (vgl. BVerfG 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 - Rn. 31 ff., WM 2006, 2270) .
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtsentbindung (vgl. dazu BVerfG VersR 2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse.

    Es sei aber davon auszugehen, dass die Schweigepflichtentbindung den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht inzwischen im Beschluss vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) aufgestellt habe, nicht entsprochen habe, denn vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien allgemein umfassende Ermächtigungserklärungen verwendet worden.

    Auf der anderen Seite der Abwägung steht das legitime Interesse des Versicherers an der Aufdeckung von Falschangaben und der Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von - insbesondere wiederkehrenden - Versicherungsleistungen (vgl. BGHZ 163, 148, 153 f.; BVerfG VersR 2006, 1669, 1672).

    Wenngleich hier wegen einer möglicherweise zu weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung und mithin des Fehlens einer wirksamen Einwilligung durch den Versicherungsnehmer objektiv von der Rechtswidrigkeit der Erhebung der Daten beim Hausarzt ausgegangen werden muss, so fällt dennoch zugunsten des Beklagten ins Gewicht, dass er dabei entsprechend einer langjährigen, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) auch vom Senat gebilligten Praxis verfahren ist.

    Es tritt hinzu, dass der Beklagte, wäre ihm die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (a.a.O.) bereits bekannt gewesen, dieselben Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers mittels gezielter Einzelermächtigungen oder aufgrund einer über den Kläger laufenden Informationsübermittlung hätte verlangen können (vgl. dazu BVerfG a.a.O. Tz. 54 ff.).

  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 292/14

    Krankheitskostenversicherung: Physiotherapeutische Leistungen als Behandlungen im

    Als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne dieser Vorschrift sind danach Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen anzusehen, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 33; VersR 2013, 1425, 1427).

    Denn seinem Interesse an informationeller Selbstbestimmung steht das gleichfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit ebenfalls grundrechtlichen Schutz durch Art. 12 GG genießt (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427).

    Demgemäß ist es für ihn von hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalles überprüfen zu können (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 51; VersR 2013, 1425, 1427).

    Aufgrund der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen ist es dem Versicherer nicht möglich, bereits in der Vertragsklausel alle Informationen zu beschreiben, auf die es für die Leistungsprüfung ankommen kann (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 51; VersR 2013, 1425, 1427).

    Zudem sollte auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (1 BvR 2027/02) Berücksichtigung finden (so die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/5862, S. 100), der sich mit derselben Problematik befasst hatte (vgl. VersR 2006, 1669).

  • BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; BVerfGK 9, 353 ; stRspr).

    Hat aber in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, so ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 114, 1 ; BVerfGK 9, 353 ).

    In einer solchen Situation wird das verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau unterschritten, wenn die Gerichte den Versicherungsvertrag so auslegen, dass die Versicherten eine Obliegenheit trifft, eine umfassende Schweigepflichtentbindung abzugeben, die es dem Versicherungsunternehmen ermöglicht, "sachdienliche Auskünfte" bei einem nicht konkret bestimmten Personenkreis von Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden und Arbeitgebern einzuholen (vgl. BVerfGK 9, 353 ).

    Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind - jedenfalls hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konditionen - praktisch nicht verhandelbar (BVerfGK 9, 353 ; vgl. - für die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 ).

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    Soweit sich die Klägerin mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) darauf berufe, ihre Schweigepflichtentbindungserklärung sei zu weit gefasst gewesen, betreffe die genannte Entscheidung den Streitfall nicht, weil die Erklärung hier nicht formularmäßig erfolgt sei.

    Ein abweichendes Normverständnis ist auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) nicht geboten.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) betont hat, gebietet die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht den zuständigen staatlichen Stellen die rechtlichen Voraussetzungen eines wirkungsvollen informationellen Selbstschutzes bereitzustellen (aaO Rn. 29, 33).

    Damit bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Senat den betroffenen Versicherern in seinen bisherigen Entscheidungen noch zugutegehalten hat, dass ihr jeweiliges Verlangen nach einer weit gefassten Schweigepflichtentbindungserklärung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) gestellt worden war und seinerzeit einer allgemein - auch vom Senat - gebilligten Praxis entsprochen hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 aaO Rn. 28; Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 15).

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

    Es schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis einer Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit verfügbar machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; BVerfG, VersR 2006, 1669, Rn. 27; WM 2013, 1772 Rn. 17 ff.; Senatsurteile vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94, VersR 1994, 1116, 1117 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; BAG NJW 1990, 2272).

    Grundsätzlich obliegt es zwar dem Grundrechtsträger, seine Kommunikationsbeziehungen zu gestalten und in diesem Rahmen darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Informationen preisgibt oder zurückhält (vgl. BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 28).

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 249/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

    In diesem Zusammenhang ist bei der Einsicht in eine Pflegedokumentation das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117), also auch die Freiheit, persönliche Daten zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669, 1671).
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 327/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

  • OLG München, 06.09.2012 - 14 U 4805/11

    Private Krankenversicherung: Anspruch auf Vorlage einer Kopie aus der

  • BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07

    Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Bank

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16

    Postbeamtenkrankenkasse; Vorlagepflicht für Behandlungsunterlagen; Zulässigkeit

  • BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07

    Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung durch die Verfassungsschutzbehörden auf

  • KG, 04.07.2014 - 6 U 30/13

    Private Krankenversicherung: Umfang der Obliegenheit zur Untersuchungsduldung

  • OLG Hamm, 16.11.2018 - 20 U 50/18

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Anspruchs des Versicherungsnehmers

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3969/19

    Soziale Pflegeversicherung - Streit über Gewährung von Pflegeleistungen -

  • VG Berlin, 24.05.2011 - 1 K 133.10

    Datenschutzrechtliche Anordnung

  • KG, 08.07.2014 - 6 U 134/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08

    Verwertung von unter Verstoß gegen eine zeitlich begrenzte Entbindung von der

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 203/09

    Risikolebensversicherung: Rechtsfolgen einer ohne ausreichende

  • OLG Köln, 15.08.2007 - 5 U 28/07

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Verpflichtung des VN zur Vorlage

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 2 S 2295/10

    Zum Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse -

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

  • LG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 O 236/11
  • OLG Frankfurt, 21.05.2008 - 7 U 22/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vertragsanfechtung durch den Versicherer wegen

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen,

  • OLG Hamm, 06.08.2020 - 20 U 89/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verletzung von Mitwirkungs- und

  • OLG Köln, 03.08.2012 - 20 U 98/12

    Berechtigung des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur

  • OLG Jena, 22.06.2010 - 4 U 519/07

    Zur vorvertraglichen Obliegenheitsverletzun g bei unwahrer Beantwortung von

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 26/09

    Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch einen Versicherer;

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 408/11

    Private Rentenversicherung: Textform der Gesundheitsfragen;

  • LG Dortmund, 01.04.2010 - 2 S 56/09

    Beginn des Versicherungsschutzes mit Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung

  • OLG Frankfurt, 21.05.2008 - 7 U 18/07

    Berufsunfähigkeitsversicherung zur Lebensversicherung: Vertragsanfechtung seitens

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 4 U 41/13
  • OLG Hamburg, 18.01.2007 - 9 U 41/06

    Prozessrecht - Unverwertbarkeit von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen

  • BSG, 27.10.2009 - B 7 AL 129/09 B
  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2008 - 4 E 1892/07
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.2006 - 3 Sa 725/06

    Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses unter auflösender Bedingung

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 138/08

    Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Arglistige

  • OLG Hamm, 06.07.2020 - 20 U 89/20

    Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Mitwirkungs- und

  • OLG Zweibrücken, 25.06.2014 - 1 U 107/12

    Unfallzusatzversicherung: Tödlicher Unfall bei vorausgegangener auffälliger

  • OLG Frankfurt, 10.02.2010 - 7 U 276/07

    Anfechtung des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger

  • VG Stuttgart, 27.12.2006 - 17 K 1608/06

    Aufforderung durch die Beihilfestelle zur Vorlage von Behandlungsunterlagen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2015 - L 2 R 88/15
  • SG Potsdam, 27.03.2008 - S 1 KA 191/06

    Übermittlung von Leistungsdaten in der gesetzlichen Krankenversicherung -

  • AG Erlangen, 10.04.2014 - 3 C 1346/12

    Zahnzusatzversicherung - Behandlung einer vor Vertragsbeginn nicht bekannten

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 9/08 B
  • OLG Hamburg, 20.02.2007 - 9 U 41/06
  • OLG Köln, 16.04.2010 - 20 U 177/09

    Fälligkeit von Geldleistungen eines Versicherers erst mit Beendigung der zur

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